Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—M

Bekanntmachungen anderer Behörden
244 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betrejssend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Nachdem die Schweinepest in der Gemeinde Lummer—
chied amtstierärztlich festgestellt worden ist, und der Herr
Landrat auf Grund des 8 2 der Viehseuchenpolizeilichen
Anordnung vom 15. September 1934 (Verordnungsblatt
S. 395) die Gemeinde Lummerschied zum Schweinepest-—
Sperrbezirk erklärt hat, wird auf Grund des 3 13 und
der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes und, auf Grund der
Viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Mitgliedes der Re—
gierungskommisfion für die Angelegenheiten der Landwirt—⸗
schaft vom 15. September 1934 folgendes angeordnet:
l. An den Haupteingängen der Gemeinde sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine—
pest-Sperrbezirk, Ein- und Ausfuhr von Schweinen
derboten!“ lseicht sichtbar anzubringen.
Ddie Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen in den
Sperrbezirk bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Abteilung Landwirtschaft der Regierung.
Alle Schweine des Sperrbezirkes unterliegen der Ge—
höftssperre. Der Weidegang von Schweinen aus un—⸗
berseuchten Gehöften ist gestattet, soweit die Schweine
zur Erreichung der Weidẽ oͤffentliche Wege und Plätze
richt zu betreten brauchen und mit Schweinen
anderer Gehöfte nicht in Berührung kommen können.
Auch innerhalb des Sperrbezirkes ist die Abgabe und
Einftellung von Schweinen verboten. Desgleichen ist die
Verwendung der im Sperrbezirke befindlichen Eber
zum Decken von Sauen anderer Gehöfte verboten.
Ddie Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlachtung
in einem innerhalb des Sperrbezirkes befindlichen
Schlachthause oder in ein öffentliches Schlachthaus

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kann von mir von Fall zu Fall gestattet werden.
die Tierbesitzer haben von jeder Tötung und jedem
Verenden von Schweinen, kLinschließlich von Saug—
ferkeln, unverzüglich dem Gemeindẽvorsteher Anzeige
zu erstatten.
Der Gemeindevorsteher hat auf die ihm erstattete
Anzeige oder wenn er sonft Kenntnis von dem Vor—⸗
handensein von Schweinekadavern erhält, für deren un—
vberzügliche Beseitigung durch Vergrabung an geeig—
neter Stelle Sorge zu tragen. Das Hinschaffen der
Kadaver und Vergraben liegt dem Tierbesitzer ob.
Personen, die sich, ohne im Besitze der tierärztlichen
Approbation zu sein, mit der Behandlung kranker
Schweine oder der Kastration der Schweine gewerbs—
mäßig befassen, ist das Betreten der Schweineställe
auch unverseuchter Gehöfte verboten. Jedoch ist den
VBiehkastrierern in unverseuchten Gehöften des Sperr—
bezirkes die Kastration männlicher Schweine außer—
halb der Ställe unter der Bedingung gestattet, daß
sie vor dem Verlassen des Gehböftes ihre Hände,
Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration
benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren. Un—
mittelbar vor der Wiederbenutzung haben sie die
Instrumente an Ort und Stelle durch 5 Minuten
langes Kochen zu entkeimen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
auf Grund des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 bestraft.
Heusweiler, den 20. August 1935.
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde.
Mayer.

Saarbrücken, den 28. August 1935.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.
            
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