Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gacorbescten Roteos üα
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

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herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichiamehnn Teiles, Oruck und Verlag von
debre Hoͤser A.G. Sgarbruckken -Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei NRr. 22615 (Amt Saarbrüchen).

Bezugsprei— Für das Vierteljahr 53109, Ir.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts

Nr. 15 Mittwoch,

18. April 1934 60. Jahrg.

JIntalt:

Berfugung betr. Erhöhung der Ortsgesprächsgebühr und
der Ferngesprächsgebühr für die 1. Zone (S. 47). -., Ver⸗
fügung betr. Betragsangaben auf Ueberweisungen, Scheden
und Zahlungsanweisungen (S. 47). — Ergänzung zur Aen⸗
derung betr. die Prüfung der Bedürftigkeit in der Erwerbs—
sosenfursorge (S. 47). — Bekanntmachung (S. 48). — Be—
c. 2
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
09 Verfügung
betr. Erhöhung der Ortsgesprächsgebühr und der Fern⸗
gesprächsgebühr für die 1. Zone
Auf Grund der von der Regierungskommission in ihrer
Zitzung vom 24. März 1934 getroffenen Entscheidung wird
olgendes verfügt:

Art. 1

Die Ortsgesprächsgebühr (FO. 8 16, 11) wird hiermit von
D, 45 Fr. auf 0,50 Fr. und die Ferngesprächsgebühr für
die 1. Zone, d. i. bei einer Entfernung von mehr als 5
— 15 kmä(FO. 8 17, IIi) von 1,35 Fr. auf 1,50 Fr—
er

Art. 2.
Die Erhöhung tritt mit dem 1. Mai 1934 in Kraft.
Ddie Fernsprechordnung für das Saargebiet vom 10. März
1930 (Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 11 vom
15. März 1930 ist entsprechend zu ändern.
Saarbrücken, den 27. März 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Oeffentlichen
Arbeiten, Eisenbahn-⸗, Post- und
Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

110 VBerfsügung
betr. Betragsangaben auf Ueberweisungen, Schechken und
Zahlungsanweisungen.
Die Postscheckordnung für das Saargebiet vom 1. Juni
932 sieht in ihrem 86 unter V folgendes vor:
„Die Formblätter (I) einschließlich der mit den Ueber—
veisungen und Schecken verbundenen Lastschriftzettel müssen
entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. oder
handschriftlich mit Tinte ausgefülkt werden. Die Unter—
schrift ist stets handschriftlich mit Tinte oder mit Tintenstift
anzugeben. Der Betrag ist in der französischen Franken—
vährung einzutragen; bei Ueberweisungen, Schecken und
Zahlungsanweisungen ist der Frankenbetrag in Buchstaben
u wiederholen. Ist der für die Angabe des Betrags in
Ziffern und in Buchstaben bestimmte Raum nicht ganz aus—
Jefüllt, so sind die leeren Stellen burch starte liegende
Striche zu schließen.“
In Abweichung vorstehender Bestimmungen wird es
oersuchsweise zugelassen, daß auf den Hauptteslen der Ueber⸗
veisungen, Schecke und Zahlungsanweisungen der Franken
betrag in dem für die Wiederholung in Buchstaben vor—
gesehenen Raume mit Schriftschutzmaschine in Ziffern stat

kanntmachung (S. 48). — Aenderung der Gebührenordnung
für die Wasserentnahme aus der zentralen Wasserleitung
der Gemeinde Clarenthal-Krughütte (S. 48). — Aenderung
der Wassergebührenordnung für die Gemeinde Gersweiler—
Ottenhausen (S. 48).

ien Buchstaben wiederholt und daß die Betragsangabe auf
den Lästschriftzetteln der Ueberweisungen und Schecke
mit Schriftschutzmaschine in Ziffern über den Vordruck
— — ZS.rtaänken — Cct. hinweg niedergeschrieben wird.
Auf den Hauptteil ist der Centimenbetrag mit Rücksicht
auf den Vordruck „Ct. wie oben“ mit der Maschine
nicht zu wiederholen. Die Maschine muß die Ziffern
und Zeichen einpressen und zugleich einfärben. Muster
der mit einer Schriftschutzmaschine geschriebenen Ziffern
sind nachstehend abgedruckt. Vor der ersten Ziffer
muß ein Begrenzungszeichen (Kreuz, Raute, Name oder
dergleichen) abgedruckt sein, hinter der letzten Ziffer des
Frankenbetrages die Bezeichnung Fr.. Derartig ausge—
üllte auszuzahlende Zahlungsanweifungen sind nicht zu
beanstanden, wenn sonst kein Grund zur Beanstandung vor—
liegt. Wird zur Ausfüllung der Formblätter Schreib⸗
naschinenschrifft angewandt, so ist der Frankenbetrag in
Buchstaben zu wiederholen.
Muster von Schriftschutzmaschinenziffern:

I234 536700

Saarbrücken, den 28. März 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

111 Ergänzung
zur Anordnung betreffend die Prüfung der Bedürftigkeit
in der Erwerbslosenfürsorge.
Amtsblatt 1934, Seite 156.)
Für die Errechnung der Ausschlußsätze werden zwei Orts—
klassen (4 und B) gebildet.
Zur Ortsklasse A gehören folgende Gemeinden:
Saarbrücken-Stadt, Schafbrücke, Brebach-Neufechingen,
Güdingen, Neuscheidt und Stahlhammer, Dudweiler,
Friedrichssthal, Gersweiler, Püttlingen, Altenkessel,
Sulzbach, Völklingen, Wehrden, Dillingen, Saarlouis—
Stadt, Fraulautern, Ottweiler-Stadt, Neunkirchen,
Wiebelskirchen, Spiesen, Elversberg, Schiffweiler,
Landsweiler, Merzig-Stadt, Mettlach, St. Wendel⸗
Stadt, Erbach, Homburg-Stadt und Güterzoll, St
Ingbert-Stadt.
Alle übrigen Gemeinden fallen in die Ortsklasse B
Saarbrücken, den 4. April 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens:
gez. Koßmann.
            
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