Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

rechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Saargebiet wäh—
rend der Abstimmungszeit beauftragt sind, steht der Re—
gierungsklommifsion erforderlichenfalls das Recht der Re—
Jutsition zu.

Artikel 2.
Jede auf Grund einer Requisitionsverfügung erfolgte
Leistung ergibt Anspruch auf eine dem Wert der Leistung
entsprechende Entschädigung.
Artikel 3.
Das Recht der Requisition steht dem Mitglied der Re—
gterungsbommission für die Angelegenheiten des Innern
öder dem von ihm namentlich bezeichneten Beauftragten
yu.
Daie Requisitionsverfügungen erfolgen schriftlich, sind mit
Unterschrift zu versehen und werden den Betroffenen un—
mittelbar zugestellt. Sie haben die Art und Größe der
zuferlegten Leistung und nach Möglichkeit deren Tauer
zu bezeichnen. Ueber die Leistung ist in allen Fällen eine
Impfangsbescheinigung zu erteilen.
Teil LI.
Leistungen, die auf Grund einer RNequisition gefordert
werden können.
Artikel 4.
Im Wege der Requisition können eingefordert werden:
Gebäude, Anlagen, Häuser sowie sonstige Räume und
Plätze jeder Art ohne Unterschied, ob sie im Eigentum
von Privatpersonen, juristischen Personen oder Körper—
ischaften des öffentlichen Rechts (Gesellschaften, Gemein—
den usw.) stehen, soweit sie für die Bedürfnisse der
atinalen Truppen und ihrer Stäbe erforderlich
sind.
zei dem einzelnen Bewohner: Wohnräume, gegebenen—
falls mitsamt der Möbeleinrichtung, zur Benutzung durch
die Offiziere und Unteroffiziere der internationalen
Truppen.
Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Dienstleistun—
gen, deren Leistung zum Unterhalt der genannten Trup—
ben erforderlich ist.
alle Verkehrsmittel, welche zur Beförderung der in—
ernationalen Truppen notwendig sind.
Teil III.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 5.
Täe Verfügung betreffend die Requisitionen von Woh—
tungen hat unter anderem zu enthalten:
die Art des beschlagnahmten Gebäudes und den Zeit—
punkt, an welchem die requirierten Räume dem Mit—
glied der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Innern zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 6.
Taie Bürgermeistereien des Saargebietes haben auf An—
vrderung seitens der Abteilung des Innern ein Verzeich—
nis der in Artikel 4 Ziffer 2 bezeichneten Wohnungen
vorzulegen.
Artikel 7.
Tae Requisition möblierter und unmöblierter Wohnräume
hat nur in dem Maße zu erfolgen, daß die auf jeden Fall
zu gewährleistende Bequemlichkeit der Bewohner nicht be—
einträchtigt wird.
Artikel 8.
Dae Regierungskommission übernimmt gegenüber den
Figentümern und Mietern der Räumlichkeiten die Ver—
antwortung für alle Verschlechterungen und Beschädigungen
seitens der internationalen Truppen an den der Requisition
unterworfenen Gebäuden, Anlagen, Häusern, Plätzen, Woh—
tungen und Besörderungsmi teln. Ti:sbzügliche Beschwer—
den und Ansprüche sind bei der Abteilung des Innern
anzubringen.
Tie Anmeldung des entstandenen Schadens und dessen
Feststellung hat innerhalb von 24 Stunden vom Augen—
blick der Zustellung der die Requisition aufhebenden Ver—
fügung an zu erfolgen; bei Nichteinhaltung dieser Frist
erlischt der Ersatzanspruch.
Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten wer—
säuümt worden, so kann die Requisitions-Kommifssion Wie—
dereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Der An—
trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen
einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei der
Requisitions-Kommission anzumelden. Gegen die Entschei—
dutig der Requisitions-Kommission findet binnen einer
Woche nach der Zustellung die Beschwerde an den Obersten
Berichtshof statt

Teil IV.
Durchführung der Requisition.
Artikel 9.
Wer einer an ihn ergangenen Requisitionsverfügung nicht
tachkommt, kann in eine Geldstrafe bis zur doppelten Höhe
des Wertes der beanspruchten Leistung genommen werden.
Ter Oberste Gerichtshof des Saargebietes ist zur Aburteilung
n erster und letzter Instanz zuständig.
Teil V.
Regelung der Entschädigungen.
Artikel 10.
Unter der Bezeichnung „Requisitions-Kommission“ wird
zine Täenststelle besftimmt werden, der es obliegt, die Ent—
schädigungen festzusetzen, welche den Betroffenen für ihre
Leistungen geschuldet sind.
Tie Zusammensetzung dieser Kommission wird durch eine
Verfügung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern geregelt werden.
Artikel 11.
Tie Requisitions-Kommission hat die zu gewährende Ent—
chädigung abzuschätzen unter Berücksichtigung des von dem
Bhetroffenen verlangten Betrages, der dem Betroffenen ver—⸗
ursachten Nachteile, des Wertes der Leistung und der vor—⸗
aussichtlichen Tauer der Requisition. Ter Betroffene kann
von der Kommission gehört werden.
Die Höhe der Entschädigung ist dem Betroffenen in—
terhalb von 10 Tagen nach der Requisition durch einge
chriebenen Brief bekannt zu geben.
Artikel 12.
Innerhalb einer Frist von 15 Tagen, welche mit der
in Artikel 1 vorgesehenen Bekanntgabe beginnt, hat der
Betroffene der Requisitions-Kommission mitzuteilen, ob er
die ihm zugebilligte Entschüdigung annimmt oder zurück—
veist. Falls der Betroffene innerhalb dieser Frist eine
Annahmeverweigerung nicht anzeigt, wird die getroffene
Festsetzung der Entschädigung endgültig.
Taäe Verweigerung der Annahme der Entschädigung ist
mit Gründen Zu versehen und hat die beanspruchte Summe
atnzugeben. TDer so entstandene Rechtsstreit wird durch die
Requisitions-Kommission von Amts wegen bei dem Obersten
Berichtshof des Saargebietes anhängig gemacht. Tieser
ntscheidet so rasch als möglich und kostenlos durch einfache
Mitteilung an die Requisitions-Kommission und an den
Betroffenen.

Artikel 13.
Die durch ausdrückliche Annahme oder Stillschweigen des
Betroffenen oder durch Entscheidung des Obersten Gerichts—
jofes des Saargebietes endgültig festgesetzte Entschüdigungs—
summe ist dem Betroffenen unverzüglich zu überweisen
Tae Auszahlung hat in bar zu erfolgen.
Artikel 14.
Im Falle des Artikels 8 leitet die Abteilung des Innern
den geltend gemachten Anspruch der Requisitions-Kommission
zu, Tiese entscheidet unverzüglich und kann dem Betroffenen
eine Entschädigung zubilligen.
Innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung der von der
Requisitions-Kommission getroffenen Entscheidung vermittels
eingeschriebenen Briefes an den Betroffenen kann dieser
ziergegen Beschwerde einlegen bei dem Obersten Gerichtshof
des Saargebietes, welcher in der durch Artikel 12 vor
gesehenen Weise entscheidet.
Taͤe Zahlung der auf Grund der vorgehenden Bestim—
rungen zugebilligten Entschädigung erfolgt in der durch
Artikel 13 vorgesehenen Weise.
Artikel 15.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern hat die zur Turchführung obiger
erednung erforderlichen Ausführunagasbestimmungen 3u
rlassen

Artikel 16.
Täiese Verordnung tritt in Kraft mit ihrer Veröffent
sichung im Amtsblatt der Regierungskommission.
Saarbrücken, den 15. Tezeniber 1934.
Im Namen der Regierungskommission
DTer Präsident:
gez. G. G. Knor.

547 Verfüguug
betreffend Bezeichnung der mit der Vornahme von
Requisitionen beanftragten Beamten.
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 15. De—
zemher 1934 betreffend das Nequisitionsrecht werden di—
            
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