Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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VII Die Sprech- und Schreibgebühr für die Uebermitt—
ung von Rufnummern und Namen (J 3) wird nach der
esamtzahl der gesammelten Anrufe berechnet, auch wenn
die Aufzeichnungen in mehreren Teilen übermittelt worden
sind. Die Zahl wird nach oben auf eine durch 3 teilbare
Zahl gerundet. Rufnummern und Namen der Anrufer,
die Nächrichten für den Auftraggeber hinterlassen haben,
verden nicht mitgerechnet.
VIII Die Anrufgebühr ist im Fernverkehr nur zu zahlen,
venn außer dem ersten Anruf auch die nach AB 5 zur FO
z 25, IIl b von Amts wegen wiederholten Anrufe unbeant—
vortet geblieben sind.
IX 1 Ist ein Teilnehmer eines anderen Ortsnetzes zu
vecken, so erhöht sich die Weckgebühr (1 5) um die Gebühr
ür ein Ferngespräch von 3 Minuten Dauer der betreffenden
Verkehrszeit, vermindert um 0,50 Fr.
2 Die Weckgebühr (J.5 und 1X 1) ist fällig, sobald
der Weckruf vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist, auch
wenn sich der Angerufene nicht gemeldet hat.
811.
Ausführaung der Aufträge.
Für die Ausführung von Aufträgen, für die ein
zeitpunkt bestimmt ist, wird ein Spielraum von einigen
Minuten vor und nach diesem Zeitpunkt in Anspruch ge—
sommen. Im Fernverkehr kann sich der Spielraum je nach
den Umständen vergrößern.
11 1 Wird bei Erteilung eines 4A-Auftrags (462, 112)
»on dem Auftraggeber gewünscht, daß ihm die Aufzeich—
nungen übermittelt werden (8 2, II), so muß er bestimmen,
wann und auf welche Weise — fernmündlich, telegraphisch
»der brieflich — das geschehen soll sowie ob die KD-Stelle
hn dazu anrufen oder seinen Anruf abwarten soll. Er
kann sich die Aufzeichnungen auch in mehreren Teilen über—
mitteln lassen. enn die KD-Stelle dazu anrufen soll,
müssen die für den Anruf festzusetzenden Zeitpunkte bei
Ddaueraufträgen die gleichen sein. Hat der Auftraggeber
aicht anders bestimmt, so wird er auch verständigt, wenn
keine Anrufe eingegangen sind.
2 Will der Auftraggeber zur Empfangnahme der
Aufzeichnungen anrufen, so muß er das von dem Anschluß
rus tun, für den die Angaben gesammelt worden sind.
Finen andern Anschluß darf er für den angegebenen Zweck
aur unter Angabe eines Kennworts oder Dauerkennworts
benutzen.
3 Der Auftraggeber kann einen andern mit der
Entgegennahme der Aufzeichnungen beauftragen. Der
anderé gill dann im Sinne der Bestimmungen als der
Auftraggeber.

4. Sollen bei Aufträgen, die ohne Angabe eines
Dauerkennworts von öffentlichen Sprechstellen mit Münz—
sernsprecher, öffentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem
Apparat, bei Verkehrsanstalten oder gemeindlichen öfsent—
ichen Sprechstellen ausgehen, die Aufzeichnungen durch
Telegramme übermittelt werden, so wird, falls die voraus—
bezahlte Gebühr nicht ausreicht, eine etwa zu erhebende
Ergänzungsgebühr bei der Zussellung des Telegramms ein—
gezogen.

IIJI Wird der von der KD—telle ehende Anruf
zur Uebermittelung einer Nachricht (bei B-Aufträgen) nicht
heantwortet, so wird er in Abständen von einer halben
Stunde wiederholt, bis sich der Verlangte meldet. Der
Auftraggeber kann längere Fristen bestimmen.
1Vv. Auf Wunsch des Auftraggebers werden bei A-Auf—
trägen (5 2, 1 10) allen Empfängern einer Nachricht alle
übrigen Empfänger mitgeteilt, wenn die Nachricht nur be—
stimmten Anrufern übermittelt werden soll. Dasselbe kann
bei B-Aufträgen (8 2, 1 1b) verlangt werden.
V Wer einen B-Auftrag erteilt, kann verlangen, daß
ihm während oder nach der Ausführung des Auftrags mit—
geteilt wird, wie weit oder ob der Auftrag ausgeführt ist.
Für die Mitteilung sind nur die bestimmungsmäßigen Ge—
sprächs-, Telegramm- oder Postgebühren zu zaählen.
VI Die Entgegennahme einer Nachricht kann verweigert
werden. Die Verweigerung muß vor der Uebermittlung
der Nachricht ausgesprochen werden.
VII Aufträge, die von öffentlichen Sprechstellen mit
Münzfernsprecher, öffentlichen Sprechstellen mit gewöhn—
lichem Apparat bei Verkehrsanstalten oder gemeindlichen
öffentlichen Sprechstellen ausgehen, werden erst ausgeführt,
nachdem die gesamten Gebühren entrichtet sind.
812.
Gewährleistung.

Auf Grund der Bestimmungen der FO 8 29 übernimmt
die Post- und Telegraphenverwaltung keine Gewähr für
rechtzeitige und richtige Ausführung der Aufträge und
haftet für keinerlei Schäden, insbesondere nicht für Schäden
die aus unrichtiger, verzögerter oder unterbliebener Er—
ledigung von Aufträgen oder aus Mißbrauch von Kenn—
wörtkern entstehen.
Saarbrücken, den 22. Juni 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

Saarbrücken, den 11. Juli 1934.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 unserer Satzung geben wir hiermit
die Namen der in der Kreistagssitzung vom 30. Juni
neu gewählten Mitalieder unseres Vorstandes be—
annt:
1. Herr Ernst Becker, Gastwirt, Ludweiler;
2. Herr Jakob Jung, Verwaltungsgehilfe, Güdingen;
3. Herr Wilhelm König, pens. Bergmann, Hühnerfeld
SHerr Jakob Michely, Gewerkschaftssekretär, Altenkessel
Vorsitzender des Vorstandes ist laut Satzung Herr Land
rat Dr. Vogeler.
Kreissparkasse Saarbrücken.
            
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