Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

einem anderen Grund, daß der Innenumschlag mit dem
Stimmzettel nicht angenommen werden kann, so wird ein
entsprechender Vermerk in das Protokoll aufgenommen,
und der Außenumschlag sowie der ungeöffnete Innen—
umschlag werden dem Protokoll angefügt.

Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
stimmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1934. F
Im Namen der Regierungskoͤmmission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

561 Verordnung
betreffend Verbot des Beflaggens während der
Abstimmungsperiode.
Artikel 1.
Die öffentliche Ausstellung von Fahnen, Flaggen und
Wimpeln in den Farben des Saargebietes, den hirchlichen
Farben, den Farben der Städte des Saargebietes, sowie
in den Farben der völkerrechtlich anerkannten Staaten und
deren Teile ist bis zum Zeitpunkt der amtlichen Bekannt—
gabe des Abstimmungsergebnisses verhoten. Gleiches gilt
für alle Fahnen, Flaggen ünd Wimpel, die einen besonderen
abstimmungspolitischen Charakter haben.
Artikel 2.
Die öffentliche Ausstellung nationaler Symbole und
Hoheitszeichen sowie solcher Symbole, die einen besonderen
aͤbstimmungspolitischen Charakler haben, ist, ohne Rücsicht
auf die Form der Ausstellung, für den in Art. 1 ange—
gebenen Zeitraum verboten.
Artikel 3.
Wer den Vorschriften des Artikels 1 zuwiderhandelt,
wird mit Haft nicht unter drei Tagen, beim Vorliegen
mildernder Umständé mit Geldstrafe nicht unter 300 Franken
bestraft. Die 883 422 und 42b St. G. B. finden keine
Anwendung.
Der Oberste Abstimmungsgerichtshof ist für die Unter—
suchung und Entscheidung zuständig.
Artikel 4.
Die Bestimmungen der vorstehenden Verordnung finden
keine Anwendung auf die Behörden der Regierungskom—
mission, der Abstimmungskommission, auf die inter—
nationalen Truppen sowie auf die Zollbehörde und die im
Saargebiet akkreditierten konsularischen Vertreter.
Artikel 5.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Art. 1 und 2
können auf Antrag der Abstimmungskommission von der
Regierungskommission bewilligt werden.
Artikel 6.
Die vorstehende Verordnung tritt am 23. Dezember 1934
in Kraft. Alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen werden
aufgehoben.
Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
stimmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

562

Verorduung
betreffend die dem Abschluß der Abstimmung
nachfolgenden Geschäfte.
Zur Ausführung des Artikels 55 der Abstimmungsord—
naung vom 7. Jul 1934 wird folgendes verordnet:
Artikel 1.
Nach dem gemäß Artikel 53 der Abstimmungsordnung
vom 7. Juli 1934 ausgesprochenen Abschluß des Wahl—
geschäftes werden die Urnen versiegelt und mit den Wahl—
protokollen unter Aufsicht der von der Abstimmungs—
kommission zu diesem Zweck zugeteilten neutralen Beamten
nach Saarbrücken überführt und der Abstimmungskom—
misfion übergeben. Die Abstimmungskommission wird Mit—
glieder des Wahlbüros, den verschiedenen Parteien ange—
hörend, anweisen, die Transporte zu begleiten. Nähere
Anordnungen hierüber sowie über die für den Transport
zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen werden von der Kom—
mission erteilt.

Artikel 2.
Die Ermittelung des Wahlergebnisses wird in Saar—
brücken stattfinden und am 14. Januar, um 8 Uhr, an—
fangen. Die Ermittelung, die ununterbrochen verlaufen
soll, findet unter der unmittelbaren und ausschließlichen
Aufsicht der Kommission statt; dazu werden nur neutrale
Beamte verwendet, die, in Gruppen von drei, die Zählung
vornehmen werden. Zur Ausführung der Ermittelung wird
die Kommission nähere Anweisungen geben.
Vertretern der Saarbevölkerung, Deutschlands, Frank—
reichs und der Presse werden Plätze in dem Saale, wo die
Ermittelung stattfindet, nach später zu ergehenden An—
ordnungen der Kommission angewiesen.

Artikel
Die Kommission entscheidet
Stimmzettel.

3.
über die Gültigkeit der

Artikel 4.
Das Ergebnis wird erst bekannt gemacht, nachdem sämt—
iiche Zählungen stattgefunden haben. Von der Kommission
werden Maßnahmen getroffen, damit das Ergebnis nicht
im Voraus von den beiwohnenden obenerwähnten Vertretern
vekanntgegeben wird.

Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
timmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

363 Verordnuung
betreffend die Verlängerung der Mandatsdauer der
gewähl“en Mitglieder öffentlicher Körperschaften.
Auf Grund der 853 19, 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 11—1) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission nach Anhörung der gewählten
Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Beschlusse vom
20. Dezember 1934:
Einziger Artikel.
Die Mandate der gewählten Mitglieder
1. der Handelskammer in Saarbrücken,
2. der Handwerkskammer in Saarbrücken und ihrer
Organe,
3. der Landwirtschaftskammer für das Saargebiet,
4. der Arbeitskammer im Saargebiet,
5. der Innungen, Innungsverbände, Innungsausschüsse
und Innungseinrichtungen,
der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte Geisitzer),
der Arbeiterausschüsse im Grubenbetriebe, sowie die
Mandate der Sicherheitsmänner,
velche im Laufe der Zeit bis zum 1. April 1935 durch
zeitablauf erloschen sind oder erlöschen, werden bis zum
31. März 1933 einschließlich verlängert.
Diese Bestimmung gilt nicht, soweit beim Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgeschiedene Mitglieder durch Neu—
vahlen oder sonst bereits ersetzt sind.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

364 Verordnung
betreffend Berlängerung der Mandatsdauer ver Mitglieder
des Studienuausschusses.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922
hetreffend Errichtung des Landesrates und des Studien—
ausschusses, insbesondere der Artikel 11 und 12 dieser
Verordnung verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschluß vom 20. Dezember 1934, was folgt:
Artibel 1.
Die Dauer der Mandate der nachstehenden Mitglieder
des Studienausschusses wird auf unbestimmte Zeit ver—
sängert:
Notar Kohler,
Diplom-Ingenieur (Architekt) André,
Brennereibesitzer Eckert,
Diplom-Ingenieur Falk,
Bäckermeister Franz,
Ziegeleibesitzer Kerber,
Bankdirektor Köhl,
Maschinenschlosser Petri.
Artikel 2.
Herr Notar Kohler, Mitglied des Studienausschusses,
vird zum Vorsitzenden des Studienausschusses wieder—
rrnannt.

Artikel 3.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
zelegenheiten des Innern wird mit der Ausführung dieser
Verordnung beauftragt, die mit dem 1. Januar 1935
in Kraft tritt.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

365 Verorduung
betr. Auflösung und Liquidation des Wohnungsbau⸗—
verbandes der Gemeinden des Saargebietes.
Nach Einsicht der Verordnung vom 39. November 1920
betreffend Errichtung eines Wohnungsbauverbandes der
Bemeinden des Saargebietes verordnet die Regierungskom—
nission des Saargebietes auf Grund des 8 19 der Anlage
zu Abschnitt IvV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
'ailles und gemäß ihrem Beschluß in der Sitzung vom
20. Dezember 1934 was folat:
            
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