24 Verordnung
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
ijugendlichen Arbeitern in Walze und Hammerwerken.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und des
1394 der Gewerbeordnung, verordnet die Regierungs—
sommission gemäß ihrem Beschlusse vom 10. Januar 1934
vas folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen in Ziffer 1J bis Vder Bekannt—
machung betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken
oom 20. Mai 1912 GReichsgesetzblatt 1912 Seite 311) in
der Fassung der Verordnungen vom 18. Juli 1923 (Amts⸗
hlatt 1923 Seite 169, 315 März 1925 (Amtsblatt 1925
Seite 77), 26. April 1926 (Amtsblatt 1926, Seite 79
und 6. April 1927 (Amtsblatt 1927 Seite 98), deren
Bültigkeitsdauer am 31. März 1933 abgelaufen war,
werden wieder in Kraft gesetzt und gelten bis 31.
Dezember 1934 mit der Maßgabe, daß sich die Dauer
der Arbeitszeit und der Pausen nach den Vorschriften der
Verordnung betreffend die Regelung der Arbeitszeit und
Pausen der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in
zjewerblichen Betrieben vom 18. Juli 1923 (Amtsblatt
1923 Seite 169, 21. April 1926 (Amtsblatt 1926 Seite
. 8 28. März 1928 (Amtsblatt 1928 Seite 140
eichtet.
Saarbrücken, den 10. Januar 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
25 Bekanntmachung
betreffsend den Veitragssatz für die Krankenversicherung
von Unterstützungsempfäugern der Erwerbslosenfürsorge.
Gemäß 8 5 der Verseonender Aenderung der Ver—
ordnung betreffend die Soziosversicherung von Unter—
tützungsgempfängern der Erwerbslosenfürsorge vom 16.
Juni 1933 (Amtsblatt S. 272) und auf Grund des Be—
schlusses der Regierungskommission vom 2. Januar 1934
vird der wöchentliche Beitragssatz für die Krankenver—
sicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbslosen—
türsorge für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. März
1934 auf 4,50 Franken festgesetzt.
Zaarbrücken, den 2. Januar 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Versicherungsswesens:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
26 Bekaunntmachung.
Es ist darüber Klage geführt worden, daß vielfach Bier—
uind Mineralwasserflaschen zur Aufbewahrung und zum An—
kauf von Benzin, Petroleum, Salmiakgeist, Säuren, Laugen
und sonstigen giftigen sowie ekelerregenden gesundheits—
ichädlichen Flüssigkeiten verwendet werden.
Do durch diesen Mißbrauch bereits vielfach Unglücks-,
sogar Todesfälle verursacht sind, so muß dringend davor
zgewarnt werden, die bezeichneten Flaschen zu anderen als
den bestimmungsmäßigen Zwecken zu benutzen.
Abgesehen davon ist aber auch die Benutzung der leeren
Flaschen, wenn sie noch im Eigentum der betreffenden
dieferanten stehen, rechtswidrig und unter Umständen ge—
ꝛignet, dem Schuldigen ein Strafverfahren wegen Unter—
ichlagung zuzuziehen.
Saarbrücken, den 15. Januar 1934.
Der Landrat:
J. V.: Dr. Lorscheider
Bekanntmachungen anderer Behörden.
27 Ortsstatut und Gebührenordnung
betreffend die Einrichtung der Müllabsuhr in der
Gemeinde Fürstenhausen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, des 8 4 des Kom—
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung
der Bekanntmachung der Regierunagaskommission des Saar—
gebietes vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses des Gemeinderates Fürstenhausen vom 17.Okto—
ber 1933 wird für den Umfang der Gemeinde Fürsten—
hausen folgendes Ortsstatut erlassen:
8S .
Die Gemeinde Fürstenhausen übernimmt die regelmäßige
Abfuhr des Hausmülls von den bebauten Grundstücken.
Der Beginn der Abfuhr wird öffentlich bekanntgemacht;
desgleichen auch später erforderlich werdende Veränderun—
gen. Die abzufahrenden Müllmengen sind von den Woh—
nungsinhabern in handlichen, mit einem Deckel versehenen
Afscheneimern, welche den Bestimmungen der Polizeiverwal—
tung vom heutigen Tage entsprechen müssen, zur festgesetzten
Abfuührzeit an den Abfuhrtagen bereitzustellen.
8 2.
Unter Hausmüll im Sinne dieses Statuts ist zu verstehen
der in den Wohnungen und sonstigen Räumen sich ansam—
melnde Unrat, wie Haus- und Hofkehricht, Asche, Garten—
abgänge in kleineren Mengen und die nicht flüssigen Küchen—
abfälle. Zum Hausmüll nicht gehörende Abfäaälle, sowie
Asche von Fabriken, Steine, Bauschutt, Gartenabgänge, alte
Beschirre und dergleichen werden zur Abfuhr nicht ange—
nommen (vergl. 8 3 der Polizeiverordnung betreffend Müll—
abfuhr in der Gemeinde Fürstenhausen vom heutigen Tage)
83.
Alle Inhaber (Eigentümer, Nutznießer, Mieter usw.) von
Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten, die einen eigenen
daushalt führen, haben für die Abfuhr des Hausmülle
folgende Gebühren zu entrichten:
a) für einen Haushalt vierteljährlich. .. 5,— Fr
b) für Wirtschaften, Metzgereien, Bäckereien, Le—
bensmittelgeschäfte und sonstige Gewerbe—
betriebe vierteljährlilhhß .— Fr.
Für möbliert vermietete Zimmer gilt der Vermieter
als Inhaber der Räume im Sinne dieser Ordnung.
Whrere Inhaber haften für die Gebühr als Gesamt—
ichuldner.
8
Für die bestimmungsgemäße Gebühr wird nur die regel—
mäßige Abfuhr des Hauskehrichts im Sinne der 88 1 und2
des Ortsstatuts in den betreffenden Straßen geleistet.
8 5.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf
die Benutzung der Räumlichkeiten folgenden Monats. Sie
erlischt, falls der Pflichtige die Benutzung aufgibt und keine
anderen Räume in Benutzung nimmt mit dem Ende des
Monats, in dem die Benutzung der Räumlichkeiten aufhört
86.
Die Gebühr hat die Eigenschaft einer Gemeindeabgabe
und unterliegt der Einziehung im Verwaltungszwangsver—
fahren. Sie ist vierteljährlich nachträglich zu entrichten.
87.
Gegen die Heranziehung zu dieser Gebühr steht den zur
Zahlung Verpflichteten der Einspruch bei dem Gemeinde—
borstand zu. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
88 41 ff. des Kommunalabgabengesetzes. Die Einlegung des
Rechtsmittels befreit nicht von der Verpflichtung, die fest—
gesetzte Gebühr zu zahlen.
88.
Dieses Ortsstatut tritt am 1. Januar 1934 in Kraft
Völklingen, den 17. Oktober 1933.
Der k. Bürgermeister:
Sieberin.
Nr. K. A. J. 8330.
Genehmigt. Beschluß vom 30. Dezember 1933.
Saarbrücken, den 3. Januar 1934.
Der Kreisausschuß
(L. S) gez. Dr. Vogeler
28 Polizeiverorduung
betreffend die Müllabfuhr in der Gemeinde Fürstenhansen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und im Anschluß
an das Ortsstatüt betreffend die Abfuhr des Hausmülls
in der Gemeinde Fürstenhausen vom heutigen Tage, sowie
mit Genehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe
des Strafmaßes, wird folgende Volizeiverordnung erlassen:
8 1.
Jeder Wohnungsinhaber eines bebauten Grundstücks, das
an einer Straße liegt, für die nach dem Ortsstatut der
sGemeinde Fürftenhausen vom heutigen Tage die Abfuhr