Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Amtliches.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend den Verkehr
mit Vieh von Schlachtviehmärkten, öffentlichen Schlacht-—
viehhöfen und Schlachthöfen.
Bekanntmachung über bisher im Saarland nicht geltende
Teile der Reichsstraßen-Verkehrsordnung vom 28.
Mai 1934.
Anordnung über die Wartezeit in der Erwerbslosenfür—
sorge für die aus Notstandsarbeiten ausgeschiedenen
Arbeitslosen.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend Maßnahmen
regen die Schweinepest.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Hauptsatzung der Gemeinde Friedrichsthal.

zInhalt: —

268 Viehsenchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend den Verkehr mit Vieh von Schlachtviehmärkten,
zoffeutlichen Schlachtviehhöfen und Schlachthösen.
Ausf Grund der 88 17, 18 ff. 78 des Viehseuchengesetzes
oom 26. Juni 1909 (RGEBl. S. 519 wird hierdurch mit
GBenehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des
Innern hinsichtlich des Verkehres mit Vieh von Schlacht—
diehmärkten, öffentlichen Schlachtviehhösen und Schlacht—
höfen folgendes bestimmt:

81

Von Schlachtviehmärkten, öffentlichen Schlachtviehhöfen
und Schlachthöfen darf Vieh nur mit polizeilicher Ge—
nehmigung auf Fahrzeugen und nur zur sofortigen Ab—
schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh—
närkte entfernt werden. Eine Zwischeneinstellung des
Viehs in Gast- und Händlerstallungew ist verboten. Dieses
Verbot gilt auch für Vieh, das von außersaarländischen
Schlachtviehmärkten, öffentlichen Schlachtviehhös'en und
Ar
Besitzer dieses Viehs hat dessen Eintreffen, sofern es nicht
anderen Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen zuge—
ührt wurde, binnen 24 Stunden der Polizeibehörde seines
Wohnortes anzuzeigen.

39

Vieh, das von Schlachtviehmärkten, öffentlichen Schlacht—
piehhösen und Schlachthöfen entfernt werden soll, ist vor—
ger in folgender Weise zu kennzeichnen:
ad Großrinder, soweit sie nicht unter die Ausnahme des
g 5 fallen, durch ein kreisrundes Loch mit einem
Durchmesser von 114 cm in das rechte Ohr,
Kälber und Ziegen durch ein etwa 10 em großes
rechtwinkeliges Haarschnittkreuz, das auf dem Rücken
des Tieres so anzubringen ist, daß keiner der Kreuz—
arme sich mit der Rückenlinie deckt,
Schweine durch ein mit haltbarer Farbe angebrachtes
breites Band in der Nackengegend.
83
Die Polizeibehörde des Schlachtviehmarktes, öffentlichen
Schlachtviehhofes oder Schlachthofes hat den Abtrieb des
Viehs der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes mit—
zuteilen.

91

34
Das Vieh ist innerhalb 4 Tagen nach dem Abtrieb ab—
zuschlachten. Wird gegen diese Anordnung verstoßen, so
un unbeschadet der nach 86 eintretenden Bestrafung
des Zuwiderhandelnden gemäß n8 25 des Viehseuchengesetzes
die Tötung der vorschriftswidrig nicht abgeschlachteten
Tiere polizeilich angeordnet werden.
8 5.
Ausnahmsweise kann die Polizeibehörde den Abtrieb
von Tieren, die nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb
auf andere Schlachtviehmärkte bestimmt sind, aus drin⸗
genden Gründen, z. B. wegen Trächtigkeit oder wegen
Fehlleitung, gestatten.
Solches Vieh ist in Gehöften, in denen sonstiges Klauen—
»zieh nicht vorhanden ist, in besonderen Stallräumen einer
14tägigen polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen und
zor Aufhebung der Beobachtung auf Kosten des Besitzers
amtstierärztlich zu untersuchen.

86.

Zuwiderhandlungen gegen diese viehseuchenpolizeiliche
Anordnung ünterliegen den Strafbestimmuüngen der 88 74ff.

228

es Feehseuchengefetes vom 26. Juni 1909 (RGEBl. 1
. J

87.
Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung
im Amtsblatte folgenden Tage in Kraft.
Saarbrücken, den 23. September 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung.

269 Vekanntmachung
über bisher im Sanrland nicht geltende Teile der
Reichsstraßen⸗Berkehrsordnung vom 28. Mai 1934.
Es besteht Veranlassung, das Publikum, insbesondere
ille Halter und Führer, von Krastfahrzeugen auf das
veitere Inkrafttreten verkehrsrechtlicher Bestimmungen im
Zaarland auf Grund der Verordnung über das Inkraft—
reten reichsrechtlicher Vorschriften für den Straßenver—
ehr im Saarland vom 19. März 1935 hinzuweisen.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 treten gemäß 81
Absatz 1Nr. 2 der vorgenannten Verordnung die bis—
ser im Saarland noch nicht eingeführten Bestimmungen
»er Reichsstraßen-Verkehrsordnung vom 28. Mai 1934
8 10,822 Aos. 2, 827 Abs. 1) in Kraft
. 810 Wortlaut:
Alle Fahrzeuge, außer Handwagen und Schlitten, müssen
»ine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt
leicht bedient werden kann.
2. 8 22, Abs. 2, Wortlaut:
Leuchtzeichen, die nach rückwärts eine Geschwindigkeits—
»erminderung oder ein bevorstehendes Anhalten anzeigen
olslen (Bremslichter), müssen gelbrot sein.
3. 8 27, Abs. 1l, Wortlaut:
An Kreuzungen und Einmündungen von Straßen ist
zevorrechtigt, wer von rechts kommt; jedoch haben Kraft—
ahrzeuge und durch Maschinenkraft augetriebene Schienen—
ahrzeuge die Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern:
ziese Regeln gelten nicht, wenn durch amtliche Verkehrs—
zeichen eine andere Regelung getroffen wird.
Außer Kraft tritt auf Grund des 8 1 Abs. 3 obiger
Verordnung demzufolge mit Ablauf des 30. September
1935 die entsprechenden saarländischen Bestimmungen der
Lerordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 25. April 1928,
die das Vorfahrtsrecht im Saarland bisher regelten.
Saarbrücken. den 24. September 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.

270 Anordnung
iber die Wartezeit in der Erwerbslosenfürsorge für die
aus Notstandsarbeiten ausgeschiedenen Arbeitslosen.
Auf Grund des 81 Abs. 2 des Gesetzes über die vor—
äufige Verwaltung des Saarlandes vom 80. Januar 1935
RGBl. J S. 66) ordne ich an:
Artikel b.
Hinter 8 12 Abs. 3 der VO. über Erwerbslosensürsorge
»om 16. 6. 1933 (Amtsblatt der Reko 1933 S. 266) i. d. F.
»om 11. 6. 1934 (Amtsbl. der Reko 1934 S. 257) wird
'olgender Absatz 4 eingefügt:
„Wird der Antrag auf Erwerbslosenunterstützung im
unmittelbaren Anschluß an eine Notstandsarbeit von
nicht mehr als 13 Wochen gestellt, so ist eine Warte—
zeit nicht zurückzulegen.“
Artikel 2.
Diese Anordnung tritt am 20. September 1935 in Kraft.
Saarbrücken, den 20. September 1935.
Der Reichskommissar.
gez. Bürckel.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
271 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Nachdem im Bestande des Gastwirtes und Ackerers
Theodor Schneider aus Sellerbach ein Schwein unter dem
derdacht der Schweinepest verendet ist, das bis vor kurzem
och mit einem ebenfalls dem Schneider gehörenden 6
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.