Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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1. daß für die Schlachtung die Schlachtabgabe in der durch
die nachstehenden Bestimmungen geregelten Höhe ge—
zahlt ist, oder
wenn die Schlachtabgabe nicht gezahlt ist, daß die
Voraussetzungen der Abgabefreiheit gegeben sind und
eine vorgeschriebene steuerliche Anmeldung ordnungs—
mäßig geschehen ist.
II) Vohnschlächter sind Personen, die im Auftrag oder
ür Rechnung anderer Personen Schlachtungen vornehmen
oder durch ihre Angestellten vornehmen lassen. Lohnschläch—
ter dürfsen außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses mit
der Schlachtung von Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Pferden, bei Notschlachtungen mit der Zerlegung des Tier—
örpers über das vor der Fleischbeschau zulässige Maß
hinaus, erst beginnen, nachdem ihnen der in Absätz J ge—
orderte Nachweis erbracht ist.
444) Die für die Fleischbeschau bestellten Personen
Fleischbeschauer) sind verpflichtet, sich bei Ausübung der
Fleischbeschau den in Absatz J geforderten Nachweis erbrin—
zgen zu lassen. Wird der Naächweis nicht erbracht oder
stellen die Fleischbeschauer Unstimmigkeiten fest, so haben
ie dies der zuständigen Schlachtabgabestelle unverzüglich
anzuzeigen. Sie sind befugt, Fleisch, das für die Schlächt—
abgabe haftet, für die Schlachtabgabestelle zu beschlagnah—
men. Dieser ist die Beschlagnahme sofort mitzuteilen.
Artikel 3.
Polizeilich angeordnete Schlachtungen sind abgabefrei,
und zwar auch dann, wenn der Tierkörper oder Teile
desselben dem Besitzer zur Verwertung überlassen werden
zu vergl. 8 24 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Reichsgesetzbl. S. 519.
Artikel 4.

Die Schlachtabgabe ist zu erstatten, wenn binnen hier
Tagen nach der Einzahlung nächgewiesen wird, daß die
Schlachtung unterblieben ist. Der Nachweis ist durch die
Bescheinigung des zuständigen Fleischbeschauers oder des
Bemeindevorstandes zu erbringen. In der Bescheinigung ist
— aus welchem Grunde die Schlachtung unter—
lieben ist.

Artikel 5.

U)Ist das Fleisch des geschlachteten Tieres bei der
Fleischbeschau als genußuntauglich, äls bedingt genußtaug—
lich oder als in seinem Nahrüngs- und Genußwert erheb—
lich herabgesetzt (minderwertig) beanstandet worden und be—
zieht sich die Beanstandung nicht nur auf die Organe und
Singeweide, so ist die Schslachtabgabe anteilig zu erstatten.
Brundlage für die Erstattung bilden die in Betracht kom—
nenden Schlachtgewichtsteile. Die zu erstattende Schlacht—
ibgabe ist von den nach Maßgabe des Artikels 7 zu er—
mittelnden Lebendgewichtsteilen zu errechnen.
(II) Die Erstattung ist binnen vier Tagen nach der Ein—
zahlung der Steuer zu beantragen. Das Ergebnis der
Fleischbeschau ist dabei durch eine Bescheinigung des Fleisch—
eschauers nachzuweisen

Artikel 6.

9) Für die Schlachtung eines Schweines im Laufe eines
Kalenderjahres zum ausschließlichen Verbrauch im eigenen
Haushalt des Tierhalters kommt die Schlachtabgabe auf
Antrag nicht zur Erhebung (Hausschlachtungs. Diese Be—
reiung wird nur für selbstgezogene Schweine gewährt,
zußerdem für nicht selbst gezogene Schweine, wenn sie der
Tierhalter seit mindestens sechs Wochen im eigenen Stalsi
gehalten hat.

(II) Der eigene Haushalt des Tierhalters umfaßt dessen
)aushaltsangehörige Familienmitglieder und das von ihm
berpflegte Personal einschließlich derjenigen Wanderarbeiler
und zusätzlichen Tagelöhner, die aus dem Haushalt ver—
oflegt werden. Zum eigenen Haushalt rechnen auch Gäfie,
die nicht gegen Entgelt aufgenommen sind
(III) Die Abgabebefreiung wird Krankenhäusern, Klöstern,
Erziehungsanstalten, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Schulbetrieben, Gemeinschaftsheimen, Speiseanstalten, Kän—
sinen, Strafanstalten, Armenhäusern und ähnlichen An—
talten, serner Metzgern, Fleischhändlern, Fleischwarenhänd—
ern nicht gewährt, Dies gilt duch danu, wenn daneben
Landwirtschaft betrieben wird. Absatzel findet jedoch auf
Vasts, Schank- und Speisewirte beim Vorliegen der übrigen
Boraussetzungen Anwendung, wenn sie einen landwirt—
chaftlichen Vetrieb haben. Auch in diesem Falle wird die
Abgabebefreiung nicht gewährt, wenn mit dem vetriebe
der Landwirtschaft und der Gaft-, Schank⸗ und Speisewirt⸗
schaft noch der Betrieb einer Metzgerei, eines Fleischhandels
»der Fleischwarenhandels verbunsen itt

J

(1V) Die Abgabebefreiung wird nicht dadurch ausgeschlos—
sen, daß gelegentlich einzelne Teile des aus der Haus—
chlachtung gewonnenen Fleisches und der daraus herge—
tellten Waren an Familienmitglieder, die nicht zum Hauͤs—
hjalt gehören, oder an oder für Bedürftige unentgeltlich ab—
zgegeben werden.
(V) Sollen aus einer Hausschlachtung gewonnenes Fleisch
»der daraus hergestellte Waren nachträglich deim Verbrauch
zußerhalb des eigenen Haushalts des Begünstigten zuge—
ührt werden, so ist dies vorher der zuständigen Schlacht—
bgabestelle anzumelden. Die Schlachtabgabe für das ganze
Tier ist gleichzeitig nachzuzahlen. Dies gilt insbesondere,
venn das Fleisch oder daraus hergestellte Waren gegen
Entgelt oder im Tausch gegen anderes Fleisch oder andere
Legenstände oder ohne Entgelt an andere als die im Ab—
jatz IvV aufgeführten Personen abgegeben werden sollen.
(VD) Im Fall eines Strafverfahrens wegen Schlacht⸗
ibgabehinterziehung verliert der Begünstigte auch für die
zukunft den Anspruüch auf Abgabebefreiung für Hausschlachungen.
 Im Strafverfahren muß festgestellt sein, daß der
Begünstigte aus einer nach dem 80. September 1934 vor—
zenommenen Hausschlachtung gewonnenes Fleisch oder
»araus hergestellte Waren gegen Entgelt oder im Tausch
zegen anderes Fleisch oder andere Gegenstände oder ohne
kntgelt an andere als an die im Absatz IV aufgeführten
Personen abgegeben hat.
Artikel 7.

(D) , Auf Antrag erstattet die Schlachtabgabestelle die
SZchlachtabgabe für Notschlachtungen im landwirtschaftlichen
Betrieb, mit Ausnahme der Notschlachtungen von Schweinen
und Schafen, die nur wegen einer äußeren Verletzung vor—
genommen worden sind.
(I1) Notschlachtung „im landwirtschaftlichen Betrieb“ liegt
oor, wenn
a) der Tierhalter, für dessen Rechnung das Tier notge—
schlachtet wird, Inhaber eines landwirtschaftlichen Be—
triebs oder Nebenbetriebs ist und daneben weder den
Biehhandel noch das Metzgergewerbe betreibt, und
das Tier zum Viehbestand des landwirtschaftlichen Be—
triebs oder Nebenbetriebs gehört.
(JIJII) Notschlachtung im Sinne des Absatzes J liegt auch
dann vor, wenn ein Tier wegen einer Kränkheit, die mit
vesentlicher Störung des Allgemeinbefindens verbunden ist,
ausf Anweisung eines Tierarztes oder mit Genehmigung des
zuständigen Fleischbeschauers geschlachtet werden muß.
(IV) Die Erstattung wird nicht gewährt,
a) wenn vor der Notschlachtung insolge Veräußerung des
Tieres die Gefahr für das Tier von dem Tierhalter
auf eine andere Person übergegangen war, oder
») wenn der Tierhalter, für dessen Rechnung notgeschlach—
tet worden ist, die Voraussetzung für die Notschlach—
tung vorsätzlich herbeigeführt hät oder hat herbei—
führen lassen.
(V) Voraussetzung für die Erstattung ist, daß
V dem Antrag die Bescheinigung eines Tierarztes oder
des zuständigen Fleischbeschauers beigefügt ift, in der
unter Angabe der Tiergattung, des Ortes, des Zeit—
punktes und des Grundes der Notschlachtung bezeugt
wird, daß die Notschlachtung im landwirtschaftlichen
Betrieb vorgenommen worden ist (Abs. 11) und be—
gründet war, und
der Antragsteller in dem Antrag die Versicherung ab—
gibt, daß vor der Notschlachtung die Gefahr für das
Tier nicht von ihm auf eine andere Perfon infolde
Peräußerung übergegangen war.
(XD), Wird in einem Strafverfahren festgestellt, daß ein
Tierhalter, der die Erstattung für eine Notschlachtung im
andwirtschaftlichen Betrieb beantragt oder erhalten hat,
die Voraussetzungen für diese Notschlachtung vorsätzlich her—
heigeführt hat oder hat herbeiführen lassen, oder daß er
diese Notschlachtung vorgetäuscht hat, oder daß er die im
Absatz vunter b) geforderte Versicherung vorsätzlich falsch
abgegeben hat, so verliert er auch für künftige Fälle der
Notschlachtung den Anspruch auf Erstattung der AÄbgabe
Artikel 8.
Die Bestimmungen des Artikels 7 finden auch sinngemäß
Anwendung, wenn Pferde in Betrieben von Lohnfuhrunter
nehmern notgeichlachtet werden.
Artikel 9.
) Alle beabsichtigten Schlachtungen von Tieren, die der
Schlachtabgaabe unterworfen find, find anumnesden écchlan—
            
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