Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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teils Schönbach auf 1 Uhr morgens; — an Sonn—
abenden und Sonntagen, sowie am Ostermontag, am
Vorabend des Himmelfahrtstag und am Himmelfährts—
ag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag auf
2 Uhr morgens mit NAusnahme der Stadtteile Schön—
bach und Jägersfreude;
für Stadt- und Landgemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern auf 1 Uhr morgens;
für den Stadtteil Saarbrücken-Schönbach und für alle
übrigen Gemeinden auf 24 Uhr nachts.
In einer Gemeinde mit weniger als 10000 Einwohnern
kann im Faälle eines dringenden Vedürfnisses durch den
Reichskommissar der Beginn der Polizeistunde gleichfalls
ruf 1 Uhr morgens festgesetzt werden.
82.
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, nach Be—
ürfnis den Beginn der Polizeistunde hinduszuschieben,
a) für einzelne Veranstaltungen,
b) aus besonderem Anlaß vorübergehend allgemein.
83.
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, zur Auf—
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den
Beginn der Polizeistunde allgemein früher festzusetzen oder
den Ausschank alkoholhaltiger Getränke gänzlich zu ver—
Jeten

J

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Der Beginn der Polizeistunde kann durch die Orts—
polizeibehörde für einen einzelnen Betrieb früher fest—
gesetzt werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber oder dessen
Stellvertreter in der Ausführung seines Gewerbes als
unzuverlässig erweisen oder wenn sich aus ihrer unzuver—
lässigen Geschäftsführung Unzuträglichkeiten für die öffent—
liche Sicherheit und Ordnung ergeben.
8 5.
die Polizeistunde endigt um 7 Uhr morgens.
Im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses
kann aus besonderen Gründen für einzelne Lokale durch
die Ortspolizeibehörde die Polizeistunde bis auf 5 Uhr
morgens verkürzt werden (Frühpolizeistunde). Während der
Frühpolizeistunde sowie allgemein bis 8 Uhr morgens ist
der Ausschank alkoholischer Getränke und der Kleinhandel
nit Trinkbranntwein verboten.
86.
Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auch
Anwendung auf Speisewirtschaften, sowie auf Gaststätten
und Schankwirtschaften, die gemäß 88 des Gasistätten—
gesetzes vorübergehend zugelassen sind. Ferner finden sie
Anwendung auf Zusammenkünfte von Vereinen und ge—
schlossenen Gesellschaften, wenn diese in einer Gast- oder
Schankwirtschaft oder in Räumen, die mit einer solchen
oerbunden sind und in denen Schankwirtschaft betrieben
wird. stattfinden.

8.7.
Die Vorschriften dieser Polizeiverordnung finden auf
Bastwirtschaften gegenüber ihren Logiergästen, soweit sich
diese nach Beginn der Polizeistunde auf ihren Zimmern.
aufhalten, keine Anwendung.
88.
Wer als Gast in einer Schankwirtschaft, den Schank⸗—
cäumen einer Gastwirtschaft oder in einer Speisewirtschaft
über die in 88 1 und 5 dieser Verordnung bestimmte oder
auf Grund der 88 2, 3 und 4 dieser Verordnung durch
zie Ortspolizeibehörde vorübergehend vorgeschriebene Po—
lizeistunde hinaus, verweilt, obwöhl der Inhaber oder dessfen
Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn aufgefordert hat,
wegzugehen, wird gemäß 8 29 Ziff 6 des Gaststätten—
gesetzes mit Haft oder mit Geldstrafe bis 150. — RM. oder
nit einer dieser Strafen bestraft.
Wer als Inhaber einer Gast-, Schank- oder Speisewirt—
schaft oder als Vertreter des Inhabers duldet, daß ein
Bast über die auf Grund der 88 1 und 53 dieser Verord—
gung bestimmte oder gemäß der 88 2, 3 und 4 dieser
VBerordnung von der Ortspolizeibehörde vorübergehend vor—
geschriebene Polizeistunde hinaus in den Schankräumen
derweilt, wird gemäß 8 29 Ziff. 7 des Gaststättengesetzes
mit Haft oder mit einer Geldstrafe bis 150 RMeuodder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen
his zu 1509, — RM., im Unvermögensfalle mit entsprechen—
der Haft bestraft.

89.
Diese Polizeiverordnung tritt eine Woche nach ihrer
ßeröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken. den 17 Oktoher 19353.
der Reichskommissar
Meger— Nirt

Polizeiverordnung
über die Polizeistunde für Speiseeiswirtschaften
—EEDVDD
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (GS. S. 77) und der 88 14 und 23 des Gaststätten⸗
gesetzes vom 28. 4. 1930 in“ der Fassung des Gesetzes vom
3. 7. 34 (RGBl. I S. 567) in Verbindung mit der Ver—
o»rdnung über die Regelung der Polizeiftunde für Eis—
dielen, Trinkhallen und Getränkewagen vom 13. Juli 1984
GS. S. 8337), wird nach Anhörung der Deutschen Arbeits
ront — Abt. Handel — für das Saarland folgende
Bolizeiverordnung erlassen:
81.
(12, Für Speiseeiswirtschaften (Eisdielen), die sich auf
die Abgabe von Speiseeis und der dazu gehörenden Eis—
vaffeln und Früchte zum Genuß an Ort und Stelle be—
chränken und auf die Abgabe anderer Waren ausnahms—
os verzichten, wird der Beginn der Polizeistunde auf
24 Uhr festgesetzt.
(2) Für alle die Fälle, in denen sich der Eisdielen—
»etrieh auf die Abgabe von Speiseeis und der dazu ge—
sörenden Eiswaffeln und Früchte zum sofortigen Wer—
jehren an Ort und Stelle nicht beschränkt, wird der Begiun
her Polizeistunde auf 19 Uhr festagesetzt.
82.
(1) Der Beginn der Polizeistunde für Trinkhallen und
Betränkewagen, wird auf 22 Uhr festgesetzt.
(2) Für ZFälle eines besonderen Bedürfnisses werden die
frtspolizeibehörden ermächtigt, für einzelne Trinkhallen
an bestimmten Plätzen abweichende Regelungen zu treffen
»der Ausnahmen sür bestimmte Tage zZuzulassen.
8 3.
Wer als Inhaber einer Speiseeiswirtschaft (Eisdiele),
»iner Trinkhalle oder eines Getränkewagens oder als Ver—
reter des Inhabers duldet, daß ein Gaust über die gemäß
88 1 und 2 festgesetzte Polizeistunde in dem Betriebe ver—
veilt, wird gemäß 829 Ziffer 7 des Gaststättengesetzes vom
28. April 1930 (RGEBI. J S. 146) mit Haft und mit
Beldstrafe bis zu 150, — RM. oder mit einer dieser Strafen
zestraft. Die gleiche Strafe hat gemäß 8 29 Ziffer 6 a.a.O.
zu erwarten, wer als Gast in einem der in 881 und 2
zjenannten Betriebe über die festgesetzte Polizeistunde
zinaus verweilt, obwohl der Inhaber oder dessen Stell—
ertreter oder ein Polizeibeamter ihn aufgefordert hat.
vegzugehen.

84.
Diese Polizeiverordnung tritt eine Woche nach ihrer
Leröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Oktober 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung.

316

Vekanntmachung
betr. Feier des Allerheiligentages.

An

sämtliche Behörden des Saarlandes.
Der Allerheiligentag ist im Reich nicht als gesetzlicher
Feiertag erklärt. Der Ueberlieferung und den religiösen
Bedürfnissen der Bevölkerung des Saarlandes entsprechend
oll aber seine würdige Feier auch bei den Behörden sicher—
gestellt werden. Ich ordne daher für die mir unterstellten
Bßehörden an, daß am Allerheiligentag die Aenmter ge—
chlossen zu bleiben haben; es wird nur Sonntagsdienst
bgehalten. Am, Vortage endigt der Dienst zur gewöhn—
ichen Stunde. Die Anordnung gilt auch für Gemeinden.
die nicht überwiegend katholisch sind.
Die sämtlichen anderen Behörden des Saarlandes werden
rsucht, zur Erzielung gleichmäßigen Vorgehens ent—
prechende Anordnungen zu erlassen.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung.

317 Hinweis.
Auf die im Amesblatt des Reichskommissars für die Rück—
zliederung des Saarlandes Nr. 39 vom 26. Oktober 1935
»eröffentlichte Bekanntmachung betr. Polizeiverordnung üder
die polizeiliche Genehmigung zur Herstellung, zum Vertrieb
und zum Besit von Sprengstoffen sowie zu deren Einführung
rus dem Austand (Sprenagstofferlauhnisscheinen wird himn
            
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