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sungen, die die Polizeibehörde angeordnet hat Artikel 3), 1
brauchen nicht angemeldet zu werden.
(II) Bei der Anmeldung der Schlachtung ist vorbehaltlich
der BHestimmung in Artikel 10 das Lebendgewicht des
Schlachttieres anzugeben.
Artikel 10.
Wenn die unmittelbare Feststellung des Lebendgewichts
nicht möglich ist, gelten als Lebendgewicht für Schweine
125 Hundertteile, für Kälber und Schafe 160 Hundectteile,
für Nadwien und Pferde 200 Hundertteile des Schlacht—
gewichts.
Artikel 11.
(1) Schlachtgewicht ist das Gewicht des geschlachteten
Tieres, von dem die nachstehenden Teile abgeétrennt sind:
. bei Rindvieh mit Ausnahme der Kälber:
a) die Haut,
b) der Kopf hinter dem Hinterhauptbein und dem
erften Halswirbel (Genick),
die Füße im unteren Gelenk der Fußwurzeln,
die Organe und Eingeweide der Brust-, Bauch—
und Beckenhöhle mit den anhaftenden Feitpolstern
lHerzs, Lungen-, Darm-, Geékrösfett oder Mittel—
ett) mit Ausnahme der Nieren und des Nieren-,
Beckens und Schlußfetts,
die an der Wirbelsäule und in dem vorderen
Teil der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den
anhaftenden Geweben einschließlich der Luftröhre
und des sehnigen Teils des Zwerchfells,
das Rückenmark,
hei männlichen Rindern die Geschlechtsteile mit
Ausnahme des Sackfetts,
bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen
Kalben das Euter;
bei Kälbern: die Haut, die Organe und Eingeweide
der Bruste und Bauchhöhle mit Ausnahme der Nieren
und des Nierenfetts, der Nabel, bei männlichen Käl—
bern die Geschlechtsteile;
hei Schweinen: die Organe und Eingeweide der Brust-,
Bauch- und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre und
Schlund, mit Ausnahme der Nieren und des Schmers
Flomen, Liesen), bei männlichen Schweinen die äußeren
Geschlechtsteile;
bei Schafen: die Haut, der Kopf, die Füße, die Organe
und Eingeweide, die Geschlechtsteile, alles dieses wie
bei Rindvieh;
5. bei Pferden: wie bei Rindvieh.
(I1) Außerdem sind umfängliche krankhafte Veränderun—
zen, insbesondere tuberkulöse Auflagerungen auf Bruste und
Bauchfell bei der Feststellung des Schlachtgewichts abzu—
setzen.
Artikel 12.
(1) Ermöglichen die Einrichtungen der Schlachtstelle die
Ermittlung des Lebendgewichts vor der Schlachtung nicht,
so ist dieses unter Zugrundelegung der von dem Mitglied
der Regierungskommission für Volkswohlfahrt zuletzt im
Jahresdurchschnitt für das Saargebiet festgestellten Schlacht—
zewichtssätze zu errechnen und die Schlachtabgabe vorläufiq
hiernach zu entrichten.
(11) Nach der Schlachtung ist das Lebendgewicht in An—
vendung der Vorschrift des Artikel 10 zu errechnen und
die endgültige Schlachtabgabe festzusetzen. Der Unterschieds—
zetrag zwischen der vorläufigen ünd der endgültigen
Schlachtabgabe ist sofort nachzuentrichten oder zu erstatten.
(I11) Bis zur Bekanntgabe anderer Sätze beträgt die
vorläufige Schlachtabgabe in den Fällen des Absatz J bei
Bullen — —
Achsen *P.
stühen r.
Rindern ap.
dälbern .
—AV
Zchafen
Pferden
Artikel 13.
(1) Für die Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der
Schlachtabgabe sind die Gemeindebehörden zuständig.
(11) Oertlich zuständig ist die Gemeindebehörde, in deren
Bezirk die Schlachtung vorgenommen wird.
(111) Unterhält eine Gemeinde ein öffentliches Schlacht—
haus. ßo erfnslät die Vormaslfung und Festsekung der Schlacht—
für ein Stück
abgabe durch die Verwaltung des Schlachthauses, die Er—
ehung der Schlachtabgabe durch die für das öffentliche
Schlachthaus zuüstäundige Kasse. Die Zuständigkeit der
Schlachthausverwaltung besteht insoweit auch für die nicht
im Schlachthaus selbst vorgenommenen Schlachtungen.
Artikel 14.
(1) Die Anmeldungen zur Schlachtung haben nach den
Mustern 1 und 2 zu erfolgen.
(I1) Muster 1 kommt dort zur Anwendung, wo die ein—
vandfreie Feststellung des Lebendgewichts des zu schlach—
tenden Viehes vorgenommen werden kann. Das Muster ist
in den Spalten sJa und 1b von dem Abgabepflichtigen
auszufüllen, mit Zeitangabe zu versehen und unterschrift—
lich zu vollziehen. Die Schlachtabgabestelle setzt in Spalten2
das Lebendgewicht für jede einzelne Viehart ein und be—
rechnet hiernach die Abgabe in Spalte 8b. Wenn der
Schlachtabgabebetrag bei der Kasse zur Einzahlung ge—
zracht ist, kann die Schlachtung des angemeldeten Viehes
»orgenommen werden. Etwaige Abgänge nach Artikel 4
ind 5 werden nach der Schlachtung von der Fleischbeschau—
telle auf der Rückseite der Anmeldung bescheinigt.“ Die
Schlachtabgabestelle setzt in Spalte 40 die nach Artikel 10
imgerechneten Lebendgewichtsmengen ein und berechnet hier—
iach die Höhe der zu erstattenden Schlachtabgabe (Spalte
5) sowie der endgültigen Schlachtabgabe (Spalte 6).
(III) Muster 2 ist im Falle des Artikels 12 zu verwen—
den. Wie bei Muster 1 sind von dem Abgabepflichtigen
nur die Spalten 1a und 1b auszufüllen. Die Festsetzung
der vorläufigen Schlachtabgabe in den Spalten 2à und
2b erfolgt durch die Schlachtabgabestelle unter Anwendung
der in Artikel 12 angegebenen Sätze. Erst nach Entrichtung
der vorläufigen Schlachtabgabe kann die Schlachtung vor
jenommen werden. Nach der Schlachtung wird das Schlacht—
jewicht von der Schlachtabgabestelle unter Berücksichtigung
»er von der Fleischbeschaustelle auf der Rückseite der An—
neldung bescheinigten Abgänge in den Spalten 34 bis
30 eingetragen und unter Anwendung der in Artikel 10
ingegebenen Hundertsätze in Lebendgewicht (Sp. 4) umge—
rechnet. Von diesem Lebendgewicht wird die endgültige
Schlachtabgabe (Sp. 5) und die Höhe des unter Berüc—
ichtigung der bereits geleisteten vorläufigen Abgabe noch
zu entrichtenden (Sp. Ga) oder zu erstattenden (Sp. 6by
Betrages berechnet. Erst nach Entrichtung des in Spalte 6a
ingesetzten Betrages wird das Fleisch des geschlachteten
Tieres freigegeben.
Artikel 15.
Anträge auf Schlachtabgabeerstattung für Notschlachtun—
jen im landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7) sind spä—
estens binnen vier Tagen nach Entrichtung der Schlacht—
ibgabe unter Verwendung von Muster 3 bei der Stelle
einzureichen, welche die Schlachtabgabe festgesetzt hat. Wenn
das Lebendgewicht dem Abgabepflichtigen nicht bekannt ist,
'ann es von der Schlachtabgabestelle nach der Anmeldung
ingesetzt werden. Die Empfangsbescheinigung über die ente
richtete Schlachtabgabe ist dem Antrage beizufügen, eben—
alls eine Bescheinigung des zuständigen Fleischbeschauers
»der eines Tierarztes, falls die Bescheinigung nicht auf
»em Antrage selbst erteilt wird. Die Genehmigung des
Antrages ist von der Abgabestelle auf dem Muster zu
ermerken. Die Erstattung selbst ist auf dem Muster der
zwecks Entrichtung der Schlachtabgabe abgegebenen Anmel—
WWo
Anmeldung beizufügen.
Artikel 16
(0) Die in Artikel 6 vorgesehene Befreiung von der
Schlachtabgabe für Hausschlachtungen ist nach Muster 4
zu beantragen. Der Antrag ist von dem Antragsteller
unterschriftlich zu vollziehen.
((11) Die von der Polizeibehörde der Wohnsitzgemeinde
des Antragstellers vorzunehmende Prüfung des Antrages
auf Schlachtabgabebefreiung hat sich bei Wohnsitzverände—
rungen im Laufe des Kalenderjahres auch auf die Fest—
tellung zu erstrecken, ob dem Antragsteller nicht etwa be—
reits von einer anderen Gemeindebehörde, in deren Be—
zirk er im Laufe des Kalenderjahres einen Wohnsitz hatte,
die abgabefreie Schlachtung eines Schweines genehmigt wor—
den ist.
(I11) Die Vornahme der Schlachtung ist behördlich zu
hescheinigen.
(IV) Ueber die erteilten Genehmigungen ist eine Kontrolle
zu führen. Die erledigten Befreiungsanträge sind als Be—
fene zu dieser Kontrofse zu nehmen