Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

uue vekanutmachuug
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
segenheiten des Innern hat das Spiel Das Herz der
Saar“ von Hanns Maria Lux zur Aufführung im Saar—
gebiet nicht zugelassen.
Saarbrügen, den 7. April 1934.
Der Direktor des Innern:
gez. Heimburger.

113 Bekannutmachung.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange
egenheiten des Innern hat das Festspiel Deutsches Hoffen“
von Professor Dr. Burghardt zur Aufführung im Saar
gebiet nicht zugelassen.
Saarbrücken, den 7. April 1934.
Der Direktor des Innern:
gez. Heimburger.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
144 Aenderung
der Gebührenordnung für die Wasserentnahme aus der
zentralen Wasserleitung der Gemeinde Clarenthal⸗Krughütte
vom 25. 2. 1929.
Die Wassergebührenordnung für die Gemeinde Clarenthal—
strughütte wird auf Grund des Beschlusses der Gemeinde—
ertretung vom 7. Februar 1934 wie folgt geändert bzw
ꝛrgänzt:

der 8 19, der lautet:
„Für Neubauten wird auf der Baustelle ein Wasser—
messer eingebaut, um den Verbrauch feststellen zu
können.“ n
erhält jolgenden Zusatz:
„Falls ein Wassermesser nicht eingebaut werden
kann, richtet sich die Feststellung des Verbrauchs nach
der Größe des Baues mit der Maßgabe, daß für einen
sKubikmeter umbauten Raumes 0,07 chm Wasser be—
rechnet werden.“ —
Die Ergänzung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1934 ab
in Kraft.
Gersweiler, den 15. Februar 1934.
Der Bürgermeister:
gez. Betz.

Genehmigt. Beschluß vom 9. 3. 1934.
Saarbrücken, den 14. März 1934.
Nr. K. A.J. 1255. Der Kreisausschuß:
S gez. Bogeler.

Veröffentlicht.
Gersweiler, den 6. April 1934.
Der Bürgermeister:
Betz.

115 Aenderung
der Wassergebührenordnung für die Gemeiude
Gersweiler⸗Ottenhausen.
Die Gebührenordnung für die Wasserentnahme aus der
Wasserleitung der Gemeinde Gersweiler in der Fassung
vom 9. 6. 1931 wird auf Grund des Beschlusses der Ge—
meindevertretung vom 8. 2. 1934 wie folgt geändert:

4.
Der 8 19 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung
„8 19.
Das zur Errichtung von Neubauten, für Reparaturen
und Umbauten entnommene Wasser ist gebührenpflichtig
Es kommt zu dem in 8 18 der Gebührenordnung fest
gesetzten Einheitspreise in Ansatz.
Für Neubauten wird vor Beginn der Bauausführung au
der Baustelle ein Wassermesser eingebaut, um dangach den
gebührenpflichtigen Verbrauch feststellen zu können.
Der Wassermesser ist von dem Bauherrn zu sichern. Eine
Beschädigung geht zu dessen Lasten.
Falls ein Wassermesser nicht eingebaut werden kann,
richtet sich die Feststellung des Verbrauchs nach der Größe
des Baues, mit der Maßgabe, daß für einen Kubikmeter
umbauten Raumes 0,07 chm Wasser berechnet werden.
Für außergewöhnliche oder gewerbliche und industrielle
Neu-⸗, Ums oder Erweiterungsbauten wird die ebtt. zu
zahlende Pauschale vor der Bauausführung von Fall zu
Fall festgesetzt.“

2.
Die Aenderung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1934 ab
in Kraft.
Gersweiler, den 19. Februar 1934.
Der Bürgermeister:
gez. Betzz.

Genehmigt. Beschluß vom 14. 8. 1934.
Saarbrücken, den 16. März 1984.
Der Kreisausschuß:
Nr. K. 4. I. 1520. J. V. gez. Dr. Lorscheider
Veröffentlicht.
Gersweiler, den 6. April 1934.

Der Bürgermeister:
Betz.

Saarbrücken, den 18. April 1934.
Der Landrat: De. BVogeler.
            
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