Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5— 44 — 4444
Gocrbescker Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt a für den Kreis Saarbrücken.

herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des 38 Teiles. Druck und Verlag von
Hebr. Hofer, A.G. Sgarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 3 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezuqepreis für das Vierteljahr 5.10, Ft.
Anzeidgengebühren:, Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts

17. Januar 1934 60. Jahrg.

Juhnlt:

Verordnung betr. lebenswichtige Betriebe Elektrizität,
Bas und Wasser) (S. 5). — Verfügung betr. Verbot der
Tageszeitung „Saarbrücker Abendblatt“ (S. 6). — Ver—
ügung betr. Verbot der Tageszeitung „Homburger Neueste
Nachrichten“ (S. 6). — Bekanntmachung (S. 6). — Ver—
ordnung betr. Regelung der Arbeitszeit und Pausen der
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter (S. 6). — Ver—
ordnung betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glas—
zeizereien. sowie Sandbläsereien (S. 6). — Verordnung

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
*
kommission des Saargebietes.
18 Verordnung
betreffend lebenswichtige Betriebe Elektrizität, Gas
und Wasser).
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
ichnitt IV“ (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 12. Januar 1934 was folgt:
Abschnitt J.
Artikel 1.
.. Die Regierungskommission ist ermächtigt, im allge—
meinen Interesse oder im Interesse einzelner Gemeinden
oder Gemeindeverbände, in besonderen Fällen, für die Lie—
erg von Elektrizität, Gas oder Wasser Höchstpreise fest—
usetzen.
11. Die Fortleitung in das Saargebiet von außerhalb
des Saargebietes erzeuügter elektrischer Energie sowie deren
Menge bedarf der Geénehmigung durch die Regierungs—
kommission. Das Nähere regeln die Ausführungsbestim—
mungen.
Abschnitt II.
Artikel 2.
Unternehmungen und Betriebe, welche der Versorgung
der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen,
fönnen durch Beschluß der Regierungskommission unter
taatliche Aufsicht gestellt werden.
Der Beschluß ist im Amtsblatt bekannt zu geben; er
st für die Gerichte rechtsverbindlich.
In dem Beschluß ist die mit der Durchführung der
Aufsicht beauftragte Behörde zu bezeichnen. Die Aufsichtsbehörde
 kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer
Ldeitung die Aufsicht ausübt.
Artikel 3.
Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäfts⸗
hetrieb und umfaßt insbesondere das Recht:
U. Von den Unternehmungen und ihren Verwaltungs⸗
organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
zu fordern, die Bücher und Schriften der Unterneh—
mungen einzusehen, gegebenenfalls Nachprüfungen zu
oeranlassen und Mitteilungen über die Wahrneh—
mungen den satzungsmäßigen Organen der in Betracht
kommenden Unternehmung, den Mitgliedern der Ver—
valtungsorgane zu machen.
An den Generalbersammlungen, den sonstigen Mit—
zliederversammlungen und an den Sitzungen der Ver—
valtungsorgane der Unternehmungen teilzunehmen
und in ihnen das Wort zu ergreifen.
Die Berufung der Generalbersammlung, die Berufung

betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar—
heitern in Walz- und Hammerwerken (S. 7). — Bekannt⸗
machung betr. Beitragssatz für die Krankenversicherung von
Unterstützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge (S. 7).
— Bekanntmachung (S. 7). — Ortsstatut und Gebühren—
ordnung betr. Einrichtung der Müllabfuhr in der Ge—
meinde Fürstenhausen (S. 7). — Polizeiverordnung betr.
die Müllabfuhr in der Gemeinde Fürstenhausen (S. 7). —
uchtlinienplan Sengscheidterweg — Friedhof Rentrisch
(S. 8).

einer sonstigen Mitgliederversammlung, die Anberau—
mung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschluß—
fassung zu verlangen.
Artikel 4

Alle Beschlüsse der in Artikel 3, Ziffer 2, bezeichneten
Organe sind der Aufsichtsbehörde (Kommissar) binnen einer
Frist von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichts—
behörde (Kommissar) ist berechtigt, Beschlüsse, die geeignet
find, öffentliche Interessen zu schädigen, innerhalb einer
Frist von 3 Tagen nach schriftlicher Mitteilung unter An—
—— der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu bean—
tanden.
Vor Ablauf dieser Frist dürfen keine Beschlüsse zur
Ausführung kommen.
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde (Kommissar)
st binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zustellung der
Verfügung die Beschwerde an die Regierungskommission
zulässig. Diese entscheidet endqültig innerhalb einer Frist
bon 10 Tagen.
Artikel 5.

Werden Unternehmungen oder Betriebe der in Artikel 2
bezeichneten Art oder die durch dieselben übernommene
Versorgung durch gänzliche oder teilweise Stillegung oder
Störung gefährdet, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt,
Notstandsarbeiten und Notstandsversorgung zu sichern, so—
wie alle Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die zur Ver—
sorgung der Bevölkerung oder zur Weiterführung des
Betriebes geeignet sind. Hierzu gehört auch die Herbei—
führung der Befriedigung berechtigter Ansprüche der Ar—
beitnehmer. Die durch derartige Anordnungen entstehen—
den Kosten fallen dem Betriebsunternehmer zur Last.
Artikel 6.
Zur Befolgung der Anordnungen nach Artikel 3, 4
und 5 kann die Aufsichtsbehörde (Kommissar) die Inhaber
und Geschäftsleiter der in Artikel 2 bezeichneten Unter—
nehmungen durch Ordnungsstrafen in Geld bis zu 100000
Franken anhalten. Gegen die Festsetzung einer Ordnungs—
trafe ist die Beschwerde an die Regierungskommission zu—
ässig, die bei dieser schriftlich binnen einem Monat ein—
zulegen ist. Solche Ordnungsstrafen werden ebenso beige—
kriehen wie Gemeindeabgaben.
Artikel 7.
Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Be—
amten sowie sämtliche Personen, deren sich die Aufsichts—
behörde zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedient, sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts—
und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung
ihres Dienstes erfahren haben, nicht unbefugt verwerten
Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Ob—
liegenheiten durch Handschlag zu verpflichten. Die in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Pflichten werden durch Aus—
            
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