Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1100-2 — 875, Fr. 875 — Fr.
1125-5 — 887560 885 —
l150.5 — 900— 900. 2
Sofern das Gesamteinkommen im Haushalte eines Er—
verbslosen 900,— Fr. übersteigt, wird Erwerbslosenunter—
ttützung ohne Rücksicht auf die Höhe des Ausschlußsatzes
nicht gewährt.
ilJ. Uebersteigen die monatlichen Einnahmen des Erwerbs—
losen einschließlich der Einnahmen seiner Familienange—
hörigen unter Hinzurechnung der Erwerbslosenunterstützung
die unter J genannten Ausschlußsätze, so ist der über—
teigende Beträg auf die Erwerbslosenunterstützung in An—
eechnung zu bringen.
III. Als Einnahmen des Erwerbslosen und seiner Fami—
ienangehörigen sind anzusehen:
Löhne, Gehälter, Einkommen aus einem Gewerbebetriebe,
Kapitalzins, Renten, Wartegelder, Ruhegehälter, Pen—
sionen, Witwen⸗- und Waisengelder, Pacht, Miete, bei
dausbesitzern Mietwert der eigenen Wohnung, Ein—
Pmmen aus dem Betriebe einer Landwirtschaft, wobei
e Morgen landwirtschaftlich genutzten einschließlich des
nicht genutzten aber anbaufähigen Landes 20— Fr.
nonatlich zu berechnen sind, sowie sonstiges Einkommen.
1V. Von den in Ziffer III genannten Einnahmen sind
wWzuziehen:
a) Von den Renten und Beihilfen, die Kriegsbeschädigten
und Kriegerhinterbliebenen auf Grund einer Kriegs—
dienstbeschädigung nach Maßgabe der Versorgungs—
gesetzgebung ihres Heimatstaates gewährt werden,
bleibt ein Betrag von einhundertfünfzig Franken im
Monat anrechnungsfrei;
) Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur
Arbeitsstelle, Schuldenzinsen und Schulgeld.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Mit—
zlied der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Arbeitswesens im Einzelfalle bestimmen, daß gewisse
Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden können.
Nicht als Einnahme anzusehen sind:
Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener
Vorsorge für den Fall der Erwerbslosigkeit beézieht
gewerkschaftliche Erwerbslosenunterstützung);
Leistungen, die auf Grund der Vorschriften über
Wochenhilfe und Wochenfürsorge gezahlt werden;
Zusatzrente, die nach dem Reichsversorgungsgesetz ge—
vährt wird
J. Diese Anordnung tritt mit dem 15. April 1934
n Kraft. Die bisherigen Bestimmungen treten gleichzeitig
außer Kraft. Alle laufenden Unterstützungsfälle sind nach
Maßgabe dieser Anordnung zu berichtigen.
Saarbrücken, den 21. März 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

y9 Durchführungsbestimmungen
zur Albänderungsverordnung betreffend die Sozialver—
sicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbslosen—
kürsorge vom 9. März 1934 (Amtsbl. S. 146).
Auf Grund des Artikels IJ der Verordnung zur Ab—
üänderung der Verordnung betreffend die Sozialversicherung
ↄon Unterstützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge vom
9. März 1934 (Amtsbl. S. 146) wird folgendes befltimmt:

81.

Der nach 8 5 Abs. 3 der Verordnung betreffend die
Sozialversicherung von Unterstützungsempfängern der Er—
verbslosenfürsorge vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. S. 2749
im Wortlaut der Verordnung vom 9. März 1934 (Amts—
latt S. 146) zu bildende Ausgleichsfonds wird bei der
dandeskasse des Saargebietes errichtet. Die Verteilung dieses
Fonds im Sinne des Z 8 dieser Durchführungebestimmungen
bliegt dem Direktor der Abteilung Versicherungswesen.
82

Die zur Zahlung der Erwerbslosenunterstützung zustän
dige Gemeinde zahlt den dem Ausgleichsfonds zuzuführen
den Teil des Beitragssatzes für ihré bei einer allge—
meinen, Ortskrankenkasse oder der Landkrankenkasse des
Saargebiets versicherten Erwerbslosen monatlich an die
dandeskasse unter der Bezeichnung Ausoleichssfonds he—

treffend Krankenversicherung der Erwerbslosen“. Gleichzeitig
begt die Gemeinde dem zuständigen Arbeitsnachweis eine
Nachweisung über die gezahlten Beträge vor. Dieser stell—
die Nachweisungen der Gemeinden seines Bezirkes zu—
sammen und reicht sie über die Abteilung Arbeitsamt der
Abteilung Versicherungswesen ein, die die Landeskasse zu—
Vereinnahmung der gezaäahlten Beträge anweist.

83.
Die Ortskrankenkassen und die Landkrankenkasse haben
der Abteilung Versicherungswesen, sofern nicht besondere
Umstände eine andere Regelung erforderlich machen, halb—
ährlich Nachweisungen über ihre Einnahmen und Aus
zaben einzureichen. Soweit sich nach Prüfung und Zu
ammenstellung dieser Nachweisungen für einzelne Kassen
Zuschußbeträge ergeben, werden ihnen diese aus dem Aus
gleichsfonds vorschußweise überwiesen. Die endgültige Ab
rechnung erfolgt am Ende des Rechnungsjahres.

84.
Die 88 2 und 3 gelten nicht, soweit Erwerbslose gemäß
3 3 der Verordnung betreffend die Sozialversicherung
von Unterstützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge von
16. Junt 1933 (Amtsbl. S. 274) bei einer Krankenkasse
der Reichsversicherungsordnung, einer knappschaftlicher
Krankenkasse oder einer Ersaßzkasse versichert sind. Fün
diese Erwerbslosen ist der volle Beitragssatz zu entrichten
8 5.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 193—
in Kraft.
Saarbrücken, den 21. März 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten des Versicherungswesens:
gez. Koßmann.

100 Nachtrag
zur Verfügung Nr. 503 vom 27. Septemvber 1933 GBer—
ordnungsblatt der Regierungskommission Nr. 39 vom
1. Oktober 1933, Seite 444) betreffend die Festsetzung der
Eebühren für die Prüfung von Kraftsahrzeugen, Kraft—
fahrzeugsiüührern sowie sür die Prüsung von Fahrlehrern
Lehrwagen und Lehrmitteln.
Hinter dem Abschnitt C, c, wird solgender neuer Ab
schnitt D hinzugefügt:
D. Prüfungen außerhalb des Wohnsitzes des Sach—
verständigen.
Die Prüfungen von Kraftfahrzeugen, Abschnitt 4
Ziffer II, Absatz 1.und 2, Absatz p. und c) sowie die
Prüfungen von Kraftfahrzeugsührern, Abschnitt B, Ziffer!
und II, ferner die Prüfungen von Fahrlehrern, Lehr
wagen und Lehrmitteln, Abschnitt C, Ziffer J, II, III
und Iv und Absatz a) und b) sind grundsätzlich am Wohn—
sitze des Sachverständigen vorzunehmen.
Dieser ist jedoch befugt, die Prüfung auf ausdrücklichen
Wunsch des Interessenten außerhalb seines Wohnsitzes vor—
zunehmen und ist in diesem Falle zur Erhebung einer
hesonderen Zusatzgebühr von 30,— Franken berechligt.
Diese Verfügung tritt mit dem Tage der Veröffent—
huns im Verordnungsblatt der Regierungskommission ir
raft.
Saarbrücken, den 22. März 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Oeffentlichen
Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und
Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth

101 Verfügung
beir. Verbot der Wochenzeitung „Der Rufer im Warndt“
Auf Grund des 86, Abs. 2 und 3 in Verbindung mil
833 Abs. 2 Ziffser 1 der Verordnung vom 18. Juni 1922
betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent—
lichen Sicherheit im Saargebiet wird in Erwägung, daß
die Wochenschrift „Der Rufer im Warndt“ vom 24. 8
1934, Nr. 8, unter der Ueberschrift „Demokratie an
der Saar“ eine bildliche Darstellung enthält, die den
Tatbestand des 8 3 Abs. 2, Ziffer 1, der Verordnunec
vom 18. Juni 1923 erfüllt.
foldendes verfüdtt
            
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