Veröffentlicht
Riegelsberg, den 16. August 1934
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete:
Klaes.
232 III. Nachtrag
vur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtitierhaltung der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund des 84 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböke und Eber vom
19. Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und
46 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
kanntmachung vom 21. Dezember 1928 sowie auf Grund
des Beschlusses des Gemeinderates Güchenbach vom 16. Mai
1934 wird zu der Steuerordnung über die Aufbringung
der Kosten der Zuchtstierhaltung der Gemeinde Güchenbach
solgender Nachtrag erlassen.
81
Der Absatz 1 des 81 wird wie folgt geändert:
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
erhoben, welche für jedes zuchtfähige“ weibliche Rind
I.— Franken jährlich beträgt.
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
Riegelsberg, den 18. Mai 1934.
Der Bürgermeister:
J, V.: Der Beigeordnete:
gez. Reckt en wald.
. A. II Nr. 2248.
Benehmigt. Beschluß vom 8. Juni 1934.
SZaarbrücken, den 11. Juli 1934.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIa K. A. G. wird vorstehender
Benehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken hiermit
die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 31. Juli 1934.
Das Mitglied Das Mitglied
ver Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: gez. J. Mori ze.
gez. G. G. Knor.
Veröffentlicht
stiegelsberg, den 16. August 1934.
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete:
Klaes
233 III. Nachtrag
zuur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde ueberhofen.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats Ueberhofen
om 14. Mai 1934 sowie des 84 der Verordnung über die
haltung und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom
19. Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und
1I6 des Kommunalabgabengefetzes in der Fassung der Be—
anntmachung vom 21. Dezember 1923 wird zu der Steuer—
ordnung über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstier—
uns der Gemeinde Ueberhoien folgender Nachtrag er—
assen
81
Der Absatz 1 des 81 wird wie folgt geändert:
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
rhoben, welche für jedes zuchtfähigeweiblice Rin
17.— Franken jährlich beträgt.
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Riegelsberg, den 18. Mai 1934.
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete:
agdez Recktnwald
K. A. II Nr. 2249.
Genehmigt. Beschluß vom 8. Juni 19834.
Saarbrücken, den 11. Juli 1934.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIa K. A. G. wird vorstehender
Benehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken hiermi
die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 31. Juli 1934.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenhetten für die ungen
des Innern: gez. J. Morize.
gez. G. G. Knox.
Veröffentlicht
Riegelsberg, den 16. August 1934.
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete:
Klaes.
234 Bekanntmachung.
Die Verwaltung der franz. Saargruben, Inspektion II
Louisenthal, hat beantragt, ihr das Recht sicherzustellen:
Die Ab⸗ und Badewässer der Schachtanlage Viktoria 1,11
der Inspektion II, Louisenthau sowie der in den Schächten
Viktoria 1,1I1 gehobenen und geklärten Grubenwässer und
die durch den Viktoriastollen zufliesenden Quellwasser in
unterirdischen Rohrleitungen und gemauerten Kangslen
von den Parzellen 26/34 und 187/34 Flur 7, und
274/154, Ftur 8. Gemarkung Püttlingen, unter dem Gru—
benbahnhaf (eisenbahnfiskahsche Parzetle 240/88, Flur 7
durch und auf der eisenbahnfiskalischen Parzelle 248/83
Flur 7, in den in einem gemauerten Kangal— fließenden
Schlehbach einzuleiten.
Ter Antrag wird gemäß 88 65 und 67 des preußischen
Wassergesetzes vom 7. April' 1913 hiermit zur offentlichen
Kenntnis gebracht.
Tie Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
können während der Tienftftunden bei dem Burgermeister
amt in Püttlingen eingesehen werden
Widersprüche gegen die beantragte Sicherstellung sowie
Ansprüche guf Herstellung von Einrichtungen oder Ent⸗
schädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu
Protokoll bei dem Bürgermeisteramt in Puͤttlingen anzu—
ringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist von
zwei Wochen, die am W. 8.314 beginnt und mit dem 7. Sepe
tember 1934 endet, bestimmt.
Düejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch
gegen die Sicherstellung erheben, verlieren ihr Widerspruchs
recht, und es können wegen nachteiliger Wirkung der Aus—
übung des sichergestellten Rechtes nur noch die in 8 82
des Wassergesetes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
werden
Andere Anträge auf Versceihung des Rechtes zur Be—
untzung des Schiehbaches, durch welche die von der Unter—
nehmerin beabfichtigte Benutzung beeinträchtigt werden
würde, sind innechalb der gleichen Frist wie oben bei dem
Bürgermeisteramt in Püttungen mit den erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Nach Ablauf der Frist gestellte
Anträge auf Verleihung werden in diesem Verfahren nich⸗
nehr berüchksichtigt.
Saarbrücken, den 8. August 1934.
Namens des Verwaltungsausschusses:
(Verleihungsbehörde)
Ter Vorsitzende:
J. V.
gez. Knipper,
Oberregierungsrat.
Saarbrücken, den 22. August 1934
Der Landrat: Dr. BRogeser