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284 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
Hundesteuer in der Gemeinde Güchenbach.
Zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeind—
lichen Hundesteuer in der Gemeinde Güchenbach vom
1. April 1924 wird nach Anhörung der Gemeinderäte
folgender Nachtrag erlassen:
81.
Dem 8 4 Absatz J der Steuerordnung wird folgende
Ziffer 5 hinzugefügt:
5. Sanstätshunde, die sich im Besitze der Sanitäts—
kolvbnnen des Landesmännervereins Sagarland des
deutschen Roten Kreuzes befinden. Auf solche Hunde,
die sich im Besitz von Privatpersonen besfinden und
den Sänitätskolonnen lediglich zur Verfügung gestellt
werden, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.“
82.
dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Büchenbach, den 27. September 1935.
Der Amtsbürgermeister:
Ahrens.
35 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
vundestener in der Gemeinde Hilschbach.
Zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeind⸗
ichen Hundesteuer in der Gemeinde Hilschbach vom
April 1924 wird nach Anhörung der Gemeinderäte
'olgender Nachtrag erlassen:
81.
Dem 8 4 Absatz J der Steuerordnung wird folgende
Ziffer 5 hinzugefügt:
„5. Sanitätshunde, die sich im Besitze der Sanitätskolonnen
des Landesmännervereins Saarland des
deutschen Roten Kreuzes befinden. Auf solche Hunde,
die sich im Besitz von Privatpersonen befinden und
den Sanitätskolonnen lediglich zur Versügung gestellt
verden. findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.“
82.
dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Hilschbach, den 27. September 19335.
Der Bürgermeister der Gemeinde:
Oskar Klein.
286 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
Sßundestener in der Gemeinde Köllerbach.
Bur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeind—
lichen Hundesteuer in der Gemeinde Köllerbach vom
3. Juli“ 1938 wird nach Anhörung der Gemeinderäte
olgender Nachtrag erlassen:
81.
Dem 84 Absatz J der Steuerordnung wird folgende
Zziffer 5 hinzugefügt:
„D5. Sanitätshunde, die sich im Besitze der Sanitäts—
kolvnnen des Landesmännervereins Saarland des
deutschen Roten Kreuzes befinden. Auf solche Hunde,
die sich im Besitz von Privatpersonen befinden und
den Sanitätskolonnen lediglich zur Verfügung gestellt
werden, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Köllerbach, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister der Gemeinde:
J. Feld:
287 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
Hundesteuer in der Gemeinde Ueberhofen.
Zur Steuerordnung über die Erhebung einer gemeind—
lichen Hundesteuer in der Gemeinde Ueberhosen vom
1. April 1924 wird nach Anhörung der Gemeinderäte
'olgender Nachtrag erlassen:
81.
Dem 8 4 Absatz J der Steuerordnung wird fsolgende
Ziffer 5 hinzugefügt:
„5. Sanitätshunde, die sich im Besitze der Sanitäts—
kolonnen des Landesmännervereins Sgarland des
deutschen Roten Kreuzes befinden. Auf solche Hunde,
die sich im Besitz von Privatpersonen befinden und
den Sanitätskolonnen lediglich zur Verfügung gestellt
werden, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Verössentlichung in Kraft
Ueberhosen, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister der Gemeinde:
Petzinger.
298 Nachtrag F
zur Stenerordunng über die Erhebung einer gemeindlichen
Huudesteuer iu der Gemeinde Walpershofen.
Zur Steuerordnang über die Erhebung einer gemeind—
ichen Hundesteuer in der Gemeinde Walpershosen vom
.April 1924 wird nach Anhörung der Gemeinderäte
olgender Nachtrag erlassen:
81.
Dem 8 4 Absatz J der Steuerordnung wird solgende
Ziffer 5 hinzugefügt:
5. Sanitätshunde, die sich im Besitze der Sanitätstolonnen
des Landesmännervereins Saarland des
deutschen Roten Kreuzes befinden. Auf solche Hunde,
die sich im Besitz von Privatpersonen befinden
den Sanitätskolonnen lediglich zur Verfügung gestellt
werden, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.“
82.
dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Walpershosen, den 27. September 1935.
Der Bürgermeister der Gemeinde:
Eduard Huppert.
Saarbrücken, den 12. Oktober 1935.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.