Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocopobesacker Kreßsblndt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von
vebr. Hofer, A.“GO., Sgarbrücken -Völklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Rr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 48

Mittwoch

Verordnung betr. Abänderung der Abstimmungsordnung
bom 7. Juli 1934 (S. 177). — Verordnung betr. das
Requisitionsrecht (S. 178). — Verfügung betr. Bezeich—
ttung der mit der Vornahme von Requisitionen beauf—
tragten Beamten (S. 179). — Verfügung betr. Zusammen—

Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.

Verordunng
betreffend Abänderung der Abstimmungsordnunug
vomn 7. Juli 1934.
Tae Abstimmungskommission hat beschlossen, daß die
aachstehenden Artikel der Abstimmungsordnung vom T. Juli
934 folgende Fassung haben sollen:
Artikel 27.
Cae Wahl erfolgt im ganzen Saargebiet und für alle
Abstimmungsberechtigten am Sonntag, dem 13. Januar 1935,
unter Vorbehalt der in Ausführung des Art. 52 ge—
roffenen Bestimmungen.
Auf Anordnung der Abstimmungskommission wird an
der Anschlagtafel jeder Gemeinde und jedes Gemeinde—
oerbandes eine Sonderbekanntmachung angeschlagen, die Tag
und Stunde der Eröffnung der Wahlhandlung anaibt.
Artikel 28.
Innerhalb von fünf Tagen vom Datum an gerechnet, an
dem der Gemeindeausschuß das Exemplar der im Artikel 26
ergesehenen Abstimmungsberechtigtenliste erhalten hat, wird
dieser Ausschusß; dem Kreisbüro Vorschläge über die Ver—
eilung der Abstimmungsberechtigten des Wahlbezirkes auf
Wahlabschnitte machen.
Zu diesem Behufe wird der Gemeindeausschuß für jeden
Abschnitt einen Auszug aus der Abstimmungsberechtigten—
liste herstellen, der die Namen der dem Abschnitt zu—
zeteilten Abstimmungsberechtigten und alle anderen sie be—
treffenden Angaben enthält, die sich auf der betreffenden
diste befinden.
Innerhalb fünf Tagen nach Ablauf der besagten fünf—
ägigen Frist wird das Kreisbüro die Abstimmungsberech—
igten des Bezirkes auf Wahlabschnitte verteilen.
Jeder Abschnitt darf nicht mehr als 1000 Eingeschriebene
imfassen.
Artikel 29.
Die Abstimmungskommission bestimmt den Ort, an dem
die lhanm ven für ieden Wahlabschnitt stattfinden
verden.
In demselben Gebäude dürfen, ohne Erlaubnis der Ab—
stimmungskommission, nicht mehr als vier Wahlabschnitte
dereinigt werden. Der Zugang zu dem Gebäude von der
zffentlichen Straße aus darf, ohne die Genehmigung der
Abstimmungskommission, nicht zu mehr als zwei Ab—
ichnitten führen.
Jedes Wahllokal darf ohne Genehmigung der Abstim—
nungskommission nicht mehr als eine einzige offene Ein—
gangstüre haben und muß durch eine wenigstens ein Meter
hohe Scheidewand mit einer oder mit zwei Oeffnungen
ür den Durchgang in zwei Abteile geteilt sein.
In dem Teil des Lokales, welcher zwischen der Scheide—
wand und der der Türe gegenüber befindlichen Wand liegt,
werden die für das Waählbüro bestimmten Möbel sowie
Isolierzellen aufgestellt.
Artikel 30
Tae Gemeinden und die Gemeindeverbände sind gehalten,
die Lokale, die Möbel, das Büromaterial und alles, was
für die Wahlbüros erforderlich ist, zu stellen.

345

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezuqspreisür das Vierteljahr 5410 Ir.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts

19. Dezember 1934 60. Jahrg.

Inhalt:
setzung der Requisitions-Kommission (S. 180). — Exequa—
turerteilung (S. 180). — Bekanntmachung (S. 180). —
Fluchtlinienplan Neuscheidt (S. 180). — Bekanntmachung
S. 180).

Tie Wahlurnen, die Umschläge, die Stimmzettel, die
Siegel und die feuchten Stempel werden von der besagten
Kommission gestellt.

Artikel 31.
Spätestens bis zum 6. Januar 1935 werden die Gemeinde—
ausschüsse für jeden in der Liste eingetragenen Abstimmungs—
berechtigten einen Abstimmungsausweis herstellen, der ent—
halten muß:
1) die Angabe des Namens, der Vornamen und die An—
schrift des Abstimmungsberechtigten im Saargebiet;
) die Angabe des Abschnittes, der Gemeinde und des
Ortes, wo der Abstimmungsberechtigte seine Stimme ab—
geben muß;
3) die Angabe das Tages und der Stunde der Wahl;
4)9 die Nummer, unter der er in der Liste der Abstimmungs—
berechtigten und in dem Auszug der betreffeden Liste
eingetragen ist.
Der Abstimmungsausweis muß entsprechend dem von der
Abstimmungskommission anzufertigenden Muster verfaßt sein—
Artikel 32.
Auf Anordnung des Gemeindeausschusses müssen die Ab—
stimmungsausweise jedem Abstimmungsberechtigten an seine
Anschrift im Saargebiet in den später durch die Ab—
timmungskommission zu regelnden Forderungen ausgehän—
digt werden.
Tae Urkunden, durch welche die Aushändigung der Ab—
stimmungsausweise beglaubigt wird, werden mit der Ab—
stimmunsberechtigtenliste des Bezirks aufbewahrt.
Falls der Abstimmungsausweis dem Abstimmungsberech—
igten nicht übergeben wurde, oder falls er ihn verlegt
hzätte, wird das Kreisbüro ihm auf sein Ersuchen ein
Duplikat des Ausweises aushändigen. Tie Aushändigung
dieses TDuplikates, welche nur einmal erfolgen kann, isit
in der Abstimmungsberechtigtenliste zu vermerken.
WBer mehr als einen auf seinen Namen lautenden Ab—
timmungsausweis erhalten sollte, muß die überzähligen
Ausweise dem nächsten Gemeindeausschuß oder dem nächsten
Kreisbüro spätestens am dritten Taa, nachdem er sie erhalten
hat, zurücksenden.
Wer einen Abstimmungsausweis erhalten sollte, der ihn
nit einem Familiennamen bezeichnet, den er nicht mehr
rägt, ist gehalten, diesen Ausweis in gleicher Weise wie
m vorhergehenden Absatz angegeben zurückzusenden
Artikel 33.
Por dem 6. Januar 1935 wird die Abstimmungskom—
mission für jeden Wahlabschnitt den Vorsitzenden des Wahl—
hüros ernennen. Tie anderen Mitglieder des Wahlbüros,
rämlich zwei ordentliche Wahlprüfer, werden vom Kreis—
hiüro ernannt. Dasselbe ernennt außerdem z3wei stellper—
tretende Wahlprüfer.
Tae Kommission bezeichnet ebenfalls für jeden Kreis
eine Reihe von stellvertretenden Vorsitzenden, aus denen
der zuständige Kreisinspektor im Bedarfsfalle den Vor—
iitzenden beruft.
Ter Vorsitzende bezeichnet einen ordentlichen Wahlprüser
»der einen der Stellvertreter oder eine andere geeignete
Person als Sekretär.
DTae Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen dem
Saargebiet fremd sein und keiner der zwei an der Volks—
bstimmung beteiligten Nationen angehören.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.