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zuges aus der Abstimmungsberechtigtenliste übergeben. Eine
dieser Abschriften wird im Lokal des Büros angeschlagen,
eine andere wird dem Vorsitzenden übergeben und die dritte
dient zur Feststellung der Persönlichkeit der Abstimmungsderechtigten.
Diese letztere Abschrift muß offene Stellen
aufweisen, die bestimmt sind, die Unterschriften aufzu—
nehmen, wie in den Artikeln 45 und 46 vorgesehen, und
sie wird entsprechend dem von der Abstimmungstommission
anzufertigenden Muster verfaßt.
Die Abstimmungskommission wird gleichzeitig dem Vor—
itzenden des Wahlbüros den Text der vorliegenden Wahl—
»rdnung, die Urne, ein Siegel, einen feuchten Stempel,
eine Anzahl Umschläge, die drei vom Hundert höher ist
als die Zahl der in den Abschnitten eingeschriebenen Ab—
stimmungsberechtigten, eine gleiche Zahl Stimmzettel und
die zur Errichtung des Protokolls dienenden Drucksachen,
die gemäß dem, von der Abstimmungskommiffion anzu⸗—
tertigenden Muster hergestellt werden, überreichen.
Wahlhandlung.
Artikel 36.
Sobald das Wahlbüro gebildet ist,
Stellt der Vorsitzende die Zahl der erhaltenen Umschläge
ind Stimmzettel fest und nimmt diese Umschläge und diefe
Zettel in Verwahr,
Uebergibt einem der Wahlprüfer die Abschrift des Aus—
zuges aus der Liste, die zur Identifizierung der Abstim—
mungsberechtigten zu dienen bestimmt ist, und behält die
andere Abschrift zurück,
Oeffnet die Urne und, nachdem er durch die Mitglieder
des Büros hat feststellen lassen, daß sie leer ist, schließt
sie wieder ab und nimmt den Schlüfsel an sich.
Artikel 37.
Dos Wahlbüro entscheidet mit Stimmenmehrheit über
alle Zwischenfälle oder Schwierigkeiten, die auf die Wahl⸗
zandlungen Bezug haben; bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Artikel 38.
Drei Mitglieder des Wahlbüros, darunter der Vor—
sitzende oder sein Stellvertreter, müssen bei allen Wahl—
jandlungen stets anwesend sein.
Artikel 39.
um 8 Uhr 30 erklärt der Vorsitzende die Wahl für
rröffnet. Zugleich eröffnet er das Protokoll der Wahl⸗
verhandlungen, welches nach dem durch die Abstimmungs⸗
kommission anzufertigenden Muster errichtet und von dem
Sekretär oder seinem Vertreter geführt wird
Artikel 40.
Jede Person, sede Organisation und jede öffentliche
Behörde, zu welcher ein Abstimmungsberechtigter in einem
Abhängigkeitsverhältnis steht, sind unter den in Artikel 60
Absatz 2, gegenwärtiger Wahlordnung vorgesehenen Stra—
en gehalten, ihm die nötige Freiheit zur Ausübung feines
Stimmrechtes zu lassen.
Artikel 41.
Der Abstimmungsausweis gibt dem Inhaber das Recht,
das Lokal seines Wahlabschnittes zu betreten. Der Zutritt
zum Lokal ist jedem untersagt, der nicht mit diesem Ab⸗
timmungsausweis versehen ift, ausgenommen wenn dienfi—
iche Gründe vorliegen.
Artikel 42.
Dem Vorsitzenden ist die Wahllokalpolizei anvertraut,
und zu diesem Behufe stehen ihm die Beamten der öffent⸗
lichen Macht und der bewaffneten Macht zur Verfügung.
Er kann sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung und
die Ausweisung oder die Verhaftung' von Personen re—
quirieren, die die regelrechte Abwickelung der Wahlgeschäfte
stören oder eine Straftat begehen.
Ohne Anforderung des Vorsitzenden oder des Kreisbüros
darf die öffentliche Macht nicht ins Abstimmunaslokal drin—
gen.
Der Vorsitzende muß insbesondere darüber wachen, daß
m Inneren des Abstimmungsslokals, und insbesondere in
der Isolierzelle, keine Plakate, Symbole oder Inschriften
vorhanden find, die die Abstimmung beeinflussen könnten.
Wer versuchen wird, mit diesen Mitteln die Abstimmung
zu beeinflussen, wird sofort auf Befehl des Vorsitzenden
verhaftet zwecks Anwendung der Strafbestimmungen vegen
wärtiger Wahlordnung.
Artikel 43.
Die Stimme muß auf dem vom Büro dem Abstim⸗
— ausgehändigten Stimmzettel abgegeben
werden.
Der Stimmzettel ist in drei Felder geteilt, von denen
jedes die Angabe einer der drei im Arlikele der gegen⸗
wärtigen Wahlordnung angegebenen Möalichkeiten eunast
Artikel 44.
Um zur Abstimmung zugelassen zu werden, muß der
Abstimmungsberechtigte seinen Abstimmungsausweis vorzei⸗
gen sowie die nachfolgenden Schriftstücke.
Der Abstimmunssberechtigte, welcher zur Zeit das Saar—
gebiet bewohnt, muß ebenfalls mit einer von der zu—
tändigen öffentlichen Behörde verabfolgten Identitätskarte
mit Lichtbild versehen sein. Der Abstimmungsberechtigte
welcher zur Zeit nicht im Saargebiet wohnd, muß mit
seinem von der öffentlichen Sicherheitsbehörde des Saar
gebietes ordnungsgemäß visierten Paß versehen sein.
Artikel 45.
Der Vorsitzende liest mit lauter und vernehmbarer
Stimme den Namen des Abstimmungsberechtigten und die
Nummer, die ihm auf dem Auszug aus der Kiste zugeteill
wurde. Er übergibt dem Abstimmungsberechtigten, dessen
Persönlichkeit wie oben gesagt, festgestellt ift, einen Um—
schlag und einen Stimmzettel.
Um diese Aushändigung und die regelrechte Identifi—
zierung des Abstimmungsberechtigten zu bescheinigen, setzt
ein Wahlprüfer seinen Namenszug auf die Identifizierungs—
liste gegenüber dem Namen des Abstimmungsberechtigten
Artikel 46.
Der Abstimmungsberechtigte zieht sich dann in eine der
Isolierzellen zurück und schreibt mit einem schwarzen Blei—
stift, der sich in der Isolierzelle befinden muß, auf den
— die Ziffer 1 in das seiner Wahl entsprechende
Feld.
In der Isolierzelle muß der Abstimmungsberechtigte den
Stimmzettel ungefaltet in den Umschlag stecken, den er
dann selber schließen muß.
Nachdem er aus der Isolierzelle getreten ist, übergibt
der Abstimmungsberechtigte den geschloͤssenen Umschlag dem
Vorsitzenden, der ihn in die Urne tegt
Der Vorsitzende gibt dem Abstimmungsberechtigten den
Abstimmungsausweis zurück, nachdem er ihn mittels eines
feuchten Stempels ungültig gemacht.
Die Zurückgabe des Umschlages durch den Abstimmungs⸗
herechtigten und seine Einführung in die Urne durch
den Vorsitzenden werden bescheinigt durch die Anbringung
des Namenszuges des die Identifizierungsliste führenden
Wahlprüfers in dem zu diesem Behufe refervierten Raum
Falls der dem Abstimmungsberechtigten übergebene Um—
schlag oder Stimmzettel unbrauchbar dder beschädigt sind,
berlangt der Abstimmungsberechtigte deren Ersetzung. Die
Aushändigung des zweiten Umschlages oder des zweiten
Stimmzettels wird im Protokoll vermerkt und die nicht
benützten Stücke werden aufbewahrt, um dem Protokol
angefügt zu werden.
Artikel 47.
Bei der in Artikel 69 vorgesehenen Strafe ist es dem
Stimmberechtigten untersagt, im Abstimmungslokal auf
irgendeine Weise die Wahl, die er treffen wird vder die
er bereits getroffen hat, bekannt zu geben. Jeder Zuwider⸗
handelnde wird nicht mehr zur Wahl zugelassen, falls er
noch nicht gestimmt hat. Ein entfprechender Vermerk wird
ins Protokoll aufgenommen.
Artikel 48.
Der Abstimmungsberechtigte. welcher den Umschlag oder
den Stimmzettel nicht zurückgibt, wird, wie inñ Aruikel 60
vorgesehen, bestraft. Er kann sofort verhaftet werden.
Artikel 49.
Wird die Stimme nicht in der FIsolierzelle abgegeben.
o. muß der Vorsitzende den Umschlag und Stimmzette!
zurücknehmen. Diese werden sofort ungültig gemacht und
der Beteiligte wird zur Abstimmung nicht zugelassen. Dies
wird im Protokoll vermerkt.
Der Vorsitzende, welcher es unterläßt, den Abstimmungs⸗
berechtigten zum Eintritt in die Isolierzelle zu veran—
lassen zwecks Abgabe der Stimme, oder jede andere Person,
welche dies verhindert, wird gemäß Artikel 38 der gegenwärtigen
Wahlordnung bestraft.
Artikel 50.
Den Abstimmungsberechtigten, welche lediglich wegen eines
offensichtlichen oder nach dem Ermessen des Büros genü—
gend erwiesenen körperlichen Hindernisses in die Unmög—
lichkeit versetzt sind, allein ihre Stimme abzugeben, wird
vom Vorsitzenden gestattet, sich von einem Abstimmungs⸗
berechtigten, den sie auswählen können, unterstützen zu las—
sen. Der Vorgang wird im Protokoll vermerkt
Artikel 51.
Sind die Mitglieder und die Stellvertreter des Büros ab—
stimmungsberechtigt, so können sie in dem Wahlabschnitt,
wo sie ihr Amt ausüben, wählen. Diese Stmmenabaabe
wird im Protokolf permerte