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Bekanntmachungen anderer Behörden
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Jagdverpachtung.
Die Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der
Semeinde Köllerbach (Bann Sellerbach) wird am
Freitag, den 28. Dezember 1934, nachmittags 6 Uhr
n der Wirtschaft von Johann Himbert in Köllerbach öffent—
lich meistbietend auf die Dauer von 6, 9 Jahren verpachtet.
Die Jagdnutzung umfaßt eine Fläche von 178 Hektar.
Der Entwurf zu dem Jagdpachtvertrage, dessen Bestim—
nungen als Bedingungen für die Verpachtung gelten, liegt
n der Zeit vom 9. Dezember 1934 bis zum 23. Dezember
1934 einschließlich in meiner Wohnung zur Einsicht offen.
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung
und die Bedingungen während der Auslegungsfrist Ein—
pruch beim Kreisausschuß in Saarbrücken erheben.
döllerbach, den 5. Dezember 1934.
Der Jagdvorsteher:
Glefsner.
344 Biehseuchenpolizeiliche Anoronung
betreffend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Nachdem die Schweinepest in mehreren Beständen der
Bemeinde Gersweiler-Ottenhausen amistierärztlich sestgestellt
vorden ist, und der Herr Landrat auf Grund des 852 der
Biehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 15. September
1934 (Verordnungsblatt S. 395) die Gemeinde Gersweiler—
Dttenhausen zum Schweinepest-Sperrbezirk erklärt hat, wird
auf Grund des 8 13 und 88 18 ff. des Viehseuchen—
gesetzes und auf Grund der Viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheit der Landwirtschaff vom 15. September 1934
olgendes angeordnet:
1. An den Haupteingängen der Gemeinde sind Taseln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine—
best⸗Sperrbezirk, Ein- und Ausfuhr von Schweinen
oderboten“ leicht sichtbar anzubringen.
Die Einfuhr von Nutze und Zuchtschweinen in den
Sperrbezirk bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Abteilung Landwirtschaft der Regierungskommisfion.
13.
Alle Schweine des Sperrbezirkes unterliegen der Ge—
zöftsperre. Der Weidegang von Schweinen aus unver—
euchten Gehöften ist gestattet, soweit die Schweine
zur Erreichung der Weide öffentliche Wege und Plätze
nicht zu betreten brauchen und mit Schweinen anderer
Behöfte nicht in Berührung kommen können.
Auch innerhalb des Sperrbezirkes ist die Abgabe und
Einstellung von Schweinen verboten. Desgleichen ist
die Verwendung der im Sperrbezirke befindlichen Eber
zum Decken von Sauen anderer Gehöfte verboten.
Die Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlach—
uung in einem innerhalb des Sperrbezirkes befind—
ichen Schlachthause oder in ein öffentliches Schlacht—
jaus kann von mir von Fall zu Fall gestättet werden.
Die Tierbesitzer haben von jeder Tötung und jedem
Verenden von Schweinen, einschließlich von Sauͤgser—
eln, unverzüglich dem Gemeindevorsteher Anzeige zu
erstatten.
Die Gemeindevorsteher haben auf die ihnen erstat—
ete Anzeige oder wenn sie sonst Kenntnis von dem
Vorhandensein von Schweinekadavern erhalten, für
deren unverzügliche Beseitigung durch Vergrabung an
geeigneter Stelle Sorge zu tragen. Das Hinschaffen der
Kadaver und Vergräben liegt dem Tierbesitzer ob.
Personen, die sich, ohne im Besitze der tierärztlichen
Approbation zu sein, mit der Behandlung kranker
Schweine oder der Kastration der Schweine gewerbs—
mäßig befassen, ist das Betreten der Schweineställe
auch unverseuchter Gehöfte verboten. Jedoch ist dem
Viehkastrierer in unverseuchten Gehöften des Sperr—
hezirkes die Kastration männlicher Schweine außer—
halb der Ställe unter der Bedingung gestattet, daß
sie vor dem Verlassen des Gehöftes ihre Hände, Arme,
Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten
Instrumente reinigen und desinfizieren. Unmittelbar
vor der Wiederbenutzung haben sie die Instrumente
an Ort und Stelle durch 5 Minuten langes Kochen
zu entkeimen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
ßründ des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 bestraft.
Gersweiler, den 28. November 1934
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Betk.
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Saarbrücken, den 12. Dezember 1934
der Landrat: Dr. Vogeler.