Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*53 Beamte,
* —9 welche zu berichten haben
2 *
2

356 8.
578.
581 8.
39 8.
308.
10.
15.

Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
A
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.

331 2.

Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises

57

Die Erledigung anordnende
Verfügung

Gegenstand

14. Juli 1933, Nr. 3-21. Zahl der Beschäftigten, Muster 3.
14. Juli 19383, Nr. 3-1. Verusace iederung der unterstützten Erwerbslosen,
14. Juli 1933, Nr. 3-1. Zahl der Arbeitslosen und Vermittlungstätigkeit, Muster 7.
14. Juli 1933, Nr. 32-1. dahi n ehhlen Erwerbslosen nach dem Familienstand.
3. Aug. 1933, Nr. 321 Uebersicht über das Alter der unterstützten Erwerbslosen,
21. Juli 1933, Nr. 32- 1. Abre Nuster der Ausgaben in der Kurzarbeiterfürsorge
Verfs. der Reg.Kom. Kontrolle der nichtsaarländischen Arbeitnehmer. (Berich!
vom ——E 1932, über den voraufgegangenen Monat.)
20. Mai 1930, Zahl der am 15. j. M. bei Notstandsarbeiten beschäftigten
W. E. 2166...— Erwerbslosen.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

Polizeiverordnung
betreffend Sperrzeit der Tauben.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
illgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
z86, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltungç
»vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des Verwal—
ungsausschusses sür den Umfang des preußischen Teils des
Saargebiebes folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Der 8 1 der Polizeiverordnung betreffend Sperrzeit der
Tauben vom 24. September 1986 (Amtsblatt Seite 273
rhält folgende Fassung:

81.
Die Taubenbesitzer sind verpflichtet, ihre Tauben in der
Zeit vom 15. März bis 30. April und vom 1. Oktober
zis 31. Oktober so einzusperren, daß ein Ausfliegen auf
die Felder nicht möglich ist. Die Landräte und für die
Stadt Saarbrücken der Oberbürgermeister können auf Grund
der örtlichen Verhältnisse die Sperrzeiten anderweitig fest—
setzen. Die Sperrzeiten dürsen jedoch hierbei nicht um
mehr als 14 Tage verlängert und nicht über 14 Tage
por oder nach den vorstehend bestimmten Zeitpunkten fest
neseßzt werden.

82.
Diese Polizeiverordnung tritt in Kraft mit dem Tage
hrer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 18. April 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor

38

Vekanntnrachung.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An
slegenheiten des Innern hat das Theaterstück „Hitler—
ugend marschiert!“ von Georg Golke zur Aufführung im
zaargebiet nicht zugelassen.
Saarbrücken, den 19. Februar 1934.
Der Taurektor des Innern:
gez. Heimburger.

Saarbrücken, den 28. Februar 1934.
Der Landrat: Dr. Vodgeler

5 —5
7 34 ij
            
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