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81.
Der Wohnungsbauverband der Gemeinden des Saar—
gebietes wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1934 aufgelöst
und tritt zu diesem Zeitpunkt in Liquidation. Der Woh—
aungsbauverband gilt bis zur Beendigung der Liquidation
als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es
erfordert.
Die Regierungskommission bestellt einen Treuhänder, der
nit der Durchführung der Liquidation betraut wird.
Den Organen des Verbandes (Verbands-Direktor, Ver—
handsausschuß, Verbandsversammlung) obliegt die Auf—
stellung und ordnungsmäßige Verabschiedung der Liquida—
ions-Bilanz nach dem Stande vom 31. Dezember 1934.
NRach Vollendung dieser Aufgabe und spätestens aber zum
31. März 1935 kommen dieselben in Wegfall.
8 15 Abs. 1 der Zuschußordnung vom 20. April 1921
Amtsblatt Nr. 7, Seite 67) in der jetzigen Fassung
vird am 1. April 1935 außer Kraft gesetzt.
83.
Das nach Berichtigung der Schulden und Einziehung
der Forderungen verbleibende Vermögen des Wohnungs—
dauverbandes ist von dem Treuhänder nach dem Ver—
hältnis der Kopfzahl ihrer Einwohner unter die Gemeinden
des Saargebietes zu verteilen.
84.
Da⸗ Aufsichtsrecht der Regierungskommission bleibt be—
stehen.
Es wird zu diesem Zwecke ein Regierungskommissar
hestellt, dem die allgemeine Kontrolle über die Abwicklung
des Liquidationsverfahrens obliegt.
Der ganze oder teilweise Erlaß einer Kapital- und
Zinsenschuld sowie die Gewährung einer Zahlungsfrist von
mehr als 6 Monaten, oder die Verlängerung einer schon
jgewährten Zahlungsfrist über 6 Monate hinaus, bedarf
der Zustimmung des Regierungskommissars. Die Zustim—
vn des Regierunaskommissars bedarf der schrisftlichen
Form.
SZaarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident?
gez. G. G. Knor.
366 Erlaß
betr. Aenderung der Postgebühren für Sendungen nach
dem Ausland.
Der Präsident der Regierungskommission des Saar—
gebietes verordnet auf Grund des Weltpostvertrages von
Kaird vom 20. März 1934 und der zugehörigen Neben—
abkommen sowie der Verordnung vom 28. April 19217
detreffend die Erhöhung der Postgebühren auf Antrag
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Amn—
zelegenheiten der Oeffentlichen Arbeiten, des Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesens sowie auf Grund des Be—
nsse der Regierungskommission vom 20. Dezember 1934
was folat:;
Artikel 1.
Am 1. Januar 1935 treten der Weltpostvertrag und die
Nebenabkommen von Kairo mit den zugehörenden Anhängen
ind Vollzugsordnungen in Kraft.
Infolgedessen werden folgende Gebühren für Post⸗
endungen nach dem Ausland (vgl. Erlaß vom 13. Juni
1930 — Verordnungsblatt 241930 S. 463 —) Vmit
Wirkung vom 1. Jannar 1935 ab, wie nachstehend ange—
zeben, geändert oder neu eingeführt:
A. Hauptvertrag.
1. Blindenschriftsendungen (Artikel 34)
für jedes Kilogramm . .. 9,20 Fr.,
22. Päckchen (Artikel 34)
ür je 5)5 Gramm. . 9,60 .
mindestens jedoch unveräudert) 3.4 Fr.
Nicht oder nicht genügend freigemachte
Briefsendungen (Artikel 36)
Mindestbetrag der Nachgebühr
B. Postpaketablommen.
Verpackungsgebühr (Artikel 13)
Für jedes Patet, das zum Schutz seines In—
halts durch die Post neu verpackt werden
muß (neue Gebühr). . . ...
C. Postzeitungsabkommen.
Anschriftänderungen (Artikel 10
Bei Zeitungen, die einmal wöchentlich oder
seltener erscheinen, für die ganze Bezugs—
zeit.... .5 . “. 7 .*5.
Bei Zeitungen, die öfter als einmal
vpöchentlich erscheinen, für die gaänze
Bezugszeit W
Artikel 2.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An
legenheiten der Oeffentfichen Arhbeiten, des c4
0.30 Fr.,
1180 Fr.
2,50 Fr.
Post- und Telegraphenwesens wird mit der Ausführunc
des gegenwärtigen Erlasses beauftragt.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knox.
567 Verordnuung
betreffend Regelung der Arbeitszeit und Pausen der
Arbeiterinuen und jugendlichen Arbeiter.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und des 8 1394 der
Bewerbeordnung verordnet die Regierungskommission ge—
mäß ihrem Beschlusse vom 20. Dezember 1934 was solgt
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Re—
gelung der Arbeitszeit und Pausen der AÄrbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter in gewerblichen Betrieben vom
18. Juli 1923 (Amtsblatt 1923, Seite 169 und 21
April 1926 (Amtsblatt 1926, Seite 75), deren Gültig—
keitsdauer am 31. Dezember 1934 abläuft, werden wiede;
in Kraft gesetzt und gelten bis auf weiteres.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
αααXιXÄααOäιν
568 Verordnung
betreffend Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glas—
beizereien, sowie Sandbläsereien.
Aus Grund dechs 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teiil 33
des Friedensvertrages von Versfailles und der 88 1206
und 1394 der Gewerbeordnung verordnet die Regierungs—
kommission gemäß ihrem Beschlusse vom 20. dezembe—
1934 was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen in Ziffer J bis vI der Bekanntmachung
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glas—
beizereien sowie Sandbläfereien vom 9. März 1913 (Reichs
gesetzblatt 1913, Seite 1299 in der Fassung der Verord
nungen vom 18. Juli 1923 (Amtsblatt 19233, Seite —169).
31. März 1925 (Amtsblatt 1925, Seite 109), 21. Apri
1926 (Amtsblatt 1926, Seite 79 und 6. April 1927
(Amtsblatt 1927, Seite 98) deren Gültigkeitsdauer an
31. Dezember 1934 abläuft, werden wieder in Kraft gesetz:!
ind gelten bis auf weiteres mit der Maßgabe, daß sich die
Dauer der Arbeitszeit und der Pausen nach den Vor
schriften der Verordnung betreffend die Regeluͤng der Ar
beitszeit und Pausen der Arbeiterinnen und jugendlicher
Arbeiter in gewerblichen Betrieben vom 18. Juüͤli 192
Amtsblatt 1923, Seite 1699, 21. April 1926 (Amts—
»latt 1926, Seite 75) und 88. März 1928 (Amtsblat
1928, Seite 140 richtet.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
569 Verordnung
betreffend Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend
lichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken.
Auf Grund des 8119 der Anlage zu Abschnitt Iv (Teil 3
des Friedensvertrages von Versfailles und des 8 1393
der Gewerbeordnung verordnet die Regierungskommission
gemäß ihrem Beschlusse vom 20. Dezember 19314 was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen in Ziffer J bis V der Bekannt—
machung betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammerwerken
vom 20. Mai 1912 (Reichsgesetzblätt 1912, Seite 311)
in der Fassung der Verordnungen vom 18. JZuli 1986
Amtsblatt 1923, Seite 169, 31. Mäxrz 1928 Amtsblatt
1925, Seite 77), 26. April 1926 (Amtsblatt 1926, Seite
749 und, 6. April 1927 (Amtsblatt 1927, Seite 98
deren Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1931 abläuft,
werden wieder in Kraft gesetzt und gelten bis auf weiteres
mit der Maßgabe, daß sich die Dauer der Arbeitszeit und
der Pausen nach den Vorschriften der Verordnung betreffend
die Regelung der Arbeitszeit und Paufen der Acbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter in gewerblichen Betrieben vom
18. Jult 1923 (Amtsblatt 1923, Seite 1609, 21. Apri
1926 (Amtsblatt 1926, Seite 75) und 28. März 102⸗
Aumtsblatt 1928, Seite 140 richtet.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
o36666 Kuor