Gocrbescker Kresßsblatt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des wisth den Teiles. Oruck und Verlag von
Bebr. Hofer, A.“G. Sgarbrücken —Völklingen. — Fern ore cer
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Nr. 45 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugsoreus gur das Vierteliahr 5.10. Ft.
Anzeidgengebühren: Die 6mal gespaltene Wilmeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets
28. November 1934 60. Jahrg.
Jußalt:
Bekanntmachung (S. 165). — Verfügung (S. 165). —
Verbot der Tägeszeitung „Pariser Tageblatt“ (S. 165). —
Verbot der in Wien erscheinenden Tageszeitung „Reichs—
post“ (S. 165). — Verbot der im Saar-Verlag Berlin er—
scheinenden Druckschrift „Saar-Verrat des Hakenkreuzes“
(S. 166). — Verordnung betr. die politische Betätigung
Bekanntmachungen der Regierungskommission
des Saargebietes.
523 Bekanntmachung.
Am 1. Dezember 1934 findet innerhalb des Saargebietes
zine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts—
anwesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung
zu zählen, zu der es gehört. Am 1. Dezember verkauftes
Vieh, ist nur beim Verkäufer zu zäühlen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtvieh-—
verkehr im Saargebiet ist das von außerhalb in
das Saargebiet eingeführte Schlachtvieh, das sich
auf dem Transporte, sowie dasjenige, das sich in Schlacht—
und Viehhöfen und in den Ställen der Händler und Metzger
befindet, bei der Aufnahme der Vlehbestände nicht
nitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am Zähl—
cage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember 1934
deförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh
aarländischer Herkunft ist bei den Metzgern bzw.
dändlern zu zählen.
Dienstpferde des Landjägerkorps und der Polizei sowie
Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelne Weidetiere sind stets in der
Bemeinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
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sind, so werden sie in der Haushaltung deffen gezählt,
bei dem sie stehen, auch wenn sie nicht defsen
Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zzwecken der Verwaltung der Statistik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist zur richtigen An—
zabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung, betreffend die Vor—
tahme der statistischen Aufnahme der Viehbestände im
Saargebiet vom 8. Januar 1930 — Amtsbl. S. 16 —
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig be—
antwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert,
velche ihm nach der genannten Verordnung und den zur
Durchführung derselben ergangenen oder noch ergehenden
Vorschriften obliegen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mo—
naten, oder mit Geldstrafe bis zu 2000 Franken bestraft;
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden
sst, im Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 6. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
524 Verfügung.
Auf Grund des Abschnitts II Artikel 3 der Verordnung
der Regierungskommission vom 28. November 1933 be—
trefsend Abänderung und rganzung der Verordnung vom
20. Mai 1933 3uür Aufrechterhaltung der öffentlichen
der Beamten (S. 166). — Erlaß betr. Vertretung des Prä—
sidenten der Regierungskommission (S. 166) Auschreibung
einer Apothekenkonzession (S. 166). — Vieh—
euchenpolizeiliche Anordnung betr. Maßnahmen gegen die
Schweinepest (S. 166).
Ruhe und Sicherheit hat das Mitglied der Regierungs⸗
kommission für die Angelegenheiten des Innern den An—
gestellten des Brebacher Bewächungs-Instituts auf jeder—
eitigen Widerruf die Genehmigung zum Tragen einheit—
iicher Kleidung oder einzelner Teile derselben erteilt und
zwar:
schwarzgrauer Rock mit grünen Streifen und grünen
Spiegeln, schwarzgraue Kniehose, schwarzgraue Mütze mit
grünen Streifen und Saar-Kokarde und Koppel.
Saarbrücken, den 16. November 1934.
Der Direktor des Innern:
gez. Heimburger.
325 Verfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung „Pariser Tageblatt“.
Auf Grund des 86 Abs. 1 der Verordnung vom 18.
Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird
folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Tageszeitung „Pariser Tageblatt“
wird für die Dauer von
2 Wochen
im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
vieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 16. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
5326 Verfügung
betrefjfend Verbot der in Wien erscheinenden Tageszeitung
„Reichspost“.
Auf Grund des 86 Abs. 1 der Verordnung vom 18.
Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiét wird
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der in Wien erscheinenden Tageszeitung
Reichspost“ wird
bis auf weite res
im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
vieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 17. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor