GSaoacdebrescker Kreisblodtt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich
Schriftleitung des micnsüen Teiles, Druck und Berlag von
debr. Hoser A.“G. Sgarbrücken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Drückerei Nr. 22615 (æAmt Saarbrückenk
Bezugspreis Für das Vierteljahr o.0 RmM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Millimeter-Zeile
der deren Raum 10 Rof
Nr. 28
Mittwoch, 11. September 1935 61. Jahrg.
Amtliches.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Bekanntmachung über die Landesplanung für das Saarland.
Anordnung betr. Zahlung einer Entschädigung für Pferde,
die an ansteckender Blutarmut gesallen sind.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Krastfahrzeugsteuer.
247 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend die Ueberwachnng des Schweinehandels.
Auf Grund der 88 17, 18 ff. und 78 des Viehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni 41909 (XGBl. S. 519) wird zum
Schutze gegen die Schweinepest mit Genehmigung des
e, ind Preußischen Ministers des Innern solgendes
estimmt:
86.
Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung
olgenden Tage in Kraft.
Die viehseüchenpolizeiliche Anordnung des Mitgliedes
der Regierungskommission für die Angelegenheiten der
dandwirtschaft, betreffend Maßnahmen gegen die Schweine—
pest, vom 13. Juli 1931 (Amtsblatt der Regierungs—
ommission des Saargebietes, S. 3029) wird aufgehoben
Saarbrücken, den 5. September 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.
gez. Jung.
81.
4. Für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen
Schweine müssen beim Handel außerhalb des Ortes der
gewerblichen Niederlassung des Händlers, oder, wenn dieser
eine gewerbliche Niederlassung nicht begründet hat, außer—
halb seines Wohnortes, amtstierärztliche Gesundheitsr
bescheinigungen, aus denen die Gesundheit des gesamten
Bestandes ersichtlich ist, beigebracht sein, bevor aus den
Beständen Schweiné veräußert oder sonst entfernt werden.
Diese Gesundheitsbescheinigungen sind in die Kontroll—
bücher einzutragen.
2. Die Gesundheitsbescheinigungen sind 5 Tage gültig.
3. Der Beibringung von Gesundheitsbescheinigungen vor
der Veräußerung bedarf es nicht für Schweine, die auf
einem unter amtstierärztlicher Kontrolle stehenden Markte
veräußert werden.
348
Bekanntmachung
über die Landesplanung für das Saarlaud.
Die Landesplanung des Gaues Pfalz-Saar hat am 1.
August 1935 eine Geschäftsstelle in Saarbrücken errichtet
ind die landesplanungstechnische Bearbeitung des Saar—
andes von diesem Zeitpunkt an aufgenommen. Nach einer
lebereinkunft mit dem Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
»rovinz wird die Geschäftsstelle Sagarbrücken der Laundes—
»lanung der Rheinprovinz nach Abwicklung ihrer restlichen
»ertraglichen Arbeiten am 1. Oktober 1935 von der Landes—
lanung Pfalz-Saar übernommen.
Die Notwendigkeit der Landesplanung gerade in dem
icht bevölkerten Saarland ist von allen Stellen — nicht
uletzt durch die erfolgreiche Tätigkeit der Landesplanung
der Rheinprovinz — klar erkannt worden. Ihre Auf—
gaben sind zusammengefaßt folgende:
Zweck der Landesplanung ist die Aufstellung eines um—
assenden Wirtschaftsplanes (Flächenaufteilungsplan) für
ille Arten von Bodennutzung zu Erwerbs-, Verkehrs-,
Vohn- und Siedlungszwecken und somit die Ordnung der
Nberslächengestaltung des Gaues nach großen Gesichts—
»unkten. Die volkswirtschaftliche Entwicklung des Gaues
vird hierdurch wirksam beeinflußt.
Zur Erreichung dieses Zieles stellt die Landesplanung
»or allem die Verbindung zwischen allen den Stellen her,
velche bisher, ohne die notwendige gegenseitige Fühlung—
iahme, für bauliche Gestaltung des Gaues und der anñ—
zrenzenden Gebiete tätig gewesen sind. Alle diese Planungen
aßt sie für die volkswirkschaftlichen Zwecke zusammen und
»aßt sie in den durch Wirtschaft, Siedlung und Verkehr,
iber auch durch die Forderungen des Natur- und Heimatchutzes
sowie des Luftschutzes vorgezeichneten Rahmen ein.
Zie stellt auch den Ausgleich zwischen den verschiedenen
inzelgemeindlichen und fachtechnischen Belangen her und
»eeinflußt die Arbeiten der staatlichen und kommunalen
Stellen in übergemeindlichem Sinne. Hierbei verwertet sie
die vorhandenen statistischen Erhehungen über die Volks—
virtschaft des Gaues und veranlaßt deren Fortführung
und, Ergänzung. Durch Bearbeitung und, Bekanntgabe
vichtiger Planungsgrundlagen allgemeiner Gültigkeit schafft
ie den Außenstellen die notwendigen Unterlagen für ihre
kinzelplanungen, deren Betreuung sich die Landesplanung
ingelegen sein läßt.
Infolge ihrer engen Angliederung an die Regierung
gewährleistet sie die reibungslose Zusammenarbeit aller
imtlichen Planungsstellen und trägt bei zur zielbewußten
Fortführung des Arbeitsbeschaffungs- und Siedlungs—
orogramms im Saarland.
Den Vorsitz der Landesplanung Pfalz-Saar führt Bürger—
neister Imbit, Bad Dürkheim, Präsfident des Piälzischen
Kveistages. Geschäftsführer der Landesplanung Pfalz-Saar
st der Sachbearbeiter bei der Abteilung Ib der Behörde
des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saar—
andes, Regierungsbaurat Weber, Saarbrücken. Die An—
chrijt der Geschäftsstelle Sagrbrücken sautet: Landesplanung
Bralz-Saar. Geschäftsstelse Sgaarbrücken. Reichsfümmisfsfori—
82.
1. Schweine, die mit der Eisenbahn befördert worden
sind, sind vor oder unmittelbar nach der Entladung amts—
tierärztlich zu untersuchen.
2. Die Schweine dürfen von der Entladestelle erst ent—
ernt werden, wenn bei allen zu der Sendung gehören—
den Tieren die Untersuchung beendet und eine Gesund—
heitsbescheinigung ausgestellt ist. Auch diese Gesundheits—
escheinigung ist in das Kontrollbuch einzutragen.
3. Der Besitzer oder Begleiter der Tiere hat deren
Fintreffen dem beamteten Tierarzte rechtzeitig — mindestens
12 Stunden vor ihrer Ankunft — anzuzeigen.
83.
Die Vorschriften des 8 2 finden keine Anwendung
41) auf Schweine, die nachweislich nur eine Strecke bis
zu p Kilometer auf der Eisenbahn befördert worden
sind,
auf Schweine, die nachweislich innerhalb der letzten
24 Stunden vor ihrer, Ankunft auf Nutzviehmärkten
oder anderweitig auf Grund einer viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung auf dem Bahngelände anitstier—s
ärztlich untersucht wurden und das Bahngelände bis
zur Verladung nicht verlassen haben.
Die amitstierärztliche Bescheinigung über diese
Untersuchung ist auf der Rückseite des Frachtbriefes
anzubringen oder dem Frachtbhriefe anzuheften. Sie
ist gleichzeitig in das Kontrollbuch einzutragen und
gilt in diesem Falle auch als Gesundheitsbescheinigung
im Sinne des 81.
9
84.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung regeln
sich nach 88 24 und 25 des preußischen Ausführungs—
Fehednin Viehseuchengesetze vom 25. Juli 1911 (GS.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafbestimmungen des 8 76 des Viehseuchengesetzes
»om 26. Juni 1909.