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Goaorbesiccer Koresbladt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben
Schriftleitung des — Teiles, DOruck und Verlag von
Ibe Hoser ASgarbruͤchken -Boölklungen. Fernsprecher
der Druͤcherei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Nr. 30 Samstag,
vom Landratsamt Saarbrücken.
Bezugspreis für das Vierteliahr 839It.
Anzeigengebüsren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts
28. Juli 1934 60. Jahrg.
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Bekanntmachung betr. Zusammensetzung des Sekretariats Jder Gemeindeausschüsse (S. 1005. — Gemeindeausschüsse
und der Kreisbüros der Volksabstimmungskommission für für die Volksabstimmung im Kreise Saarbrücken-Land
has Saargebiet (S. 99). — Abstimmungsbezirke und Sitz S. 101).
Volksabstͤmmengq
fiüür Jo0 Gaurgebiei.
201 Bekanntmachung
betr. Zusammensetzung des Sekretariats und der Kreis⸗
büros der Volksabstimmungskommission für das Saargebiet.
Zekretariat:
Generalsekretär: S. Hellstedt
Stellv. Generalsekretär; A. Velleman
Vom Schatzamt des Völkerbundes der
Abstimmungskommission zugeteilt: P. Welps
Kreisinspektkoren: E. S. Blehr
H. C. G. J. van der Mandere
A. F. Labriola
stellv. Kreisinspektoren: E. Hambro
R. Metz
streisbüros:
1. Saarbrücken⸗Stadt.
Kreisinspektor: H. C. von Pourtalèes
ftellv. Kreisinspektoren: A. Boeschenstein
G. F. Collin
H. P. von Steiger
2. Saarbrücken⸗Land.
Kreisinspektor: J. C. Brinks
ftellv. Kreisinspektoren: P. M. Brody
K. Gaarder
C. H. von Hartmannsdorff
E. D. Hoff
8. P Sinthorst⸗-Homan
Kleberg
Lecomte
E. R. Svanström
T. F. C. Vetlesen
3. Saarlouis.
Kreisinspektor: F. R. Luscher
stellv. Kreisinspektoren: J. A. Jensen
J. Mazel
D. Serego⸗Alighieri
J. M. Sloos
. Alkheron⸗Smith
J
Merzig.
Kreisinspektor: C. O. F. Rydeberg
ftellb. Kreisinspektor: J. van Pelt
Ottweiler.
Kreisinspektor: W. Sliben
stellv. Kreisinspektoren: D.
.
*
R.
8.
43
Steyn Parvé
Johansen
A. Palm
Schmitz
Weidenhaiin
3
5
St. Wendel.
Kreisinspektor: A. Zanchi
telsp. Kreisinspektor: J. H. G. Stegeman
7.
homburg.
Kreisinspektor: A. H. Bennewitz
ftellv. Kreisinspektoren: E. B. Loedrup
A. Foster
St. Ingbert.
Kreisinspektor: J. Hartigan
fteslv. Kreisinspektoren: A. C. H. Bull
R. L. Duͤbois.
8.
202 Bekanutmachung.
Im Amtsblatte Nr. 28 ist die Verordnung vom 7. Juli
1991 für die am Sonntag, den 13. Januar 1985, statt—
sindende Volksabstimmung erschienen. Gemäß Art. 17 dieser
Verordnung wird folgendes bekanntgegeben:
Vom 25. Juli 1934 an werden die Gemeindeausschüsse
zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Abstimmungs⸗
berechtigten schreiten.
Stimmberechtigt für die Volksabstimmung ist ohne Un—
terschied des Geschlechts oder der Staatsangehbrigkeit jede
Person, welche solgende Bedingungen erfüllt:
a) im Zeitpunkt der Abstimmung muß sie volle 20 Jahr—
alt sein;
p) am 28. Juni 1919 muß sie die Eigenschaft eines
Einwohners des Saargebietes besessen haben.
Die Einwohnereigenschaft muß jedem zuerkannt werden
der am 28. Juni 1919 seinen gewöhnlichen Aufenthalt
an einem Orte des Saargebietes hatte und sich dort nieder
gelassen hatte, mit der Absicht, dort zu bleiben.
Der zeitweilige Aufenthalt im Saargebiet am 28. Jun'
1919 zieht die Einwohnereigenschaft nicht nach sich.
Hingegen zieht die zeitweilige Abwesenheit vom Saar⸗
zebset gerade am 28. Juni 1919, für diejenigen Per⸗
sonen, die dasselbe bewohnten, nicht von selbst den Ver—
lust der Einwohnereigenschaft nach sich.
Die Tatsache allein, daß jemand im Saargebiet Militär—
dienst irgendwelcher Art abgeleistet hat, bewirkt die Ein—
wohnereigenschaft nicht. Stimmberechtigt ist niemand, der
seinen Aufenthalt im Saargebiet im Militär- oder Zivil—
dienst lediglich für die Bedürfnisse der militärischen Be—
setzung genommen hatte.
Der Aufenthaltsort am 28. Juni 1919 der Minder—
jährigen und der Entmündigten ist derjenige der Personen
welche die väterliche oder die vormundschaftliche Gewalt
über sie ausübten.
Der Aufenthalt der Eltern oder des Vormundes hat
keine entscheidende Wirkung im Falle des Minderjährigen
welcher zu jener Zeit von seinen Eltern oder seinem Vor—
mund getrennt lebte und selber seinen Unterhalt bestritt
Der Aufenthalt der verheirateten Frau ist der ihres Ehe—
mannes, es sei denn, daß gesetzliche Trennung zwischen
ihnen erfolat sei, oder daß sie ihren eigenen gewöhnlichen