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hammer, Sulzbach, Echafbrücke, Scheidt, Wehrden,
Welle⸗sweiler, Wemmetsweiler, Wiebelskirchen und
Völklingen
bis auf weiteres als städt. Preisgebiete erklärt.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft.
Saarbrücken. den 26. Oktober 1935.
Der Polizei-Präsident.
J. V.: gez. Dr. Herrmann.
332 II. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Walpershofen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Ddezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 wird nach Anhörung
der Gemeinderäte von Walpershofen zur Steuerordnung
aͤber die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Walpershofen fsolgender Nachtrag erlassen:
81.
der Absatz 1 des 81 wird wie folgt geändert:
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde⸗
uchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Steuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche
Rind 6,— RM. iäährlich beträgt.
82.
Ddieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Walpershosen, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister:
gez. Eduard Huppert.
Nr. R. A. II. 5569.
Genehmigt.
Zaarbrücken, den 15. Oktober 1935.
Der Landrat.
J. V.: gez. Olischläger.
Der Aenderung der Steuerordnung (II. Nachtrag) wird
zugestimmt.
Sdarbrücken, den 29. Oktober 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Kihm.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 16. November 1935.
Der Amtsbürgermeister:
Ahrens
333 III. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Köllerbach.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunglabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Dezember 1923 wird nach Anhörung
zer“ Gemeinderäte von Köllerbach zur Srteuerordnung
uüber die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Köllerbach folgender Nachträg erlassen:
81.
des 8 1 wird wie folgt geändert:
er Unterhaltungskosten der Gemeinde—
vird von den“? Rindviehbesitzern eine
pelche für jedes zuchtfähige weibliche
iährlich beträgt.
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Jöllerbach, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister:
gez. J. Feld.
Nr. L. M. II. 5569.
Genehmigt.
Zaarbrücken, den 15. Oktober 1935.
Der Landrat.
R. gez. Olischläger.
der Aenderung der Steuerordnung (II. Nachtrag) wird
ugestimmt.
Sgarbrücken, den 29. Oktober 1335.
Der Reichskommissar.
RA.: dez. Kihm.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 16. November 1935.
Der Amtsbürgermeister:
Ahrens
334 IV. Nachtrag
zur Stenerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuch tstierhaltung der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Ddezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 27. Dezember 1923 wird nach Anhörung
der Gemeinderäte von Güchenbach zur Steuerordnung
iber die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Güchenbach olgender Nachtrag erlassen:
81.
Der Absatz 1 des 81 wird wie folgt geändert:
Zur Decküng der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
uchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
S„teuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche
—VV— dirgot.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
Riegelsberg, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens4
Nr. K. A. II. 5569.
Genehmigt.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1935.
Der Landrat.
J. V.: gez. Olischläger.
Der Aenderung der Steuerordnung (I1NV. Nachtrag) wird
ugestimmt.
Saarbrücken, den 29. Oktober 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Kihm.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 16. November 1935.
Der Amtsbürgermeister:
Ahrens
325 IV. Nachtrag
zur Stenerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Ueberhofen.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
ind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 wird nach Anhörung
der“ Gemeinderäte von Ueberhofen zur Steuerordnung
iber die Aufbringung der Kosten der Zuchrtstierhaltung
der Gemeinde Ueberhöfen folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der Absatz 1 des 81 wird wie folgt geändert:
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde⸗
uchhistierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine
Zteuer erhoben, welche für jedes zuchtfähige woib liche
Rind 6,— RM. iährlich beträgt.
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
eberhofen, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister:
gez. Petzinger.
Nr. R. A. II. 5569.
Genehmigt.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1935.
Der Landrat. .
J. Ve: gez. Olischläger.
Der Aenderung der Steuerordnung (IV. Nachtrag) wird
ugestimmt.
Saarbrücken, den 29. Oktober 1935.
Der Reichskommissar
J. A.: gez. Kihm.
— —
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 16. November 1933.
Der Amtsbürgermeister:
Ahrens.
Saarbrücken, den 23. November 1985.
Ter Landrat: Dr. Vodgeler.