Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

182

— Erlaß
betr. Durchführung der Verordnung zur Abänderung des
Gesetes über das Verfahren in Versorgungssachen.
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ab—
inderung des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungs—
sachen vom 22. August 1934 (Verordnungsblatt S. 331)
wird nachstehendes bestimmt:
Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8
zis 11 und 13 treten mit dem 1. Januar 1935 in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt:
gez. Koßmann.

359 Ausführungsbestimmungen
zur Verordnunug vom 29. November 1934 betreffend Ein—
reise in das Saargebiet. (Amtsblatt 1934 Nr. 602.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 29. November
1934 betreffend Einreise in das Saargebiet wird folgen—
des bestimmt:

81.
Die Genehmigung zur Einreise in das Saargebiet wird
erteilt von der Abteilung des Innern. Sie ist schriftlich
zu beantragen unter Vorlage eines mit Lichtbild ver—
ehenen Passes oder Personalausweises. In dem Gesuch ist
Zweck, Dauer und Ort des Aufenthaltes im Saargebiet
genau anzugeben.

82.
Die Genehmigung ist nachzusuchen vor der Einreise in
das Saargebiet Sie wird in dem Paß oder Personal—
ausweis vermerkt und ist bei der Einreise den kontrollieren—
den Beamten vorzuzeigen. Sie ist ferner der Ortspolizei—
»ehörde des Ortes, in dem der Aufenthalt genommen
vird, innerhalb 24 Stunden nach der Einreise vorzulegen
Wird innerhalb der ersten 24 Stunden der Aufenthalt
A so genügt die Vorlage bei einer Ortspolizei—
zehörde

8 3.
Diejenigen Personen, denen die Genehmigung zum vor—
übergehenden Aufenthalt im Saargebiet bereits erteilt ist,
zaben, wenn sie sich nach dem 26. Dezember 1934 im
Saargebiet noch aufhalten wollen, erneut die Aufenthalts—
zenehmigung bei der Regierungskommission, Abteilung des
Innern, nachzusuchen. Die Genehmigung des weiteren
Aufenthaltes erfolgt durch Abstempelung des Passes oder
Personalausweises. Einer erneuten Meldung bei der Orts—
oslizeibehörde bedarf es nicht.

84.
Die Einreisegenehmigung kann jederzeit widerrufen
werden. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn sich
ergibt, daß sie durch unwahre Angaben erwirkt worden ist.
8 5.
In wieweit Ausnahmen von dem Erfordernis der Ein—
reisegenehmigung, in besonderen Fällen (im Grenzverkehr
»ei Personen, die dienstlich in das Saargebiet einreisen
müssen usw.) zugelassen sind, wird durch besondere Ver—
ügung bekanntgegeben.
SZaarbrücken, den 18. Dezember 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor

360 Verordnung
über die Stimmabgabe der in Art. 52 der Abstimmungs—
ordnung für die Volksabstimmung im Saargebiet be—
zeichneten Personen.
Artikel 1.
Die Stimmberechtigten, welche den untenerwähnten Kate—
jorien angehören, haben das Recht, ihre Stimme auf die
in dieser Verordnung vorgeschriebene Weise abzugehen
Diese Kategorien sind folgende:
a) die Landräte und Bürgermeister,
b) die Personen, welche der Polizei und dem Landiäger—
korps angehören,
) die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Eisen- und
Straßenbahnen, der Autobuslinien, des Post-, Tele—
graphen- und Telephonwesens,
) die Personen, welche dem Krankenhaus- und dem Ge—
fängnispersonal angehören,
die Kranken, welche sich in den von der Kommission
bezeichneten Krankenhäusern befinden.
vdie Persöonen, welche in Haft sind

Artikel 2.
Am 7. und 8. Januar 1935 wird im Hauptort eines«
seden Kreises wenigstens ein Wahlbüro eingerichtet, ir
velchem die in Art 12), DB), c), d) erwähnten Abstim—
nungsberechtigten, insofern sie in der Liste eines der
Wahlbezirke des betreffenden Kreises eingetragen sind, ihre
Stimme abgeben können.
Artikel 3.
In jedem Kreis wird für den 7.8. und 9. Januar 1935
ein Wahlbüro eingerichtet, das die Aufgabe hat, die
Stimmen der Abstimmungsberechtigten entgegenzunehmen
welche sich in den unter Art. 16) und h) bezeichneten, in
dem betreffenden Kreise gelegenen Anstalten aufhalten.
Artikel 4.
Die Abstimmungskommission ernennt die Vorsitzender
der in dieser Verordnung vorgesehenen Wahlbüros, Die—
selben müssen dem Saargebiet fremd sein und dürfen
keinem der an der Volksabstimmung beteiligten Staaten
angehören.
Das Kreisbüro ernennt zwei ordentliche Mitglieder des
Wahlbüros und zwei Stellvertreter.
Artikel 5.
Das in Artikel 2 vorgesehene Wahlbüro erklärt die
Wahl um 8.30 Uhr für eröffnet. Das Abstimmungslokal
bleibt für die Wahlhandlung auf jeden Fall bis 20 Uhr
ofsfen und auch nach diesem Zeitpunkt noch so lange, wie
Abstimmungsberechtigte sich in ununterbrochener Folge an—
melden, um ihre Stimme abzugeben.
Artikel 6.
Die Mitglieder der in Artikel 8 vorgesehenen Wahl—
büros halten am 7. 8. und 9. Januar 1935 in den Gefäng—
nissen und in den Krankenhäusern zwecks Vornahme der
Wahlhandlung Sitzungen ab, und zwar zu einem Zeitpunkt,
über den das Kreisbüro sich mit dem Vorstande des Ge—
fängnisses bzw. des Krankenhauses spätestens am Tag vor
her verständigt hat.
Artikel 7.
In Bezug auf das Wahlverfahren und die Anordnung
des Abstimmungslokales wie auch auf die Vornahme der
Wahlhandlung Jsollen die Vorschriften der Abstimmungs—
ordnung einschließlich der Strafbestimmungen angewende;
werden, es sei denn, daß die gegenwärtige Verordnung
etwas anderes vorschreibt.
Die in Artikel 3 vorgesehenen Wahlbüros sollen be—
Anwendung der geltenden Bestimmungen das Wahlver
tahren in solcher Weise den obwaltenden Verhältnissen ent
sprechend ordnen, daß die Stimmabgabe frei, geheim und
unbeeinflußt ist.

Artikel 8.
Die in Art. 1 20), b), c), qh bezeichneten Personen
müssen sich darüber ausweisen, daß sie das betreffende Am—
sbaw. den betreffenden Beruf) zur Zeit ausüben.
Artikel 9.
Nachdem der Vorsitzende den den Stimmzettel enthalten—
den Umschlag von dem Abstimmungsberechtigten empfanger
hat, steckt er ihn in einen zweiten, für diesen Zweck be—
sonders vorgesehenen und nach Angaben der Abstimmungs
kommission hergestellten Außen-Umschlag, den er vorhe—
entsprechend dem Vordruck ausgefüllt hat.
Der Außenumschlag wird vom Vorsitzenden verschlosser
und der Verschluß entsprechend den Vorschriften der Ab—
stimmunaskommission gesichert.
Artikel 10.
Der Vorsitzende des Wahlbüros übergibt sofort nach
Abschluß des Wahlverfahrens sämtliche Umschläge dem—
jenigen Kreisbüro, in dessen Bereich die Stimmen abge
geben worden sind.
Spätestens am 10. Januar 1985 sendet genanntes Kreis—
büro diejenigen — die zu den Wahlbezirken anderer
Kreise gehören, an die Zentralkartothek in“ Saarbrücken
welche ihrerseits die Umschläge umgehend denjenigen Kreis—
büros einsendet, in deren Bereich die Wahlbezirke liegen
wo die Stimmabgeber stimmberechtigt sind.
Gleichzeitig mit den in Art. 35 der Abstimmungsordnung
vorgesehenen Aktenstücken übergibt jeder Gemeindeausschuf
dem Wahlbüro seines Abstimmungsbezirkes die für das—
selbe bestimmten Umschläge mit den vorher abgegebener
SBStimmen

Artikel 11.
Ehe jeder Vorsitzende eines Wahlbüros am 13. Januar
1935 gemäß Axt, 39 der Abstimmungsordnung die Wahl
für eröffnet erklärt, soll das Wahlbüro sich davon über
zeugen, oh die Außenumschläge vorschriftsmäßig verschlossen
sind und soll dann prüfen, ob die auf den Außenumschlägen
der vorher abgegebenen Stimmzettel bezeichneten Personen
in der Abstimmungsberechtigtenliste des betreffenden Wahl—
hüros eingetragen sind, Wenn dies der Fall ist, so öffnet
der Vorsitzende den Außenumschlag und nachdem die in
Art. 45 und 46 vorgefehenen Bescheinigungen in die Iden—
tifizierungsliste eingetragen worden sind, steckt er der
Innenumschlag ungeöffnet in die Urne.
Ist die auf dem Außenumschlag angegebene Person nich:
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