Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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27 Verfügung
betreffend Verbot der im Saar-Verlag, Berlin, erscheinenden
 Druckschrift „Saar-Verrat des Hakenkreuzes“.
Auf Grund des 536 Abs. 1 der Verordnung vom 18.
Inni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird
im Einverständnis mit der Abstimmungskommission folgen—
des verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der im Saar-Verlag, Berlin, erscheinen—
den Druckschrift „Saar-Verrat des Hakenkreuzes“ ist im
Zaargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Zaarbrücken, den 17. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.

328 Verordnung
betrefseud die politische Betätigung der Beamten.
Auf Ersuchen der Abstimmungskommission, sowie auf
Brund der Artikel 47, 49 und 509 des Abschnittes ĩV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni
1919, ferner des Kapitels 111 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages und in NAusführung des
Beschlusses des Völkerbundsrates vom 28. September 1934
vird folgendes verordnet:
In Erwägung,
daß dem Beamten bei seiner Betätigung im öffent—
ichen politischen Leben bereits durch sein Amt Rücksichten
ruferlegt find, die für andere, nicht unter dem Zwange
der im öffentlichen Interesse unerläßlichen Disziplin stehen—
h»en Staatsbürger nicht in Betracht kommen;
daß der Beamte allgemein, insonderheit aber während
der gegenwärtigen Abstimmungsperiode — auch bei dem
politisch anders Gesinnten — Vertrauen auf seine Un—
arteilichkeit erwecken muß, er sich dieses Vertrauen aber
nicht bewahren kann, wenn er in den politischen Kampf
eingreift, oder seine politische Werbetätigkeit gar zum
Begenstand von Erörterungen und Angriffen wird, insbe—
ondere auch in der Presse;
daß es Pflicht der Abstimmungskommission ist, tunlichst
dafür Sorge zu tragen, daß keiner Partei im Saargebiet
die Möglichkeit gegeben wird, unter Benutzung der öffent—
ichen Staatsgewalt, politische Ziele zu verfoͤgen und die
zffentliche Meinung für sich zu gewinnen;
daß dieser Mißbrauch aber nür durch eine Einschränkung
des Rechtes der außerdienstlichen politischen Betätigung des
ßeamten wirksam verhindert werden kann;
hat die Abstimmungskommission beschlossen,
die Regierungskommission des Saargebietes zu ersuchen,
— 8 Verordnung baldmöglichst verkündigen zu
pollen

Artikel 1.
Dem unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten ist
s untersagt
1. in oder für Vereinigungen, die eine Einwirkung auf
die Volksabstimmung bezwecken, irgendwelche Partetfunk
ionen oder irgendwelche Werbe- pder Aaitationstätigkeit
auszuüben,
2. politische Versammlungen zu veranstalten, zu leiten
»der in ihnen als Redner aufzutreten,
3. in periodischen oder nicht periodischen Drucfschriften
Anlegenheiten der Volksabstimmung zum Gegenstand der
Frörtkterung zu machen

Artikel 2.
Vertretern von Behörden, sofern diese Vertreter die
Zeamteneigenschaft besitzen, ist die Teilnahme an öffent—
lichen, aus Anlaß der Volksabstimmung stattfindenden Ver—
anstaltungen verboten, sofern die Teilnahme in der Eigen—
chaft als Vertreter einer Behörde erfoigt.
Artikel 3.
Wer den Bestimmungen der Artikel 1 oder 2 zuwider—
jandelt, wird mit Gesängnis nicht unter drei Monaten
ind mit, Geldstrafe nicht unter 1000 Franken bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäugnis—
trase nicht unter einer Woche und Geldstrafe nicht unter
509 Franken ein. Die 88 420 und 42b des Strafgefeß—
»uches finden keine Anwendung.
Der Oberste Abstimmungsgerichtshof ist für die Unter—
zuchung und Entscheidung zuständig—

Artikel 4.
Diese Verordnung tritt in Kraft drei Tage nach ihrer
Veröfsentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegenstehen—
den Bestimmungen werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 20. November 1934.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

29 Erlaß
betr. Vertretung des Präsidenten der Regierungskommtission
Gemäß der 83 17 und 18 der Anlage zu Abschnitt JIN
Teil 3) des Friedensvertrages, gemnäßs8 4 der von dem
bölterbundsrafe unter dem 13. Februar 1920 an die Re—
zjierungskommission ergangenen Vorschriften, erläßt der
Lräsident der Regierungskommission was folagt:

8 1.
Herr Dr. Zorieie, jugoslawisches Mitglied der Regie—
ungskommission, wird während der Abwesenheit von Herrn
B. G. Knox, Präsident der Regierungskommission, zwischen—
zeitlich mit der Führung der Präsidentengeschäfte betraut
3 2.
Der Erlaß tritt mit Wirkung vom 22. November 1934
ab in Kraftund wird durch die Rückkehr von Herrn G.
B. Knox, Präsident der Regierungskommifsion, außer Krafit
gesetzt.
Saarbrücken, den 20. November 1934.
Der Präsident der Regierungskommission.
gez. G. G. Knor

530

Bekanntimachung
beir. Ausschreibnug einer Apothekenkonzession.
In der Gemeinde Dudweiler (Landkreis Saarbrücken!
oll eine neue Apotheke errichtet werden.
Die Konzession wird nur nach Maßgabe des Erlasses
om 30. Juni 1894 betr. Einführung der Personalkon—
zession erteilt.
Geeignete Bewerber werden gebeten, ihre Gesuche, ver—
ehen mit den erforderlichen Unterlagen, innerhalb einer
Frist von 4 Wochen, gerechnet von der Veröffentlichung
m Amtsblatt der Regierungskommission, nach hier ein
ureichen.
Saarbrücken, den 20. Nobember 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheit der Volkswohlfahrt:
gez. Koßmann.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
531 Viehsencheupolizeiliche Anordnung
betreffend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Nachdem gemäß amistierärztlicher Feststellung die
Schweinepest in der Gemeinde Gersweiler eine größere Aus—
breitung angenommen hat, ordne ich auf Grund des 813
des Viehseuchengesetzes und des 8 2 der viehseuchenpolizei—
ichen Anordnung des Mitgliedes der Regierungskommisston
ür die Angelegenheiten der Landwirtschaft vom 15.
Zeptember 1934 (Verordnungsblatt S. 395) folgendes an:
Die Gemeinde Gersweiler einschließlich des Ortsteiles
Ottenhausen wird zum Schweinepestsperrbezirk erklärt
mit den sich aus den 88 358 und dem 8 11 der vor—
bezeichneten viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten der Landwirtschaft ergebenden Wirkungen.
Die Polizeiverwaltung in Gersweiler erläßt die zur
Ausführung dieser Anordnung erforderlichen Vor—
schriften.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
vrund des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 bestraft.
Saarbrücken, den 24. November 1934.
Der Landrat.
Dr. Vogeler.

Saarbrücken, den 28. November 1934.
Der Landrat: Dr. VBVodeler.
            
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