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Vorstehende Steuerordnung bringe ich hiermit dur — tungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage wi
neinen Kenntnis. die Verpflichtung zur Zahlung n eehe ge wire
Püttlingen, den 17. April 1934. 8 5.
Der Bürgermeister:
Georg.
126 Steneroronung
nuͤber die Aufbringung der Kosten der Zuchtbochhaltung
der Gemeinde Püttlingen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923, des 8 5 der Ausführungsbestimmungen
dazu vom 23. April 19824 in Verbindung mit 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
sanntmachung vom 215 Dezember 1923 und auf Grund
des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Januar 1934 wird
nachstehende Steuerordnung erlassen:
81
Zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gemeindezucht—
dockhaltung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer er—
soben, welche für jede zuchtfähige weibliche Ziege 7 (sieben)
Franken jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde Püttlingen vorhan—
denen zuchtfähigen Ziegen ist am 1. August jeden Jahres
zu ermitteln. Jeder Ziegenbesitzer ist verpflichtet, den mit
der Aufnahme des Viehbestandes beauftragten Personen
hei der Aufnahme die sämtlichen für die Besteuerung in
Betracht kommenden Tiere anzugeben. Als zuchtfähig gelten
alle zur Zucht bestimmten weiblichen Tiere, die ein Alter
oon mindestens fünf Monaten zur Zeit der Aufnahme des
Bestandes haben.
8 2.
Die Steuer ist bis zum 1. Oktober jedes Jahres an die
vemeindekasse zu entrichten.
83.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwanqgsverfahren.
84.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zah—
ungsaufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeister
— anzubringen, der darüber beschließt. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalb2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwal
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen
Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, die ge—
eignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter—
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 5 bis 50 Franken
ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt boder eine Untersuchung
eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzi
w die vorenthaltene Steuer in der gesetzten Frist ent
richtet.
86.
Diese Steuerordnung tritt am 1. März 1934 in Kraft
Püttlingen, den 11. Januar 19834.
Der Bürgermeister:
(8S. S.) gez. Georg.
Nr. K. A. II 523.
Genehmigt. Beschluß vom 19. Februar 1934.
Saarbrücken, den 2. März 1934.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler
„Auf Grund des 8 47 Absatz III a. K. A. G. wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar
zrücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 24. März 1934.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: gez. Morize.
gez. G. G. Knor.
Vorstehende Steuerordnung bringe ich hiermit zur aͤllge
neinen Kenntnis.
Püttlingen, den 17. April 1934.
Der Bürgermeister:
Georg.
Saarbrücken, den 2. Mai 1934.
Der Landrat: Dr. Vogeler.