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Artikel 17.
(1) Alle abgabepflichtigen Schlachtungen (auch Notschlach—
tungen) sind in die nach Muster 5 anzulegende Schlacht—
abgabesKontrolle einzutragen. Die Liste ist jeweils für
einen Kalendermonat entsprechend der Anleitung auf dem
Muster zu führen und nach erfolgtem Abschluß mit den
dazugehörigen Anmeldungen dem zuständigen Finanzamt
zu übersenden.
II) Ueber die Erhebung der Schlachtabgabe ist ein Ein—
nahmebuch nach Muster 6 zu führen, das ebenfalls ent—
prechend der Anleitung auf dem Muster monatlich ab—
zuschließen und sodann dem Finanzamt zu übersenden ist.
Für die Ablieferungen an die Landeskasse gelten die Vor—
ichriften der Ausführungs- und Durchführuüngsbestimmun—
zen zur Umsatzsteuerverordnung sinngemäß.
III) Wenn ausnahmsweise Erstattungen eingezahlter Be—
rräge durchzuführen sind, deren Vereinnahmung in einem
dereits abgeschlossenen Einnahmebuch eingetragen ist, so
ind diese Erstattungen im lausenden Einnahmebuch in
tot einzutragen und bei Abschluß des Einnahmebuchs be—
onders auszuweisen.
IV) Die Schlachtabgabe-Kontrollen, Einnahmebücher, An—
neldungen usw. sind nach Abschluß noch sechs Jahre auf—
zubewahren.
Artikel 18.
Das der Schlachtabgabe zugrunde zu legende Lebend—
zewicht ist auf volle Kilogramm nach unten abzurunden.
Artikel 19.
Die Bemerkungen zu Nr. 6 der Warenliste zur Anord—
nung Nr. 315 vom 20. Juni 1934 (Amtsblatt Seiten
2551ff.) erhält die Fassung:
„Butter bleibt, soweit es sich nicht um umsatzsteuerfreie
dieferungen der Landwirtschaft im Sinne des 8 1 Ums.St. V.
zandelt, der Umsatzsteuer unterworfen.“
Artikel 20.
Zuwiderhandlungen gegen die Schlachtabgabeverordnung
ind diese Durchfuͤhrungsbestimmungen werden nach den
Bestimmungen der Abgabenordnung und der Umsatzsteuer⸗
erordnung durch die Finanzämter verfolgt.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1934.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: gez. J. Morize.
gez. G. G. Knorx.
334 Verordnung
betreffend das öffentliche Anbringen von Aufschrijten, Ab⸗
bildungen und Plakaten während der Abstimmungsperiode.
Artikel 1.
Jedwedes öffentliche Anbringen von Aufschriften oder
Abbildungen, deren Inhalt sich auf die Volksabstimmung
bezieht, ist verboten.
Das öffentliche Anbringen und Ausstellen von Plakaten,
deren Inhalt sich auf die Volksabstimmung bezieht, kann
doch an den von dem zuständigen Kreisinspektor der Ab—
stimmungskommission hierzu bestimmten Stellen und an
den hierfür besonders errichteten Tafeln erfolgen.
Plakat im Sinne dieser Verordnung ist Druckschrift,
die zur Verbreitung durch öffentliches Anschlagen, Aus—
stellen oder Auslegen bestinimt ist.
Artikel 2.
Jede der im Friedensvertrage
stimmungsparteien darf auf Antrag
züro der Abstimmungskommission
veisungen desselben gleich große
Artikel 3
vorgesehenen drei Ab—
an das zuständige Kreis—
und nach näheren An—
Anschlagtaäfeln errichten.
Wer den Vorschriften des Artikels 1 zuwiderhandelt,
wird mit Haft nicht unter drei Tagen, beim Vorliegen mil⸗
dernder Umstände mit Geldstrafe nicht unter 300 Franken
bestrast. Die 88 420 und 42b St. G. B. finden keine
Anwendung. Ebenso wird bestraft, wer Plakate, die an
den hierzu bestimmten Tafeln angebracht sind. unbefugt
rernichtet. weonimmt »der unseshor nock
Artikel 4.
Auf die amtlichen Bekanntmachungen der Abstimmungs—
ehörden sowie der öffentlichen Behörden sind die voͤr—
tehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 1934 in Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
hereits angebrachten und in Widerspruch zu dieser Ver—
»rdnung stehenden Aufschriften und Abbilduͤngen müssen
pätestens bis 10. Dezember 1934 entfernt sein.
Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Abstim—
nungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 29. November 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
J. V.: gez. Dr. Zorieie.
Verordnung.
Auf Grund der 88 19 und 21 der Anlage zu Ab—
chnitt Iv (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
erordnet die Regierungskommission im Einverständnis mit
der Abstimmungskommission und auf Grund ihres Be—
schlusses vom 29. November 1934 was folgt:
Artikel 1.
335
In der Zeit vom 27. Dezember 1934 bis 26. Januar
— einschließlich bedürfen alle Personen, mit Ausnahme
der in Artikel 2 bis 4 bezeichneten, zur Einreise in das
Saargebiet einer besonderen Genehmigung.
Die Genehmigung wird von der Abteilung des Innern
erteilt und kann jederzeit widerrufen werden.
Die Einreisegenehmigung ist innerhalb 24 Stunden nach
der Einreise der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Sie berech—
tigt zu wiederholter Einreise in das Saargebiet innerhalb
des in dem Genehmigungsvermerk bezeichneten Zeitraumes.
Personen, denen die Genehmigung zum vorübergehenden
Aufenthalt im Saargebiet erteilt ist, müssen diese Genehmi—
Jung vor dem 27. Dezember 1934 erneuern. Die erneuerte
Benehmigung berechtigt sie zu wiederholter Ein- und Aus—
reise in das Saargebiet.
Die Gebühr für die Einreisegenehmigung beträgt 20
Franken, im Falle des Absatz 4 — 2 Franken. Die Gebühr
'ann in begrundeten Fällen, insbesondere bei Bedürftigkeit
der einreisenden Person, falls ein dringlicher Anlaß zur
Finreise vorliegt, erlassen werden.
Artikel 2.
Für außerhalb des Saargebietes wohnhafte abstimmungs—
herechtigte Personen genügt zur Einreise der Abstimmungs—
ausweis gemäß Artikel 31 der Wahlordnung für die Ab—
timmung im Saarbeckengebiet vom 7. Juli 1934 in Ver—
dindung, mit dem Reisepaß, wie er durch Artikel 34
dieser Wahlordnung bzw. dürch die Verordnung vom 31.
Oktober 1934 betreffend die in Artikel 44 der Abstimmungs⸗
ordnung vom 7. Juli 1934 vorgesehenen Identitätsaüs—
weise für die Abstimmung vorgeschrieben ist.
Artikel 3.
Die auf Grund der Verordnung vom 27. Januar 1932
bhetreffend die Arbeitszentralstelle für das Saargebiet aus—
gestellten Legitimationskarten sowie die Grenzauͤsweise ge—
näß Protokoll über die Gebrauchsrechte an der saarländisch—
französfischen Grenze vom 13. November 1926 behalten
hre Gülfigkeit.
Artikel 4.
Für Personen, die im Besitze eines Reise⸗
passes oder eines saarländischen Per onalausweises sind.
bedarf es zur Einreise keiner besonderen Genehmigungd
Artikel 5.
Die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Re—
gelung des Verkehrs im Saargebiet vom 16. April 1925
und der Verordnung vom 31. März 1925 zur Abänderung
und Ergänzung der Verordnung betreffend die Erhebung
don Gebühren für Erlaubnisscheine, Pässe und Ausweis—
bapiere vom 23. November 1920, soweit sie den Vor—
chriften dieser Verordnung entgegenstehen, werden für die
Dauer dieser Verordnung außer Kroft gesekt