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Bekanntmachungen anderer Behörden
262 Verordnung
über die Gewährung von Kinderbeihilsen an kinderreiche
Familien (KFB).
Vom 15. September 1935.
Aus Grund des Abschnitts VI des Gesetzes zur Ver—
minderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (Reichs—
zesetzblatt I S. 323, 329) wird hierdurch bestimmt:
81.
Kinderreichen Familien köönnen aus den Mitteln des
Sondervermögens des Reichs für Ehestandsdarlehen, das
tach Artikel I1I 8 1. des Zweiten Gesetzes zur Aenderung
des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen vom
24. Januar 1935 (GRrReichsgesetzbl. J S. 47, 48) gebildet ist,
auf Antrag einmalige Kinderbeihilfen gewährt werden.
82.
Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung
erläßt der Reichsminister der Finanzen.
83.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Oktober
935 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935.
Der Reichsminister der Finanzen.
In Vertretung: Reinhardt.
263
Bekanntmachung
vetr.: Verufung der Beiräte (5 58 DG0O.).
sRdErl. d. RuPrMdgJ. v. 6. 9. 1935
Va VI 7,/41. 35.)
. Es sind 8weifel darüber aufgetaucht, ob in der
Hauptsatzung der Gemeinde die Berufung der Beiräte
anders geregelt werden kann, als es 8 58 Satz 3 DGEO.)
borsieht, wonach der Bürgermeister die Beiräte be—
ruft. Diese Frage ist zu verneinen. Abgesehen davon, daß
die Vorschriften des 8 58 Satz 3 DEO. ) eine andere Aus—
egung nicht zuläßt, steht auch die Vorschrift des 83 Abs. 2
DGO) entgegen, wonach in der Hauptsatzung das zu
ordnen ist, was nach den Vorschriften der DGO. der Hauptsatzung
vorbehalten ist; ein solcher Vorbehalt für das
Berufuͤngsverfahren der Beiräte ist aber im Gesetz nicht
enthalten.
3. Sieht die Hauptsatzung vor, daß Beiräte bestellt
werden, so hat der Bürgermeister in jedem Falle Ge—
meinderäte zu Beiräten zu berufen. Außerdem kann
er auch andere sachkundige Bürger zu Beiräten berufen;
eine Verpflichtung des Bürgermeisters, neben Gemeinde—
räten andere sachkundige Bürger zu Beiräten au berufen,
hesteht nicht.
3. Beruft der Bürgermeister neben Gemeinderäten auch
indere sachkundige Buͤrger zu Beiräten, so hat er in Er—
üllung seiner Pflicht, sein Amt in sitetem Einklang mit
den Zlelen der Staatsführung zu fühcen, nur Persönlich—
eiten auszuwählen, die neben Sachkunde und Erfahrung
auf dem betr. Verwaltungsgebiet auch die Gewähr dafür
dieten, daß sie die ihnen übertragene ehrenamtliche Tätig—
keit in steter Ausrichtung auf die politischen Ziele der
REDAP auszuüben gewillt und befähigt sind. Kann in
dieser Hinsicht irgendein Zweifel auftreten, so hat der
Büͤrgermeister vor der Berufung bei dem Beauftragten der
RSSDAP. hierüber anzufragen.
1) Val. RGEBl. 1935 1 S. 49.
264 Hauptsatzung der Gemeinde Sulzbach.
Auf Grund des 83 Abs. 2 der Deutschen Gemeinde—
»rdnung vom 30. 1. 1935 (RXGBl. J S. 49 wird nach
Zeratung mit den Gemeinderäten und mit Zustimmung
zes Beauftraaten der NSDAP. folgende Hauptsatzung er—
assen:
81
8
Dem Bürgermeister stehen — Beigeordnete zur
Zeite
82.
Die Zahl der ——A beträgt 18.
83.
Zur beratenden Mitwirkung werden für folgende
zerwaltungszweige Beiräte bestellt:
a) für finanzielle Angelegenheiten,
) für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
»j für Andelegenheiten des Fürsorgewesens.
d) für Grundstück- und Wegeangelegenheiten sowie Bau—
wesen,
für Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen
der Gemeinde.
2. Der Bürgermeister kann nach Bedarf Beiräte zur
deratenden Mitwirkung in bestimmten Einzelfragen be—
cufen.
Sulzbach, den 31. August 1935.
L. 8.) gez. Barth,
Bürgermeister.
Auf Grund des 8 33 Ziff. 1 der Deutschen Gemeinde—
ordnung erteile ich hierdurch dieser Hauptsatzung meine
Zustimmung.
Saarbrücken, den 31. August 1935.
8 »gez. Welter,
Beauftragter der NSDAP.
Genehmigt!
Saarbrücken, den 14. 9. 1935.
L. 8.) Der Landrat:
gez. Vogeler.
Vorstehende Hauptsatzung wird hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht.
Sulzbach-Saar, den 21. September 1935.
Der Amtsbürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete Willi Zeitz.
Vekanntmachung.
Die Reichsbahndirektion Saarbrücken beabsichtigt den
durchlaß in km 9,974 der Reichsbahnstrecke Saarbrücken —
domburg Ertslage Rentrisch) derart umzubauen, daß der
durchlaß zugleich als Fußweg benutzt werden kann.
Die Pläne und das Bauwerksverzeichnis liegen vom
25. September 1935 ab während 14 Tagen auf Zimmer 12
des Gemeindebauamtes in den Dienststunden zu jeder—
nanns Einsicht offen.
Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungs—
rist schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll auf
»em Gemeindebauamt anzubringen. Nach Ablauf der Frist
önnen Einwendungen gegen das Unternehmen, die nicht
— Titeln beruhen, nicht mehr erhoben
verden.
Brebach, den 23. September 1935.
Der Amtsbürgermeister.
266 Bekauntmachung.
Der in der Gemarkung Völklingen am Kreuzberg neben
»em Hause Göbel gelegene Feldweg soll zum Teil und
war von der Straße „Am Kirschenwäldchen“ ab bis zur
Imlegungsstrecke zwischen den Grundstücken Lutz und Kurtz
rufgehoben werden. Für diesen einzuziehenden Wegeteil
vind seitens der Röchling'schen Hütte ein Ersatzweg an—
elegt.
Dieses Vorhaben bringe ich hiermit gemäß 857 des
zuständigkeitsgesetzes vom 1. 8. 1883 mit dem Bemerken
ur allgemeinen Kenntnis, daß Einsprüche zur Vermeidung
des Auüsschlusses binnen 4 Wochen, vom Tage des Er—
cheinens des diese Bekanntmachung enthaltenden Amts—
lattes an gerechnet, schriftlich oder mündlich auf Zimmer 29
des hiesigen Rathauses gellend gemacht werden können
Völklingen, den 21. September 1935.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Amtsbürgermeister
267
Bekanntunchung.
Nachdem gegen den Plan, betreffend Einziehung der
u Flur 31, der Gemarkung Völtlingen im Weg zum
Annaschacht über die Eisenbahnstrecke Völklingen—Püttingen
bei km 18,475 führenden Wegeüberführung nebst
den' anschließenden, bisher öffentlichen, Wegeflächen Par—
ellen Nr. 281 und 32,1, keine Einsprüche erhoben
borden find, gelten die genannte Wegeüberführung und
ie bezeichneteii Wegeflächen gemäßes 57 des Zuständig—
eitsgefetzes vom 1. 8. 1883 hiermit als eingezogen.
Völklingen, den 21. September 1935.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Amtsbürgermeister
Saarbrücken, den 25. September 1935.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.