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laufs einschließlich der Strom- und Schiffahrtspolizei,
2. vom Reichs- und Preußischen Minister für Ernährung
und Landwirtschaft
3) hinsichtlich der übrigen Gewässer,
b) hinsichtlich des gesamten Grundwassers und der
gesamten Wasserversorgung.
Die Verordnungen der Riegierungskommission des
Saargebietes, welche die Zuständigkeit deutscher Zentral—
hehörden auf die Regierungskommission oder eines ihrer
Mitglieder übertragen haben, sind hinfällig geworden, so
die Verordnung Nr. 264 vom 30. November 1920 über
den Uebergang der durch das Wassergesetz begründeten
Befugnisse des Landwirtfchaftsministers hinsichtlich der
Wasserläufe 11. und III. Ordnung auf die Regierungs—
rommission. Der Reichs- und Preußische Minister für Er—
nährung und Landwirtschaft übt diese Befugnisse wieder
aus.
II. Die örtliche Verwaltung der wasserwirtschaftlichen
Angelegenheiten wird übertragen
15 dem Reichs-Wasserstraßenamt (früheren Wasserbauamt)
in Sagarbrücken
für die zum Bereiche des Reichs- und Preußischen
Verkehrsministers gehörenden Aufgaben (oben I),
2. dem Kulturbauamt in Saarbrücken
für die zum Bereiche des Reichs- und Preußischen
Ministers für Ernährung und Landwirtschaft ge—
hörenden Aufgaben (oben II, 2a und pj.
Die entgegenstehenden Verordnungen der Regierungs—
kommission werden aufgehoben, namentlich die VBO. Nr. 255
vom 4. Mai 1934, wonach Abwasserangelegenheiten bei
Wasserläufen II. und III. Ordnung und bei den nicht zu
Wasserläufen gehörenden Gewäfsern vom Staatlichen
Wasserbauamt zu bearbeiten waren. Diese Aufgaben gehen
mit dem 1. September 1935 auf das Kulturbauamt in
Saarbrücken über.
Zugleich im Namen des Reichs- und Preußischen
Htinisters des Innern und des Reichs- und Preußi—
schen Verkehrsministers.
Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung
und Landwirtschaft.
In Vertretung
gez. H. Backe.
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Radfahrverkehr.
RdErl. d. RuPrMoJ. v. 6. 8. 1935
III M 47 Nr. 153335.
Um die bei den Verkehrspol.Behörden und Verkehrspol.⸗
Beamten aufgetauchten Zweifel über die polizeiliche An—
vendung der 88 25 u. 26 RStrVO.i) auf den Radfahr—
»erkehr zu klären, ordne ich folgendes an:
Soweit Radfahrwege vorhanden sind, sind ausschließ—
lich diese zu benutzen (Abschnitt 1J der Ausf.-Anw. zum 8 25
RStrVO. . Ob die Radfahrwege nur in der Fahrtrichtung
»der in beiden Richtungen zu benutzen sind, hängt von
hrer Breite ab. Radfahrwege sind im allgemeinen in
zeiden Richtungen zu benutzen Wo das mangels ausreichen—
der Breite nicht möglich ist, ist der Radfahrweg in der
Fahrtrichtung zu benutzen, die andere Richtung durch das
Sperrschild IDb der Anl. IV zur Ausf.“Anw. der RStrVO.)
zu sperren. In diesem Falle haben die Radfahrer in
der Richtunge in welcher der Radfahrverkehr auf dem
Radfahrweg gesperrt ist, die rechte Straßenseite zu benutzon.
2. Wo Raͤdfahrwege nicht vorhanden sind, haben die
Radfahrer grundsätzlich auf der rechten Seite der Fahr—
hahn zu fahren (Ausf.Anw. zum 8 26 RStrVO.) i), da
Fahrraͤder langsam fahrende Fahrzeuge sind, die sich mehr
oder weniger dauernd im Zustande des Nneberholtwerdens
befinden.
3. Wenn nicht erhöhte Seitenstreifen (Bankette) an den
Fahrbahnen entlangführen, ist folgendes zu beachten:
Sind auf beiden Seiten der Fahrbahn nicht erhöhte
Seitenftreifen, so sind diese jeweils in der Fahrtrichtung
zu benutzen. Voraussetzung ist, daß der Fußgängerverkehr
hierdurch nicht behindert und daß beim Einbiegen von
den Seitenstreifen auf die Fahrbahn besondere Rükfsicht
auf den übrigen Verkehr genommen wird. (Abschn. V
Abs. 4 der Ausf.Anw. zum8 25 RStrVO.))
bh Ist nur ein Seitenstreifen vorhanden, so ist dieser
gruͤndfatzlich nur in der Fahrtrichtung zu befahren, während
in der entgegengesetzten Richtung die rechte Seite der Fahr—
hahn zu denutzen ist. Eine Ausnahme ist nur in den
Isen zulässig, in denen der bauliche Zustand, der Fahr⸗
ahn deren Benutzung erheblich erschwert. In diesem Falle
kann das Bankett auch gegen die Fährtrichtung benutzt
perden. (Ausf.-Anw. zum Abs. 2 Sak RStrBO)i) Nuf
0o 40ꝰ — 428— 4729 02* *
die Berechtigung, das Bankett in beiden Richtungen zu
denutzen, muß durch entsprechende Beschilderung hingewiesen
werden. Als solche Beschilderung kommt nicht die Bezeich
nung des Seitenstreifens als Radfahrweg in Frage, da
damit die Benutzung durch Fußgaͤnger ausgeschlossen
vürde. Es muß vielmehr in gewissen Abständen an der
rechten Fahrbahnseite das Gebotsschild IIa der Anl. IV
zur Ausf.“Anw. der RStrVO.) mit einem nach links
zeigenden Pfeil und der Aufschrift „Radfahrer“ ange—
zracht werden. Das gleiche gilt, wenn nicht der bauliche
Zustand der Fahrbahn, sondern die Verkehrsverhältnisse
duf der Fahrbahn, z. B. auf einer vielbefahrenen Fern—
»erkehrsstraße, die Benutzung derselben durch Nadfaährer
unerwünscht erscheinen lassen, so daß aus diesen Gründen
der Seitenstreifen auch gegen die Fahrtrichtung benutzt
werden soll.
An die Landesregierungen. — Für Preußen: Ap
alle Verkehrspol.Behörden. — MðBliVvV. S. 1017
—A Feststellung
von Mängeln bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen.
Bremsbescheinigungen.
RdErl. d. RuPrModJ. v. 6. 8. 1933
— 1III M 47 Nr. 154/35.
() Bei verkehrspolizeilichen Nachvrüfungen werden immer
zäufiger Mängel verschiedener Art an solchen Kraftfahr—
zeugen festgestellt, die erst vor kurzer Zeit in dem gleichen
Zzustande von den Zulassungsbehörden zugelassen und abge
tempelt worden sind. Bei derartigen Beanstandungen be—
rufen sich die Kraftfahrzeugführer mit Recht auf die durch
den Kraftfahrzeugschein nachzuweisende kürzlich erfolgte Zu—
sassung des Kraftfahrzeugs. Diesem Mißstand muß mit
zrößter Beschleunigung abgeholfen werden. Vorbehaltlich
päterer organisatorischer Maßnahmen ordne ich folgendes
an:
1. Die mit der Zulassung und Abstempelung von Kraft—
fahrzeugen beauftragten Beamten und Angestellten der Zu—
lassungsstellen sind anzuweisen, vor der Zulassung das
Kraftfahrzeug auf die Beachtung der wichtigsten Bestim—
mungen uͤber seinen Zustand und seine Ausrüstung nach—
zuprüfen. Das betrifft insbesondere: die richtige An—
»ringung der Kennzeichen (Abstand vom Erdboden), die
usreichende Beleuchtung des hinteren Kennzeichens, das
Vorhandensein der hinteren Kennzeichenbeleuchtung bei
Motorrädern, die richtige Anbringung des Schlußlichtes
zwischen Mitte und linker Außenkante, die richtige Farbe
des Schlußlichtes (rot), das Vorhandensein eines Brems—
ichtes bei geschlossenen und bei solchen Fahrzeugen, bei
denen das bevorstehende Anhalten gemäß den Bestimmungen
des 8 27 Abs. 3 RStrVO.) nicht anders als durch eine
nechanische Einrichtung angezeigt werden kann, die richtige
Farbe des Bremslichtes (gelb-rot), die richtige Farbe etwo
zorhandener Fahrtrichtungsanzeiger (gelb-rot)z, das Vor—
dandensein und Funktionieren zweier voneinander un—
ibhängiger Bremsanlagen oder einer Bremsanlage mit
zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen
das Vorhandensein einer vorschriftsmäßigen Hupe.
—AD
echnischen Zustandes durch die zur Verfügung stehenden
Beamten und Angestellten mit ausreichender Sicherheit
richt gewährleistet ist, sind zu den Abnahmen Sachvber
tändige des Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps hinzu—
uziehen. Für die Entschädigung der Angehörigen des
NREKK. findet der RdErl. v 65 3. 1935 — III M 47
Nr. 117535 (MBliV. S. 326) entsprechende Anwendung
(2) Bei Lastkraftwagenanhängern mit einem Gesamt—
zewicht von mehr als 7 Tonnen ist gelegentlich verkehrs—
holizeilicher Nachprüfungen festgestellkt worden, daß der
Führer des Lastkraftwagens zwar die nach Abs. 2 der
Ausf.„Anw. zum 8 19 Abs. 2 und,3 RStrVO.) vorge⸗
chriebene Bremsbescheinigung bei sich führte, daß jedoch
die Bremsen keineswegs als betriebssicher anzusehen waren
Teilweise waren die Bremsbescheinigungen älter als 5
Jahre. Ich ersuche, die Verkehrspol.“Beamten anzuweisen,
ich bei Nachprüfungen hinsichtlich der Verkehrs- und Be—
riebssicherheit von Kraftfahrzeugen bei Lastkraftwagen—
anhängern bei einem Gesamtgewicht von über 7 Tonnen
nicht mit einer Einsichtnahme in die Bremsbescheinigung
zu begnügen, sondern die Bremsen selbst nachzuprüfen.
Für den Fall, daß die Bremsen nicht verkehrs⸗ und be—
riebssicher sind, ist die Bremsbescheinigung einzuziehen
und dem Kraftfahrzeugführer aufzugeben, das Fahrzeug
zum Zwecke einer neuen Bremsbescheinigung bei einem
Sachverständigen vorzuführen.
An die Landesreglerungen — Für Preußen: An
alle Kreispol-Behörden. — MBliV. S. 1018
— 2* 222 O 9*