Artikel 1.
Die Veröffentlichung, der Verkauf und die Verteilung
der Wochenzeitung „Der Rufer im Warndt“ und jeder
angeblich neuen Druckschrift, die sich sachlich als die alte
darstellt, wird mit sofortiger Wirkung im Saargebtet auf
die Dauer von
vier Wochen
verboten.
Artikel 2.
Der Tärektor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 28. März 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.
102 Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate April,
Mai und Juni 1934.
Auf Grund der Verordnung vom 6. Deéezember 1933,
hetreffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt vom
8. Dezember 1933 Nr. 622), nach Anhörung der durch
Artikel 24 der Verordnung vom 27. Juli 1926, be—
treffend Abänderung der Bestirmungen über das Woh—
nungswesen eingesetzten Kommission, hat die Regierungs
kommission beschlossen, den Umrechnungsfaktor für die
Monate April, Mai und Juni 1934 derart festzusetzen,
daß eine Mark Friedensmiete
für April —
für Mai—
für Juni —
zjerechnet wird.
Saarbrücken, den 24. März 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx
03 Verordnung
beir. Auflösung des Staatlichen Straßenverkehrsamtes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Teil III Ab—
schnitt IV des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission was folgt:
81.
Das durch Verordnung vom 20. Mai 1922 (Amtsblatt
der Regierungskommission 1922 Seite 99 Nr. 294) er—
richtete Staattiche Straßenverkehrsamt wird mit Ablauf
des 31. März 1934 auftgelöst.
82
Die Dienstgeschüfte des Staatlichen Straßenverkehrsamtes
zehen mit dem 1. April 1934 auf die Abteilung Oeffent—
liche Arbeiten der Regierungskommission über
83.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post? und Telegraphenwesen wird mit der
Ausführung dieser Verordnung betraut
Saarbrücken. den 24. März 1934
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
zez. G. G. Knox.
104 Bekanntntachuug
betr. die Geschäftsverteilung der Regierungsskommission
des Saargebietes, Abt. Dessentliche Arbeiten, Eisenbahn⸗,
VPost⸗ und Telegraphenwesen.
Nachrichtlich wird bekanntgegeben, daß der Zur Regie⸗
zunaskommission Abt. Oeffentliche Arbeiten. isenhaßn-—
Post- und Telegraphenwesen gehörende Dienstzweig Tief
hauabteilung“ infolge des Anwachsens der Aufgaben auf
dem Gebiete des Kraftverkehrswesens in zwei Dienstzweige
zerlegt wurde, die die Bezeichnung „Tiefbauabteilung 1*
und „Tiefbauabteilung I1“ führen.
Der Tiefbauabteilung J obliegen wie bisher alle Tief—
bauangelegenheiten mit Ausnahme des Kraftverkehrs—
vesens. Ihr unterstehen nach wie vor das Staatluche
Wasserbauamt, das Staatliche Kulturbauamt und das Staat—
liche Straßenbauamt.
Der Tiefbauabteilung IIl obliegen die im Zusammen—
hdang mit der Verordnung betreffend den Personen- und
Büterkraftverkehr stehenden Geschäfte des Kraäftverkehrs—
wesens.
Alle gemäß der Verordnung Nr. 108 vom 22. Februar
4933 an die Tiefbauabteilung zu richtenden schriftlichen
Anträge sind daher von jetzt ab an die „Tiefbauabteilung II“
Kraftverkehrswesen) der Regierungskommisston des Saar—
gebietes in Saarbrücken, Eisenbahndirektionsgebäude, Zimmer
Nr. 137, zu adressieren.
Die der Tiefbauabteilung II unterstellte Kraftverkehrs—
stelle in den Zimmern Nr. 6 und 8g des Eisenbahndirektions
gebäudes bleibt wie bisher bestehen.
Saarbrücken, den 26. Mäürz 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post
und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.
105 Verfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung „Arbeiter-Zeitung“.
Auf Grund des Artikels 12 der Verordnung vom 20. Mai
1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Zicherheit in der Fassung des Artikels 15 der Verordnung
om 28. November 1933 betreffend Abänderung und Er—
zänzung der Verordnung vom 20. Mai 1933 wird in Er—
vägung, daß
die „Arbeiter-Zeitung“ vom 6. April 1934 Nr. 80 unter
der Ueberschrift: „Roter Kampfmai der Saar-Werk—
bätigen“ einen Artikel enthält, der den Tatbestand des
Artikels 15 Nr. 5 der Verordnung vom 28. November
1933 erfüllt,
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Tageszeitung „Arbeiter-Zeitung“ sowie jede angeb
lich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte dar
stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist, wird mit so—
fortiger Wirkung im Saargebiet auf die Dauer von
einer Woche
verboten.
Artikel 2.
Der Tärektor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 6. April 1934.
Das Mitglied der Regierungskommissior
tür die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
106 Einladung
zu einer Versammlung der landwirtschaftlichen Lobkal—
abteilung, zugleich Generalversaumlung des Kreis-Vieh
versicherungsvereins
am Sonntag, den 15. April 1934, nachmittags 3 Uhr, im
Johannishof (gelber Saal) zu Saarbrücken 3, Mainzerftraße
Tagesordnung:
„Stalleinrichtung und Stallbauten“. (Kuhställe,
Jungviehställe, Ziegenstälble und Schweineställe — mit
Lichtbildern.) Referent: Herr Landwirtschaftsrat Dr
Schmitz. Hermeskeil.