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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, DOruck und Verlag von
vebr. Hofer A.“G. Sgarbrücken —Bölklingen. — Jernsoreer
der Druckerei NRr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreis Für das Vierteljahr 5.10, Ft.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cis
Nr. 32 Mittwoch,
8. August 1934 60. Jahrg.
Juchalt:
Verfügung betr. Verbot der Tageszeitung „Westdeutscher
Beobachtere“ (S. 107). — Verfügung betr. Verbot der
Tageszeitung „Hakenkreuzbanner“ (S. 107). — Bekannt—
nachung betr. Züchtigungsrecht der Lehrer (S. 107). —
Hinweis (8. 108). — Im Monat Juni ausgestellte Jagd—
scheine (S. 108). — Aenderung der Gebührentaxe für die
gewerbsmäßige Personenbeförderung in der Bürgermeisterei
Völklingen (S. 108). — Erhebung von Beiträgen zu den
Kosten der Bürgersteiganlage am Geisberg in der Ge—
meinde Bisschmisheim (S. 108)
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Schädigung der Gesfundheit in sich, sie übt aber auch
in den meisten Fällen einen schlechten Einfluß auf die
Entwicklung des Charakters des Kindes aus, insofern sie
das Kind in seinem Ehrgefühl kränkt.
Der Lehrer, welcher zur Erhaltung seiner Autorität
eine Mißhandlung der ihm anvertrauten Kinder als not—
vendigkeit erachtet, gibt sich hierdurch selbst ein Zeugnis
mangelnden Verständnisses der Kinderseele und unzurei—
chender pädagogischer Fähigkeiten.
Die körperliche Züchtigung stellt ein Strafmittel dar,
dessen Anwendung mit dem Geiste unserer Zeit nicht
mehr vereinbar ist und das daher an der Schule ganz
beseitigt werden müßte. Ich verbiete deshalb unbeding!t
und ausnahmslos:
1. Züchtigungen der Mädchen sowie aller Schüler, die
das 13. Jahr überschritten haben,
Schläge ins Gesicht und an den Kopf, Zausen an den
onpen und den Ohren, Hochheben des Kindes am
opf, Stoßen des Kopfes gegen irgend einen festen
Gegenstand, überhaupt jede Einwirkung auf den Kör—
per des Kindes, die auch nur die Möglichkeit einer
Schädigung der Gesundheit in sich birgt.
Ich gehe mit dem Ministerialerlaß vom 24. April 1920
— VU. NI. C. 590 — des preußischen Ministers für Kunst,
Wissenschaft und Volksbildung einig, indem ich, unbescha—
det der bestehenden gesetzlichen Bessimmungen, den Schul—
aufsichtsbehörden und besonders denjenigen Beamten, die
mit den Lehrern und Lehrerinnen in unmittelbarem Ver—
ehr stehen, zur Pflicht mache, die Lehrenden nicht im
Zweifel darüber zu lassen, daß an allen leitenden Stel—
sen diejenigen Lehrer und Lehrerinnen am höchsten ge⸗
schätzt werden, die es verstehen, ohne Anwendung körvper⸗
licher Züchtigungen gute Schulzucht zu halten und befrie⸗
digende Uuterrichtserfolge zu erziesen. Es soll Lehrer
und Lehrerinnen stets in Erinnerung gebracht werden,
daß die Anwendung von körperlichen Züchtigungen des
Erziehers wie des Zöglings gleich unwürdig ist.
Um nun auch die hiernach noch statthaften Züchtigun—
zen auf ein Mindestmäaß zu beschränken und um eine An—
vendung derselben im Affekt gänzlich unmögalich zu machen.
ordne ich an:
Sollte der Lehrer oder die Lehrerin sich vor die pein—
liche Aufgabe gestellt sehen, körperliche Strafen zu voll—
ziiehen, was nuür ganz ausnahmsweise und nur in den
chwersten Fällen von Ungehorsam, Widersetzlichkeit oder
Rohheit vorkommen kann, so hat der Lehrende vor der
Bestrafung das Einverständnis des Schulleiters einzuholen.
Die vollzögene Züchtigung ist nebst einer kurzen Begrün—
dung ihrer Notwendigkeit und des genauen Tatbestandes
n das Straeegiter sofort nach der Boltziegung einzu⸗
tragen. In Fällen, in denen aus wichtigem Grunde eine
vorherige Einwilligung des Schulleiters nicht eingeholt
verden kann, ist die vollzogene Züchtigung unverzüglich
dem Schulleiter zu melden und im Strafregister ausdrück—
lich festzustellen, warum vorheriges Einverständnis nich
eingeholt werden konnte.
Jeder Mißbrauch des Züchtigungsrechtes, auch wenn er
nicht ein soscher im Sinne des Gesetzes sein sollte, wird
von der Schulaufsichtsbehörde unnachsichtlich geahndet wer—
den. Die Schulleiter sind verpflichtet, jeden Fall. der ein
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Verfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung
„Westdeutscher Beobachter“.
Auf Grund des 8 6, Absatz 1, der Verordnung vom
18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhal—
rzung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet
vird folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Tageszeitung „Westdeutscher Be—
bachter“ wird bis auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 23. Juli 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
213 Verfügung
hetreffend Verbot der Tageszeitung „Hakenkreuzbanner“.
Auf Grund des 86, Absatz 1, der Verordnung vom
8. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhal—
ung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet
vird folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Tageszeitung „Hakenkreuzbanner“
vird bis auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 23. Juli 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Kinor.
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Bekanntunachung
betreffend Züchtigungsrecht der Lehrer.
Mehrere Fälle schwerer Züchtigungen, die in lbetzter Zeit
an einer höheren Schule, einer Mittelschule und an Volks—
schulen vorgekommen sind, insbesondere ein Fall, in dem
zin Arzt noch nach mehreren Tagen sichtbare blutunter—
laufene Striemen feststellen konnte, geben mir Veranlas—
rung, zu verfügen, was folgt:
Zunaͤchst * darauf hingewiesen, daß körperliche Strafe
sowohl in der pädagogischen Theorie, als auch in der
dädagogischen Praxis seit langem verworfen wird. Es kann
kein Zweifel bestehen, daß körperliche Strafen in doppelter
hinsicht eine schädliche Wirkung ausüben. So birgt in
erster Linie die körperliche Züchtigung die Gefahr einer