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Artikel 6.
Die Polizeibehörden haben die erforderliche Kontrolle
in der Eisenbahn und sonstigen Verkehrsmitteln, in Hotels
und Gasthäusern und sonstigen derartigen Unterkunftsstät—
ten vorzunehmen.
Artikel 7.
Mit Geldstrafe bis zu 750 Franken oder mit ent—
prechender Haft wird bestraft, wer den Bestimmungen des
Artikels 1 zuwiderhandelt.
Artikel 8.
Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1934 in Kraft.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten des Innern wird ermächtigt, die Geltungs—
dauer dieser Verordnung zu verlängern und die erforder—
lichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Saarbrücken, den 29. November 1934.
Der Präsident der Regierungskommission:
J. V.: gez. Dr. Zorieceite.
336 Verfügung
betr. Neuausgabe und Außerkurssetzung von
Wohltätigkeitspostwertzeichen.
Auf Grund der von der Regierungskommission in ihrer
Sitzung vom 25. Oktober 1934 getroffenen Entscheidung
wird folgendes verfügt:
Artikel 1.
Am 1. Dezember 1934 erfolgt eine Sonderausgabe von
sieben Postwertzeichen für Wohltätigkeitszwecke mit dem
Ueberdruck „Volksabstimmung 1935“ als Gedenkwohlfahrts—
narken zur Volksabstimmung am 13. Januar 1935.
Diese Gedenkwohlfahrtsmarken werden durch Ueberdruck
der im Laufe des Monats März 1934 ausgegebenen sieben
Wohlfahrtsmarken zu 40 und 60 Centimes, 1, 1,50, 2—,
3,Z und 5,— Franken (Goergl. Verfügung vom 28. Februar
9834 Verordnungsblatt Nre. 10/1934 S. 126) hergestellt.
Der Verkaufspreis der vorstehenden Gedenkwohlfahrts—
narken wird wie folgt festgesetzt:
auf 0,55 Fr. für die Marke zu 0,40 Fr.
somit Zuschlag von 0,15 Fr.
auf 0,80 Fr. für die Marke zu 6, 60 Fr.
somit Zuschlag von 0,20 Fr.
auf 1,50 Fr. für die Marke zu 1,— Fr.
somit Zuschlag von 0,50 Fr.
auf 2,25 Fr. für die Marke zu 1,50 Fr.
somit Zuschlag von 0,75 Fr.
auf 3,- Fr. für die Marke zu Fr.
somit Zuschlag von 1,— Fr.
auf 5,— Fr. für die Marke zu 3, Fr.
somit Zuschlag von 2,— Fr.
auf 10.— Fr. für die Marke zu 5,— Fr.
omit Zuschlag von 5,— Fr.
Oer Erlös aus den Zuschlägen wird der Abteilung Volks—
vohlfahrt überwiesen.
Die Wertzeichen vorstehender Ausgabe werden bis zur
döhe ihres Nennwertes sowohl im innersaarländischen wie
duch im internationalen Verkehr zur Freimachung von
Bostsendungen aller Art zugelassen.
Der Verkauf an den Postschaltern beginnt mit dem 1.
dezenber 1934.
Die Auflage ist nicht begrenzt.
Artikel 2
Alle nicht mit dem Ueberdruck „Volksabstimmung 1935*
ersehenen Wohltätigkeitspostwertzeichen der Ausgabe März
1934 — s. Art. 1, Abs. 2 — werden mit dem Äblauf des
320. November 1934 außer Umlauf gesetzt. Von diesem
Zeitpunkt ab dürfen diese Wohltätigkeitspoftwertzeichen zur
Freimachung von Postsendungen nicht mehr benutzt werden.
Ein. Umtausch dieser Postwertzeichen gegen gültige findet
icht statt.
Saarbrücken, den 20. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn⸗, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth
537 Verordnung
betreffsend Regelung des Verkehrs im Saargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 21 der Anlage zu Abschnitt
IV (Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission auf Grund ihres Beschlusses vom
29. November 1934, was folgt:
81
Die Verordnung betreffend die Regelung des Verkehrs
m Saargebiet vom 16. April 1925 wird wie folgt ge—
ündert:
Artikel 2. — Personen, die nicht die Eigenschaft eines
Sagreinwohners besitzen, haben sich 24 Stunden nach ihrer
Ankunft bei der Polizeibehörde des Ortes, in dem sie
Aufenthalt nehmen, in Saarbrücken bei dem zuständigen
Bolizeirevier, anzumelden. Ueber die Anmeldung wird eine
Bescheinigung erteilt.
Artikel 3. — Personen, die die Bescheinigung der Orts—
p»olizeibehörde über die Anmeldung eingeholt haben, kön—
sich bis zu 7 Tagen innerhalb des Saargebietes auf—
salten.
Artikel 4. — Personen, die länger als 7 Tage im Saar—
—— ihres
Lafses oder ihres Ausweises bei der Regierungskommission,
Abteilung des Innern (Paßabteilung), äin Gesuch um Ver—
ängerung der Anethaabe anbringen. Diese kann
die Erlaubnis zu einem weiteren Aufenthalt bis zu 3 Mo—
gaten erteilen und jedesmal nach Ablauf um weiteren8
Monate verlängern.
Die Aufenthaltserlaubnis (Artikel 3 und 4 kann jeder—
zeit zurückgenommen werden, falls der weitere Aufenthalt
einer Person geeignet ist, die öffentliche Ruhe und Sicher—
zeit im Saargebiet zu stören.
Artikel 8. — Mit Geldstrafe bis zu 750 Franken oder
mit entsprechender Haft wird bestraft, wer den Bestimmun—
gen des Artikels 2, 4 und 7 zuwiderhandelt.
82.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 29. November 1934.
Der Präsident der Regierungskommission:
J. V.: gez. Dr. Zoricie.
338 Polizeiverordnung
iber die Beschränkung des Fahrverkehrs auf der Brücke
über die Saar zwischen Wehrden und Völkliugen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 und der
38 6, 12 und 153 des Geseges über die Polizeiverwaltung
oom 11. März 1850, ferner gemäß 8 80 der Verordnung
iber den Kräftfahrzeugverkehr voinn 25. Aprif 1928 14
der durch Verordnung vom 31. Mai 1933 abgeänderten
FJassung und des 8 32 der Verordnung vom 25. April
1928 betreffend den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen
Wegen wird zur Sicheruüng des Verkehrs auf der Saar—
& zwischen Wehrden und Vöälklingen folgendes ange—
Irdnet:
81
Der 8 1 der Polizeiverordnung, über die Beschränkung
des Fahrverkehrs auf der Brücke über die Saar zwischen
Wehrden und Völklingen vom 4. Juli 1934 (Verordnungs—
zlatt der Regierungskommission Seite 287) erhält sol—s
jenden Zusatz:
6. Auf der Brücke dürfen keine Lastkraftwagen und son—
stige schwere Fahrzeuge verkehren, wenn sich ein Stra—
zenbahnfahrzeug auf der Brücke befindet
82
Diese Polizeiverordnung tritt sofort nach ihrer Veröffent—
uns im Verordnungsblatt der Regierungskommission in
raft.
Saarbrücken, den 22. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
dez. G. G. Knor.