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»der sonst auf mechanische Weise vervielsfältigte
Fündigungsschreiben zu verwenden, insbesondere
Versicherungsinteressenten zur Unterzeichnung vor—
zulegen;
Kündiguüngsschreiben zu den mit der bestehenden
Versicherungsunternehmung geschlossenen Versiche—
rungsverträgen dem Versicherungsnehmer unauf-⸗
geforders zu diktieren oder für ihn zu schreiben.
Die Kündigungsschreiben müssen mit dem Datum der
nterzeichnung durch den Versicherungsnehmer ver—
sehen sein. Vor- oder Nachdatierungen der Kün⸗
digungsschreiben sowie die Verwendung von Kündi⸗
gungsschreiben mit offenem Datum und die nach—
krägliche Ausfüllung des Datums seitens der Organe
er werbenden Versicherungsunternehmung sind ver—
oten.
Spätestens innerhalb Monatsfrist nach ihrer Unter—
eichnung sind die Kündigungsschreiben seitens der
Werber 'an die vorbesitzende Versicherungsunterneh—
nung abzusenden, soweit nicht der Versicherungs—
ehmer selbst das Kuündigungsschreiben zur Absendung
oringt.
Rach 8 80 Absatz 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Faͤssung der Verordnung der Regierungskommission
»om 27 Juli“ 1932 können Inhaber ünd Geschäftsleiter
don Unternehmungen durch Geldstrafen bis zu 3000,— Fr.
— der vorstehenden Anordnungen gezwungen
verden.
Saarbrücken, den 25. April 1934.
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung
für das Saargebiet
Der Präsident:
gez. Dr. Obée.
Bekanntmachungen anderer Behörden
126 Steuerordnung
über die Aufbriugung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Püttlingen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923, des 8 5 der Ausführungsbestimmungen
dazu vom 23. April 1924 in Verbindung mit 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
kanntmachung vom 21., Dezember 1923 und auf Grund
des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. Januar 1934 wird
nachstehende Steuerordnung erlassen:
81.
Zur teilweisen Deckung der Unterhaltungskosten der Ge—
meinde⸗Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern
eine Steuer erhoben, die für jedes zuchtfähige weibliche
Stück Rindvieh 40 (vierzig) Franken jährlich beträgt.
Der Bestand der in der Gemeinde vorhandenen Kühe
und deckfähigen Rindern ist am 1. März jeden Jahres
zu ermitteln. Jeder Besitzer weiblicher Rinder ist ver—
pflichtet, den mit der Aufnahme des Viehbestandes beauf—
tragten Personen bei der Aufnahme die sämtlichen für die
Besteuerung in Betracht kommenden Tiere anzugeben. Als
zuchtfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen Tiere
die ein Alter von mindestens 12 Monaten zur Zeit der
Aufnahme des Bestandes haben.
82.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
hälfte spätestens bis 15. Mai und 15. November ieden
Jahres an die Gemeindekasse zu entrichten.
83.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitreibung
im Berwaltungszwangsverfahran.
124 Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 80 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 des
Besetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der Fassung der Verordnung, be—
treffend Aenderung des Gesetzes über die privaten Ver—
sicherungsunternehmungen vom 27. Juli 1932 wird für
die dem Aufsichtsamte für Privatversicherung für das
Saargebiet unterstehenden Versicherungsunternehmungen
und die für diese Unternehmungen tätigen Vermittler jeder
Art folgendes angeordnet:
Den Versicherungsunternehmungen und den Vermittlern
von Versicherungsverträgen wird untersagt:
a) Darlehnsgeschäfte und Versicherungsabschlüsse zu ver—
binden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen
übersteigt;
dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sonder—
vergütungen zu gewähren;
Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlän—
nehe soweit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahmen
zuläßt.
Die Anordnungen zu b und c treten einen Monat nach
hrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierungskom—
nission des Saargebietes in Kraft. Zuwiderhandlungen
gegen die Anordnungen unter a, p und c sind nach 8 131
Absatz 1 Ziffer 4 und 8 136 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
strafbar.
Saarbrücken, den 25. April 1934.
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung
für das Saargebiet
Der Präsident:
gez. Dr. Obé.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
hinnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zah—
lungsaufforderung beim Gemeindevorstand — Bürgermeister
— anzubringen, der darüber beschließt. Gegen den Beschluß
des Gemeindevorstandes findet innerhalß2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwal—
tungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch oder Klage wird
die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
8 5.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen
Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, die ge—
eignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter—
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 10 bis 190 Franken
on
)
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung
eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzi
u die vorenthaltene Steuer in der geseßten Frist ent—
richtet.
86.
Diese Steuerordnung tritt am 1. März 1934 in Kraft
Püttlingen, den 11. Januar 1934.
Der Bürgermeister:
(L. S.) gez. Georq.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
125 Bekanntmachung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
habe ich auf Grund des Miniflerialerlasses vom 34 Februar
1900, Nr. IIa 480 und mit Genehmigung der Regierungs—
ommission des Saargebietes, Abt. Forsten, vom 217. 4. 1934
Nr. 245034 F. 5 dem Förster Küster und dem Hilfs—
förster Gerwert, beide in Fischbach auf den Gemarkungen
Fischbach und Quierschied, dem Hilfsförster Klein in Sdar—
hrücken auf, den Gemarkungen Fischbach, Quierschied, Sulz⸗
bdach und Dudweiler, dem Forstgéhilfen Andes in Neu—
veiler auf den Gemarkungen Sulzbach und Dudweiler, dem
Forstgehilfen Ring in Güchenbach auf der Gemarkung
Büchenbach, die Ausübung der Jaadvpolizei aushilfsweise,
übertragen.
Saarbrücken, den 26. April 1934.
Nr. K. A4. II 5325.
Genehmigt. Beschluß vom 19. Februar 1934.
Saarbrücken, den 2. März 1934
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Absatz III a. K. A. G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar—
brücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 24. März 1934
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: qgez. Morize
gez6 6 6n107
Der Landrat.
RA.Wet: Dr Norscheidoer