164
22 Zweiter Nachtrag
zum Orteastatut betreffend die Gemeindewasserleitung zu
Obersalbach vom 26. Februar 1930.
Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses
des Saargebietes vom 17. Oktober 1934 Nr. 804/,34 und
ruf Grund der 88 4, 7, 8 und 61 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der am 21. Dezember 1923 verkündeten Fassung
Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 82 vom 27.
dezember 1928) erhält 813 des Ortsstatuts in Ausführung
ses Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Juli 1934 folgende
Fassung:
Das abgegebene Wasser ist nach der vom Wassermesser
ingezeigten Menge vom 1. Dezember 1934 ab mit, der
Maͤßgabe zu bezahlen, daß der Mindestverbrauch für jeden
daushalt auf 4 Kubikmeter im Monat festgesetzt und der
WVafferpreis mit 2,50 Franken pro Kubikmeter berechnet
vird. Der Mehrverbrauch wird mit 2 Franken pro Kubik—
meter berechnei. Außerdem sind für jedes Stück Großvieh
das sind Pferde von 2 Jahren ab und das deckfähige Rind—
dieh, bei einem angenomimenen Wasserverbrauch von 0,5
subikmeter monatlich 1,25 Franken zu bezahlen. Dabei
vird der im Eigentum der Gemeinde verbleibende Wasser—
nesser geliefert und werden alle Ausbesserungsarbeiten
an der Leitung bis zu dem im Innern des Gebäudes be—
findlichen Hauptabsperrhahn oder Wassermesser und am
Wassermesser selbst von der Gemeinde kostenlos ausgeführt.
unberührt von dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften
in 88 7 und 8 sowie im 8 11 Absatz 1 undes 12 Absatz 2.
Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im Vierteljahr
tein Wasser verbraucht worden ist.
Wenn ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer ge
anden hat, wird Wasserzins nicht erhoben.
deusweiler, den 13. November 19834.
Der Bürgermeister:
Mayer.
Saarbrücken, den 21. November 19834.
der Landrat: Dr. Vogeler.