Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Artikel 34.
An dem für die Wahl festgesetzten Tage müssen die
Pitglieder des Büros einschließlich der Stellvertreter um
7.30 Uhr anwesend sein. Ter Vorsitzende ersucht die ordent⸗
lichen Wahlprüfer, sich an der Besetzung des Büros zu
heteiligen. Falls die ordentlichen Wahlprüfer nicht an—
vesend sind, zieht der Vorsitzende die stellvertretenden
Waͤhlprüfer heran. Taäese werden das Wahlbüro im Falle
einer zeitweiligen Abwesenheit eines seiner Mitglieder er—
gänzen.
Bieibt der Vorsitzende aus, so soll der zuständige Kreis—
nspektor unter den in Artikel 33 erwähnten stellvertreten—
den Vorsitzenden einen Vorsitzenden berufen. Tie Ab—
stimmungshandlung wird solange ausgesetzt, bis der also
herufene stellvertretende Vorsitzende zur Stelle ist.
Falls das Büro nicht voillständig ist, beauftragt der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesende Abstimmungs—
berechtigte, die nicht erschienenen Mitglieder zu ersetzen.
Der Vorsitzende wird unversäumt auf schnellstem Wege
das Kreisbüro von dieser Lage benachrichtigen.
Artikel 35.
Nicht später als zu der in Artikel 34 angegebenen Stunde
verden jedem Wahlbüro durch den Gemeindeausschuß drei
durch den Vorsitzenden des Ausschusses beglaubigte Ab—
schriften des Auszuges aus der Abstimmungsberechtigten—
liste übergeben. Eine dieser Abschriften wird im Vokal
des Büros angeschlagen, eine andere wird dem Vorsitzenden
übergeben und die dritte dient zur Feststellung der Per—
önlichkeit der Akstimmungsberechtigten. Taͤese letztere Ab—
schrift muß offene Stellen aufweisen, die bestimmt sind,
die Unterschrisften aufzunehmen, wie in den Artikeln 45
und 46 vorgesehen, und sie wird entsprechend dem von der
Abstimmungskommission anzufertigenden Muster verfaßt.
Daäe Abstimmungskommission wird gleichzeitig dem Vor—
sishenden des Wahlbüros den Text der vorliegenden Ab—
stimmungsordnung, die Urne, ein Siegel, einen seuchten
Stempel, eine Anzahl Stimmzettel, die wenigstens drei
vom Hundert höher ist als die Zahl der in den Abschnitten
eingeschriebenen Abstimmungsberechtigten, eine wenigstens
gleiche Zahl Umschläge und die zur Errichtung des Proto—
kolls dienenden Vordrucke, die gemäß dem von der Ab—
stimmungskommission anzufertigenden Muster hergestellt
werden, überreichen.
Artikel 37.
Das Wahlbüro entscheidet mit Stimmenmehrheit über
alle Zwischenfälle oder Schwierigkeiten, die auf die Wahl—
handlungen Bezug haben.
Artikel 43.
DTDaie Stimme muß auf dem vom Vorsitzenden des Büros
dem Abstimmungsberechtigten ausgehändigten Stimmzettel
abgegeben werden.
Ter Stimmzettel ist in drei Felder geteilt, von denen
jsedes die Angabe einer der drei im Artikel 2 der gegen—
88 Abstimmungsordnung angegebenen Möglichkeiten
enthält.

Artikel 44.
Um zur Abstimmung zugelassen zu werden, muß der
Abstimmungsberechtigte seinen Abstimmungsausweis sowie
die nachfolgenden Schriftstücke abgeben.
Der Abstimmungsberechtigte, welcher zur Zeit das Saar—
zgebiet bewohnt, muß ebenfalls mit einer von der zu—
ständigen öffentlichen Behörde verabfolgten Identitätskarte
mit Lichtbild versehen sein. Ter Abstimmungsberechtigte,
wvelcher zur Zeit nicht im Saargebiet wohnt, muß mit
seinem Reisepaß versehen sein. Staatenlose mit einem Vaß—
ersaß

Artikel 46.
Der Abstimmungsberechtigte zieht sich dann in eine der
Isolierzellen zurück und schreibt mit einem schwarzen Blei—
stift, der sich in der Isolierzelle befinden muß, auf den
Stimmzettel in das seiner Wahl entsprechende Feld ein
streuz ().
In der Isolierzelle muß der Abstimmungsberechtigte den
Stimmzettel ungefaltet in den Umschlag stecken, den er
dann selber schließen muß.
Nachdem er aus der Jsolierzelle getreten ist, übergibt
der Abstimmungsberechtigte den geschlossenen Umschlag dem
Vorsitzenden, der ihn in die Urne legt.
Ter Abstimmungsausweis wird mittels eines feuchten
Stempels ungültig gemacht und verbleibt als Anlage zum
Protokoll im Ahstimmungslokal.
Daie Zurückgabe des Umschlages durch den Abstimmungs—
berechtigten und seine Einführung in die Urne durch den
Vorsitzenden werden bescheinigt durch die Anbringung des
Namenszuges des die Identifizierungsliste führenden Wahl—
prüfers in dem zu diesenn Behufe vorgesehenen Raum.—
Falls der dem Abstimmungsberechtigten übergebene Um—
blag oder Stimmzettef unhrauchhar oder heschädiagt sind

derlangt der Abstimmungsberechtigte deren Ersetzung. DTie
Aushändigung des zweiten Umschlages oder des zweiten
Stinimzettels wird im Protokoll vermerkt und die nicht
benützten Stücke werden vom Vorsitzenden vernichtet.
Nach erfolgter Stimmabgabe und nach Entgegennahme
seines Identitätsausweises oder Passes muß der Abstim—
nungsberechtigte das Abstimmungslotal verlassen.
Artikel 48.
Der Abstimmungsberechtigte, welcher den Umschlag oder
den Stimmzettel nicht züruückgibt, wird, wie in Artikel 69
vorgesehen, bestraft. Er kann sosort verhaftet werden.
Artikel 52.
Spätere Anordnungen der Abstimmungskommission werden
»estimmen, auf welche Art und Weise, in welchein Zeit—
punkt und an welchem Ort folgende Stimmberechtigten
timmen können:
a) die Landräte, die Bürgermeister, die Personen, welche
der Polizei, dem Landjägerkorps, dem Krankenhaus- und
dem Gefängnispersonal angehören, weiter Beamte, Ange—
tellte der Eisen- und Straͤßenbahnen, der Autobuslinien,
des Post-, Telcphon⸗ und Telegraphenwesens.
b) die Kranken, welche sich in den von der Kommission
hezeichneten Krankenhäusern befinden.
6) die Personen, welche in Haft oder des Landes ver—
wiesen sind. —
Artikel 533.
Das Wahlgeschäft bleibt bis 20 Uhr geöffnet.
Um 20 ühr wird der Vorsitzende mit lauter und ver—
rehmbarer Stimme fragen, ob unter den anwesenden Per—
onen welche sind, die noch nicht abgestimmt haben.
Wenn alle anwesenden Abstimmungsberechtigten ihre
Stimme abgegeben haben, wird der Vorsitzende den Schluß
des Wahlgeschäfts aussprechen.
Artikel 58.
Wer aus Anlaß der Volksabstimmung mit einem öffent—
ichen Amt bekleidet oder auf Grund seiner Tienststellung
sehalten ist, bestimmte Handkungen, die auf die Volksab—
timmung Bezug haben, vorzuñehmen und die auf die
Lolksabstimmung bezüglichen Handlungen in den vorge—
chriebenen Fristen und auf die vorgeschriebenen Weisen
ucht vornimmt oder die besagte Volksabstimmung betref—
enden Urkunden oder Akten widerrechtlich ganz oder teil—
veise herstellt, irgendwie abändert oder unterdrückt oder
Fintragungen oder Streichungen widerrechtlich vornimmt
»der für sich oder einen anderen die Eintragung in die
ruf die Abstimmung bezüglichen Urkunden oder die
Ztreichung eines oder mehrerer Abstimmungsberechtigten
viderrechtlich erwirkt oder irgendwie die Obliegenheiten
eines Amtes oder seiner Taͤenststellung nicht erledigt, wird
nit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit einer
Bveldstrafe von 100 bis 500 Franken bestraft.
Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe von
500 bis 15000 Franken tkritt ein, wenn das im vorher—
sehenden Absatz erwähnte Tun oder Unterlassen betrüge—
isch ist, unbeschadet der durch das im Saargebiet geltende
Ztrafgesetzbuch für das Vergehen der Fälschung vorge—
ehenen höheren Strafen.
Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Abstim—
nungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 13. Tezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.

Verordnung
betreffend das Reaquisitionsrecht.
Auf Grund
1.) des Beschlusses des Völkerbundsrates vom 11. DTe—
ember 1934, wonach die Regierungskommission ermüchtigt
ist, gemäß 8 34 der Anlage zu Abschnitt 1“9 (Teil 3)
»es Vertrages von Versailles die notwendigen gesetzlichen
Bestimmungen zu erlassen, um sich selbst die Befugnis
zeizulegen, ersorderlichenfalis Requisitionen zum Zwecke der
Anterbringung, des Unterhaltes und der Beförderung der
internationalen Truppen vorzunehmen,
2. des 8119 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 9) des
Friedensvertrages von Versailles,
3.) ihres Beéschlusses vom 15. Tezember 1934 verordnet
die Regierungskommission was folgt:
Teil I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Zum Zwecke der Unterbringung, des Unterhalts und
der Beförderung der internationalen Truppen, die unter
der Befehlsgewalt der Redoierundskommisston mit der NMuf—
            
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