Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocopι Dtt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
hebr. Hofer A.“G. Sgarbrücken VBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 23

Mittwoch,

Bekanntmachung betr. Verbot der Wochenschrift „Der
deutsche Kumpel“ (S. 69. — Bekanntmachung betr. Aende—
rung der Mustersteuerordnung für die Erhebung einer
zemeindlichen Lustbarkeitssteuer (S. 69. — Bekanntmachung
zetr. Schulen für Kinderpflege und Haushaältgehilfinnen

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

155 Bekanntnachung
betreffend Verbot der Wochenschrift „Der deutsche Kumpel“.
Auf Grund des Artikels 12 der Verordnung vom 20. Mai
1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Zicherheit in der Fassung des Artikels 15 der Verordnung
»om 28. November 1933 betreffend Abänderung und Er—
gänzung der Verordnung vom 20. Mai 1933 wird in
Erwägung, daß
die Wochenschrift „Der deutsche Kumpel“ vom 2. Juni
1934 Nr. 3 unter der Ueberschrift „Herr Knorx, ist
das nicht peinlich? — Wer ist Elisabeth Jung?“ einen
Artikel enthält, der den Tatbestand des Artikels 15
NRr. 4 der Verordnung vom 28. 11. 1933 erfüllt,
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Wochenschrift „Der deutsche Kumpel“ sowie jede an—
geblich neue Drucschrift, die sich sachlich als die alte dar—
tellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist, wird mit sofortiger
Wirkung im Saargebiet auf die Dauer von
einem Monat
erboten.

Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 7. Juni 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor

156 Bekanntmachung
betreffeud Aenderung der Mustersteuerordnung für die
Erhebung einer gemeindlichen Lustbarkeitssteuer.
Die Mustersteuerordnung für die Erhebung einer ge—
meindlichen Lustbarkeitssteuer (Amtsblatt der Regierungs—
kommission 1924, Nr. 97, Seite 79) wird, wie folgt, ge—
ändert: —
Bei J. Allgemeine Bestimmungen
ist in 8 1, Absatz II, Ziffer 2, 5. Zeile von oben, hinter
Vorträge“ einzuschalten „Rundfunkempfangsanlagen“,
8 16, Abs. J, Ziffer b, erhält solgende Fassung und
Ergänzung:
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musi—
kalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavier—
Pie tohaent. Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion
u. ä.
einer Rundfunkempfangsanlage
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist
eine Steuer nach dem Wert des Apparats, der Vor—
richtung oder der Anlage zu entrichten. Die Steuer⸗
oflicht besteht auch dann, wenn sich der Apparat, die
Vorrichtung oder die Anlage zwar außerhalb der vor—

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugspreis Für das Vierteljahr b210, Ir.
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespaltene Millsimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts

13. Juni 1934 60. Jahrg.

—XX
(S. 69. — Biehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 69. —
Im Mai ausgestellte Jagdscheine (S. 70. — Bekannt—
machungen betr. Errichtung unterirdischer Telegraphen—
linien (S. 70). — Fluchtlinsenplan Scheidt (S. 70).

genannten Oertlichkeiten befindet, die Darbietungen
jedoch der Unterhaltung in diesen Oertlichkeiten zu
dienen geeignet sind.
Saarbrücken, den 30. Mai 1934.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Finanzen: für die Angelegenheiten
gez. J. Morize. des Innern:
gez. G. G. Knorx.

157 Bekanntmachung
betr. Schulen für Kinderpflege und Haushaltgehilfinnen.
Der Erlaß des preußischen Ministers für Handel und
Bewerbe vom 28. 3. 1931 — Nr. IV 3443,3174 — betr.
Finrichtung und Lehrplan der anerkannten Schulen für
Tinderpflege und Haushaltgehilfinnen (Ministerialblatt für
dandel und Gewerbe Nr. 7 vom 18. 4. 1931) wird mit
Wirkung vom 1. April 1934 im Saargebiet in Kraft gesetzt
Saarbrücken, den 5. Juni 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Zoriciec.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
158 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in der Gemeinde Wehrden amts—
tierärztlich festgestellte Schweinepest wird auf Grund der
88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 —
Reichsgesetzblatt S. 549 — und auf Grund der 88 263 ff.
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung (V. A.V.G.) des
preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten, vom 1. Mai 1912, mit Ermächtigung des Mit—
gliedes der Regierungskommission für Landwirtschaft an—
geordnet, was folgt:
Für die verseuchte Gemeinde gelten die Vorschriften der
88 263-269 der obenbezeichneten viehseuchenpolizeilichen
Anordnung. Die Gemeinde Wehrden wird zum Sperr—
bezirk erklärt mit folgenden Wirkungen:
a) An der Grenze der gesperrten Gemeinde sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt
wegen Schweinepest“ anzubringen.
5) Die Einfuhr von Schweinen in den Sperrbezirk und
d Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrbezirk ist ver—
oten.
c) Der gemeinschaftliche Weidegang und die gemeinschaft—
liche Benutzung von Tränken durch Schweine ist verboten.
d) Aus der gesperrten Ortschaft dürfen Schweine nur
mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde und nur zur so—
fortigen Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthause
zusgeführt werden ünter Beobachtung der im 8 267 oben—
genannter viehseuchenpolizeilichen Anordnung gegebenen
Anweisungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes.
Saarbrücken, den 8. Juni 1934.

Der Landrat:
Dr. Vogeler.
            
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