Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Aus Flur 15:
ein Teilstück aus Parzelle 72 17 etwa 20 qm
Teilstück (Gorges Matthias)
Teilstück (Heinrich Neu), Parzelle 72,12, etwa 5 qm
ein Teilstück aus Parzelle 7— 17 etwa 20 q9dm
ein Teilstück aus Parzelle rtwa 20 qm
ein Teilstück aus Parzelle twa 20 qm
ein Teilstück aus parzelle etwa — 15 qm
zusammen ca. 355 qm
Da die Verwendung des Geländes zu Wegezwecken im
zffentlichen Interesse liegt, beschließt der Kreistag gemäß
dem Vorschlage des Kreisausschusses, den Anteil des Kreises
an den vorbezeichneten Parzellen unentgeltlich an die Ge—
meinde Gersweiler abzutreten. Die Flächen werden heraus—
getrennt und abgegeben, sobald sie zum Straßenausbau
tatsächlich benötigt werden.
c) An den Schmiedemeister Heinrich Neu,
Krüghütte:
Gemarkung Gersweiler:
Flur 15:
Teilstück Parzelle 77—) ca. 130 qm
75 a. 350 qm
7 330 qm
7 420 qm
7 445 qm
7910 ca. 2205 qm
zusammen ca. 83880 qm
Dem Verkaufe wird unter der Bedingung zugestimmt,
daß Neu die ihm gehörige Parzelle 2817117, Flur 2, in
der Größe von rund 425 qm an den Kreis abgibt.
Zur Feststellung der näheren Bedingungen, insbesondere
zur Feststellung des Kaufpreises, wird der Kreisausschuß
ermächtigt.
Zu d genehmigt der Kreistag den Tausch folgender
Flaͤchen aus dem Aschbacherhofgelände gegen die der Witwe
Matthias Gorges gehörige Parzelle in Flur 2, Parzelle
120, im Grundbuche noch eingetragen auf den Namen
August Herb, Erben:
Gemarkung Ge— weiler:
Fl
Teilstück aus Parzelle ca. 305 qm
Teilstück aus Parzellen ra. 400 qm
zusammen ca. 705 qm
Die Feststellung der näheren Bedingungen wird dem
dreisausschuß übertragen.
)) Rückübertragung des halben Anteils am
Aschbacherhof sestens der Gemeinde Gers—
weiler an den Kreis.
Der Kreistag erklärt sich grundsätzlich einverstanden und
eschließt demgemäß den Anteil der Gemeinde Gersweiler
am Aschbacherhofe für den Kreis zu erwerben und dem
Kreisausschuß den Abschluß des Vertrages darüber, auch
den etwaigen Verkauf des Anteiles des Kreises an ge—
vissen Parzellen des Hofgeländes, zu übertragen.
Saarbrücken, den 7. Juli 1934.
Namens des Kreistages
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

193 Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
im WVortlaut der Verordnung vom 28. Januar 1931
Amtsblatt S. 27—-28) wird angeordnet:
81.
Im Landkreise Saarbrücken werden — außer den durch
die Polizeiverordnung vom 20. Juli 1933 (Kreisblatt
A
denkmäler unter Schutz gestellt:
J. Bürgermeisterei Brebach.
1. Eine mächtige alleinstehende Eiche und eine aus 11
Eichen bestehende Baumgruppe, Flur 8, Stahlhammer.
2. Eine Kiefer am Wege von Stahlhammer nach dem
Eschbergerhof, Flur 7.
II. Bürgermeisterei Dudweiler.
3. Ein Lindenbaum an der evangelischen Kirche Dudweiler.
4. Ein Birnbaum in Dudweiler, Saarbrückerstraße.

III. Bürgerme isterei Hensweiler.
5. Eine starke Roßkastanie in Lummerschied, Illinger—
straße 18.
6. Eine Pappel und zwei starke Eichen in Berschweiler
Am Mühlenweiher.
7. Zwei Linden, die ein Wegkreuz einrahmen, in Kurhof
IV. Bürgermeisterei Ludweiler.
8. ee starke Roßkastanie an der neuen Schule in Naß—
weiler.
9. Eine Linde am Gemeindefriedhof Lauterbach.
10. Eine mächtige Roßkastanie an der Gänsbachermühle
(Grenzbaum) Emmersweiler.
11. ine Roßkastanie am Hause Witwe Chr. Göbel, Karls—
runn.
12. Ein alter Nußbaum auf dem Meisenberg in Karlsbrunn
13. Eine Kastanie im Friedhof Großrosseln.
V. Bürgermeisterei Riegelsberg.
14. wFege alte Roßkastanie in Rittenhofen, Flur 1, Parz
.

VI. Bürgermeisterei Völklingen.
15. Die drei Kaiserlinden an der Sandgrube Röchling
Eisenwerke. *
16. Zwei Schwarzpappeln am Köllerbach in Völklingen.
17. Die „Pittches Eich“, Distrikt 14, Geislautern.
18. Eine zweihundertfünfzigjährige breitkronige Eiche, Di—
strikt 15, am Waldeingang Geislautern.
19. in zweihundertjährige Eiche, Distrikt 8, Fürsten
hausen.

82.
a) Es ist verboten, die Naturdenkmale zu beseitigen oder
zu beschädigen.
Als Beschädigung gilt auch das Ausästen, das Ab—
brechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerkes
oder das Verunzieren der Naturdenkmale auf andere
Art und Weise, ebenso jede Maßnahme, die geeignet
ist, das Wachsstum der Naturdenkmale nachteilig zu
beeinflussen.
Es ist außerdem das Lagern von Gegenständen, Auf—
stellen von Reklameschildern, Wegweisern und elek—
trischen Leitungspfosten oder sonstigen das Natur—
denkmal verunstaltenden Gegenständen in unmittel—
barer Nähe des Naturdenkmals verboten.

83.
Etwa notwendige NAusnahmen von den Vorschriften des
z 2 können im Benehmen mit der zuständigen Stelle für
Naturdenkmalpflege von dem Landrat in Saarbrücken ge
stattet werden

8 4.
Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden An—
ordnungen zuwiderhandelt, wird nach 8 34 des Feld—
und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 750 Franken
oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestim—
mungen anzuwenden sind

85.
Diese Verordnung tritt mit der Bekanntgabe im Kreis
blatt in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Juli 1934.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider, Regierungsrat.

Saarbrücken, den 18. Juli 1934.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

Bekanntmachung.

Infolge der Errichtung unserer Zweigstelle in Wehrden,
ist unsere dortige Annahmestelle (Verwalter Herr Kon—
rektor i. R. Thomas, Wehrden) nicht mehr erforderlich
Unser Vorstand hat deshalb beschlossen, diese Annahme—
stelle vom 1. August ds. Is. ab aufzulösen. Von dieser
Zeit an können also Zahlungen irgendwelcher Art für
uns rechtswirksam bei der bisherigen Annahmestelle nich—
mehr geleistet werden.
Kreissparkasse Saarbrücken
            
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