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Gocorbrssccer Kreisblcott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
A
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
hebr. Hoser A.⸗“G. Sgarbrücken- Völklingen. — Fernsprecher
der Oruckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Bezugqsprei—s,füt das Vierteljahr 5.10, Ir.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts
Nr. 27 Mittwoch,
11. Juli 1934 60. Jahrg.
Jurzalt:
Verfügung betr. Einführung des Fernsprechkundendienstes
(S. 81)5 — Verzeichnis der bei der Hauptkörung 1934
dvorgestellten und prämiierten Zuchtstiere (S. 85).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verfügung
betr. Einführung des Ferusprechkundendienstes.
Vom 15. Juli 1934 ab wird der Fernsprechkundendienst
ür die Ortsnetze Saarbrücken, Neunkirchen (Saar) und
Saarlouis eingeführt. Sofern es die dienstlichen Verhält—
isse und die Wirtschaftlichkeit gestatten, kann der Fern—
prechkundendienst auch bei anderen als den vorgenannten
Vermittelungsämtern eingeführt werden.
Die besonderen Bestimmungen für diesen Sonderdienst
verden hiermit veröffentlicht:
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81.
Zweck.
Der Fernsprechkundendienst (K.D.-Dienst) übernimmt es
abwesende oder verhinderte Fernsprechteilnehmer zu ver—
treten, Nachrichten an Teilnehmer oder Nichtteilnehmer
Fernsprecher zu übermitteln und Weckaufträge aus
zuführen.
82.
Aufträge.
1 1 Der Ko-dienst kann beauftragt werden,
Anrufe, die für den Auftraggeber bestimmt sind, ent—
zegenzunehmen und die Anruüfer nach Anweisung des
Auftraggebers zu verständigen (MA-Auftrag),
bestimmte Personen anzurufen und ihnen eine kurze
Nagricht durch Fernsprecher zu übermitteln (B-Auf—
trag).
die Auftraggeber durch Fernsprecher zu wecken (C⸗
Auftrag).
2 Aufträge können für das Ortsnetz des Auftrag—
gebers und für andere Orisnetze erteilt werden.
II. Anrufe nach 114 werden nach Namen und Rus—
iummer des Anrufers und der Zeit des Anrufs aufge—
eichnet. Der Auftraggeber kann verlangen, daß ihm die
Aufzeichnungen übermittelt werden. Etwa von den An—
zufern aufgegebene Nachrichten werden als neue Aufträge
Zweitaufträge) behandelt
tII Nachrichten, die der KDe-Dienst vermittelt, sind auf
etwa 30 Wörter beschränkt. Auf Wunsch des Auftraggebers
vird die Nachricht dem Empfänger durch ein XP-Gespräch
ibermittelt. Etwa von den Angerufenen für den Auftrag—
geber aufgegebene Nachrichten werden ebensalls als neue
Aufträge (Zweitaufträge) behandelt.
IV 1 Aufträge, bei denen
i) eine ununterbrochen länger als 24 Stunden dauernde
oder
b) eine täglich regelmäßig zu wiederholende Leistung ver—
langt wird, sind Daueraufträge. J
2Als Daueraufträge gelten äuch Aufträge, bei denen
dNeselhe Heustuns innerhalb 24 Stunden mehrmals auszu—
ühren ist.
V. Aufträge dürfen einmal oder regelmäßig durch einen
zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 48 Stunden
unterbrochen werden. Die Unterbrechung ist jedoch zu den
großen Festen (zu Ostern von Donnerstag vor Ostern, zu
Pfingsten von Sonnabend vor Pfingsten und zu Weih—
nachten vom Heiligenabend an) jedesmal bis zum a
dem zweiten Feiertag einschließlich zulässig. Für die Dauer
der Unterbrechung sind keine Auftragsgebühren zu zahlen.
VI Aufträge nach IV 1b, die regelmäßig durch einen
Zeitraum unterbrochen werden sollen, der länger ist als
inter Vsangegeben, sind Sammelaufträge. Sammelaufträge
gelten als eine Zusammenfassung von einzelnen Aufträgen.
Ddie Gebühren werden für die einzelnen Aufträge getrennt
berechnet.
VII 1 Aufträge, deren Inhalt gegen die Sicherheit des
Staates oder seine Gesetze oder gegen die guten Sitten
verstößt, werden zurückgewiesen.
2 Die Post- und Telegraphenverwaltung hat das
Recht, den Betrieb zeitweise ganz oder für gewisse Gat—
tungen von Aufträgen einzustellen.
83.
Venutzer.
lJ Dem KdD-Dienst kann jedermann Aufträge erteilen.
1. Fernsprechteilnehmer können verlangen, daß sie im
amtlichen Fernsprechbuch als Benutzer des KD⸗Dienstes ge—
ennzeichnet werden. Das geschieht durch das Zeichen KD
ieben ihrer Eintragung. Bein Zeichen kann die Zeit hin—
zugefügt werden, während der sich die Anrufer an die
KH-Stelle wenden sollen, z. B.: KD. 14-16. Das Zeichen
ist gebührenfrei, soweit dadurch nicht Gebühren für Druck—
zeilen (4fFF“ 8 14, III I) entstehen.
84.
Gültigkeitsdauer.
Die Gültigkeit eines Auftrags kann bereits bei der Er—
teilung befristet, aber auch nachträglich jederzeit abgekürzt,
befristet oder verlängert werden. Ist keine Gültigkeits—
dauer vereinbart worden, so erlischt sie 24 Stunden nach
dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Ausführung fest—
gesetzt war.
8 5.
Dienststunden.
1. Aus dem amtlichen Fernsprechbuch ist zu ersehen.
ob in einem Ortsnetz KD-Dienst abgehalten wird.
II Die KDo-Stelle ist täglich während der allgemeinen
Fernsprechdienststunden des Ortsnetzes dienstbereit, wenn im
amtlichen Fernsprechbuch nicht ausdrücklich etwas anderes
angegeben ist.
86.
Umschaltung
1 1 Bei A-Aufträgen (8 2, 11) wird der Anschluß
in der Regel auf die KD-sStelle umgeschaltet. Er kann da—
bei weiter benutzt werden.
2 Auf Wunsch des Auftraggebers unterbleibt die Um—
schaltung. Der KD-Dienst sammelt dann nur die Anrufe
die ohne sein Zutun bei ihm eingehen.
11 Wird die Beendigung der Umschaltung eines An—
schlusses während der Umschaltung von einem andern An—