Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt » für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
Sebr. Hofer A.-G., Sgarbrücken -Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).

Nr. 6 Mittwoch.,

Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreis für das Vierteliahr 810 Ir.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millmeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts

7. Februar 1934 60. Jahrg.

Juhalt:
Verordnung betr. Ergänzung der Verordnung über die J Besteuerung der Mineralöle (S. 17). — Bekanntmachung
Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen vom 20. No- betr. krebsfeste Kartoffeln (8. 18). — Ortssatzung betr.
vember 1929 (S. 17). — Verordnung 1. betr. Besteuerung Regelung des öffentlichen Anschlagwesens in der Gemeinde
der zum Antrieb der Verbrennungsmaschinen von Kraft- Altenkessel (8. 20). — Polizeiverordnung betr. das öffent—
sahrzeugen dienenden flüssigen Treibmittel, und 2. betr. liche Anschlagwesen in der Gemeinde Altenkessel (S. 20)
A. Bestenerung der zum Antrieb der Verbrennungse
maschinen von Kraftfahrzeugen dienenden flüssigen
Treibmittel.
a) Verbrauchsabgabe. 581

47 Verordnung
betr. Ergänzung der Verordnung über die Prüfung der
Führer von Kraftfahrzengen vom 20. November 1929.
(Amtsblatt Seite 533.)
Die Regierungskommission des Saargebietes verordnet
auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abjschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und des 86 des
vesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 83. Mai
v gemäß ihrem Beschluß vom 24. Januar 1934, was
XV

Artikel J.
Die „Verordnung über die Prüfung der Führer von
Kraftfahrzeugen“ vom 20. November“ 1929 (Amtsblatt
AV
VIII (1) Personen, die einen über ein Jahr alten aus—
ländischen Führerschein besitzen und die Erteilung der
saarländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
beantragen, kann diese Erlaubnis für die Betriebsart uͤnd
Klasse von Kraftfahrzeugen, für die der ausländische
Führerschein gilt, erteilt werden, sofern diese Personen
eine durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder einen Polizeibeamten vorzunehmende, auf die Kenntnis
der wichtigsten, saarländischen Verkehrsvorschriften be—
schränkte mündliche Prüfung bestehen und an ihrer Ge—
rignetheit im übrigen keine Zweifel bestehen.
(). Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges
zemäß Abs. 1 erteilt die Äbteilung des Innern.“ Dem
Antrag ist beizufügen:
t. ein Lichtbild Brustbild 6208 Zentimeter groß, un—
aufgezogen), das auf der Rückselte mit der eigenhän—
Unterschrift des Antragstellers versehen sein
muß;
eine eidesstattliche Erklärung, daß dem Antragsteller
der Führerschein von einer fremden Verwaltungs—
»ehörde noch nicht entzogen wurde.
Artikel II.
Die Vorschriften des Artikel J treten mit dem Tage der
Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierungskommission
n Kraft.
Zaarbrücken, den 24. Januar 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

Verordnung
betreffend Vesteuerung der zum Antrieb der Ver—
brennungsmaschinen von Kraftfahrzeugen dienenden
flüssigen Treibmittel, und
2. betreffend Besteunerung der Mineraloöle.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Anlage zu Ab—
ichnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
erläßt die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
wählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Beschlusse
dom 31. 1. 34 was folaqt:

(I) Die durch die Verordnung über die Erhebung einer
Straßenbenutzungsgebühr von Kraftfahrzeugen vom 11. 8.
1932 (A.Bl. S. 345, Nr. 414 vorgesehene Gebühr und
die durch die Verordnung betr. die Versteuerung aus—
ländischer Kraftfahrzeuge vom 23. 3. 27 (A.Bl. S. 67,
Nr. 162) vorgesehene Abgabe kommen in Wegfall, soweit
jie sich auf Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen be—
iehen, die durch flüssige Treibmittel betrieben werden; in
Wegfall kommt ferner die Straßenbenutzungsgebühr für
Anhänger, die von mit flüssigem Brennstoff betriebenen
Kraftfahrzeugen fortbewegt werden.
(I1) Die zum Antrieb von Verbrennungsmaschinen von
Kraftfahrzeugen dienenden flüssigen Treibmittel unterliegen
einer Abgabe in Höhe von 50 Franken für 1 Hektoliter.
Die Regierungskommission ist ermächtigt, diese Abgabe
his zur Höhe von 60 Franken für 1 Hektoliter zu er—
höhen, sofern sich nach 6 Monaten ergibt, daß das Er—
trägnis der Abgabe die bisherigen Einnahmen aus der in
Wegfall gekommenen fiskalischen Belastung der im Absatz1
genannten Kraftfahrzeuge nicht erreicht.
(111) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem Mit—
glied der Regierungskommission für Oeffentliche Arbeiten
den Steuersaß der Abgabe bis auf die Hälfte für die—
jenigen flüssigen Treibmittel zu ermäßigen, die zum An—
trieb von Autoomnibussen des öffentlichen Personenver—
kehrs oder von solchen Kraftfahrzeugen dienen, die gemäß
88 22 und 23 der Verordnung von 11. 8. 32 ganz oder
teilweise von der Straßenbenuützungsgebühr befreit waren
oder befreit werden konnten.
82.
Wer flüsfsige Brennstoffe gewinnt, herstellt oder anehe
oder in der Folge gewinnen, herstellen oder umsetzen will,
die, sei es Unvermischt oder vermischt, sei es nach Ver—
arbeitung, zum Antrieb von Verbrennungsmaschinen dienen
können, unterliegt der Steueraufsicht nach Vorschrift der
88 193 bis 201 der Abgabenordnung vom 13. 12. 19,
R.G. Bl. S. 1993 (Verordnung vom 1. 12. 20, A.Bl. S. 94,
Nr. 250). Die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen
regeln das Nähere.

83
(1) Die im 8 1 Absj. (II) vorgesehene Abgabe von flüs—
sigen Treibmitteln ist eine Verbrauchssteuer im Sinne der
Abgabenordnung und der Verordnung betr. die Rechts—
mittel in Verbrauchs- und Stempelsteuersachen vom 10. 4
1929, A.Bl. S. 133, Nr. 223.
(113 Die im 8 359 der Abgabenordnung (in der durch
8 5 der Verordnung betr. die gesetzliche Währung im
Saargebiet vom 18. 5. 23, A.Bl. S. 114, Nr. 352, be—
dingten Aenderung) angedrohte Geldstrafe beträgt bei der
Hinterziehung der Abgabe von flüssigen Treibmitteln das
Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils.
mindestens aber fünfzig Franken.
b Umsasstener.

84.
Die im 8 1 Abs. II vorgesehene Abgabe von flüssigen
Treibmitteln ist bei der Berechnung der gemäß Verord—
            
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