Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt IJ für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nin en Tetles, Druck und Verlag von
debr. Hofer. A.⸗“G. Sgarbrücken —Völklingen. — FSernsprecher
der Druchkerei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).

Nr. 2

Mittwoch,

Anordnung zum Schutze des Netzbachtales gegen Verun—
staltungen (S. 39). — Bekanntmachung betr. Antrag der Ge—
meinde Brebach zur Verleihung des Rechts zur Anlegung
einer Badeanstalt an der Saar (S. 3). — Verfügung betr.

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
13 Anordnung
zum Schutze des Netzbachtales gegen Verunstaltungen.
Auf Grund des 8 8 des Gesetzes gegen die Verunstal—
cung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden
Begenden vom 15. Juli 1907, Gesetzsammlung Seite 260,
vird mit Zustimmuüng des Verwaltungsausschusses des
Saargebietes angeordnet, daß für das auf beiliegendem
Plan (Plan kann auf dem Landratsamt eingesehen wer—
den) mit grüner Farbe umränderte Netzbachtal im Land—
kreise Saarbrücken die baupolizeiliche Genehmigung zur
Ausführung von Bauten und baulichen Aenderungen außer—
halb der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch
das Landschaftsbild gröblich verunstaltet werden würde und
dies durch Wahl eines anderen Bauplatzes oder eine andere
Baugestaltung oder die Verwendung anderen Baumaterials
vermieden werden kann.
Im Falle der Versagung der Baugenehmigung auf Grund
vorstehender Anordnung hat das näch 8 8, Absatz 2, des
obenerwähnten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren Anwen—
dung zu finden.“
Saarbrücken, den 15. Dezember 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.

Bekanntmachung.
Die Gemeinde Brebach hat beantragt, ihr das Recht
zur Anlegung einer Badeanstalt an der Saar bei Fluß—
kilometer 2,80 zu verleihen.
Der Antrag wird gemäß 88 65 bis 67 des preußischen
Wassergesetzes vom 7. April 1913 zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
können während der Dienststunden bei dem Bürgermeister—
amt in Brebach eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Verleihung sowie
Ansprüche auf Herstellung von schadenverhütenden Ein—
richtungen oder Entschädigung sind schriftlich in zwei Aus—
fertigungen oder zu Protokoll bei dem Buͤrgermeisteramt
in Brebach anzubringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist
von 2 Wochen, die am 15. Januar 1934 beginnt und
nit dem 29. Januar 1934 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Wider⸗—
Pruch gegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Wider—
spruchsrecht, und es können wegen nachteiliger Wirkungen
der Ausübung des verliehenen Rechtes nur noch die in
z 82 des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend ge⸗
nacht werden.
Andere Anträge auf Ver eng des Rechtes zur Be—⸗
autzung der Saar, durch welche die von der Gemeinde

Erscheint wöchentlich Mittwochs⸗

Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.19, Fr.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts

10. Januar 1934 60. Jahrg.

Juhralt:
die Führung der Viehhandels-Kontrollbücher (S. 3). —
Bekanntmachung betr. die Gewährung einer Entschädigung
für Pferde mit ansteckender Blutarmut (S. 49. — Ver—
fügung (S. 4).

Brebach beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden
würde, sind innerhalb der gleichen Frist wie oben bei
dem Bürgermeisteramt in Brebach mit den erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Nach Ablauf der Frist gestellte
Anträge auf Verleihung werden in diesem Verfahren nicht
mehr berücksichtigt.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1933.
Namens des Verwaltungsausschusses
(Verleihungsbehörde):
Der Vorsitzende.
J. B.: gez. Knipper, Oberregierungsrat.

15 Verfügung,
betr. die Führung der Viehhandels-Kontrollbücher.
In der Ziffer 1 meiner Verfügung vom 30. November
1929 (Amtsblatt der Regierungskommission, Seite 562)
ist zugelassen worden, daß die Hauptgeschäftsbücher der
Biehhändler als Kontrollbücher im Sinne des 8 20 der
Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. 12. 1911 GReichsgesetzbl. 1912, Seite 4)
und der viehseuchenpolizeilichen Anordnung (V. A.V. G.) des
preuß. Ministers für Landwirtschaft, Domaänen und Forsten
vom 1. 5. 1912 angesehen werden können, sofern sie alle
in dem Muster für ein Kontrollbuch (Anlage zum 8 20
obiger Anordnung) vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Es hat sich herausgestellt, daß viele Viehhändler ein
Hauptbuch überhaupt nicht führen oder so mangelhaft,
daß es das vorgeschriebene Kontrollbuch nicht ersetzen kann
Deshalb wird mit sofortiger Wirkung der letzte Satz der
Ziff. 1 meiner Verfügung vom 30. November 1929 (Amts-Aatt
 Seite 562) „dabei kann das Hauptgeschäftsbuch als
Kontrollbuch im Sinne des 8 20 obiger Anordnungen an—
gesehen werden, sofern es alle in dem Muster für ein
Kontrollbuch (Anlage zum 8 20 vorgeschriebenen Angaben
enthält,“ aufgehoben. Es ist fortab wieder jeder Vieh—
händler verpflichtet, das im 8 20 der Ausführungsvor—
schriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze geforderte
Kontrollbuch zu führen.
.Saarbrücken, den 29. Dezember 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Aungelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

16 VBekanntmachung
betreffend die Gewährung einer Entschädigung für Pferde
mit anstechender Blutarmut.
Unter Bezugnahme auf den 8 13 der Tierseuchenent—
schädigungssatzung für die Rheinprovinz vom 8. 83. 1912
wird für den preußischen Teil des Saargebietes folgendes
bestimmt:
Bei der ansteckenden Blutarmut der Einhufer wird außer
den Fällen der 88 70—272 des Viehseuchengesetzes eine
Entschädigung aus dem Tierseuchenentschädigungs-Fonds
nicht gewährt
            
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