2 Bekanntmachung
betreffend die Abhaltung von Gärtuerlehrlings⸗
prüfungen.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung der Regierungs—
'ommission vom 7. November 1922 (Amtsbl. S. 212) und
die Bekanntmachung vom 14. Juli 1923 (Amtsbl. S. 170
hetreffend Gärtnerlehrlingsprüsfungen, bestimme ich, daß die
Prüfung der Gärtnerlehrlinge in der Zeit vom 15. Februar
»is 15. März stattfindet.
Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ernenne ich
hiermit den Gärtnereibesitzer Herrn Ferdinand Müller,
Saarbrücken 3, Nauwieserstraße Nr. 65, und zu dessen
Stellvertreter den Gärtnereibesitzer Herrn Rudolf Huppert,
Saarbrücken 3, Schillerstraße Nr. 3.
Die Anmeldungen zu dieser Prüfung sind umgehend
und unmittelbar an die Landwirtschaftskammer für das
Saargebiet in Saarbrücken 3, Mainzer Straße 134, zu
richten unter Beifügung:
J. einer Bescheinigung des Lehrherrn über die Dauer
der Lehrzeit,
eines kurzen Lebenslaufes des Prüflings,
einer vom Lehrling selbständig verfaßten Beschreibung
der Lehrgärtnerei,
des letzten Schulzeugnisses,
möglichst eines gärtnerischen Tagebuches des Lehrlings.
Saarbrücken, den 13. Januar 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
tür die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Berichtigung.
In der Verordnung betreffend Ergänzung und Ab—
inderung des Strafgeseßbuches und des Gerichtsverfassungs—
gesetzes vom 28. November 1933 — Reg-Amtsblatt Nr.
814 — hat die Ziffer J vor dem ersten Absatze des 8 926
in Wegfall zu kommen.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
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Bekanntmachung.
Die Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, hat
gemäß 8 1 der Polizeiverordnung betreffend das Abraupen
der Bäume für den preußischen Teil des Saargebietes
»om 26. Juli 1924 die alljährliche Frist zum Abraupen
der Bäume für die Zeit vom 14. bis 28. Februar fest—
gesetzt. Innerhalb dieser Frist ist jeder, der eigene oder
remde Obst- und andere Baumpflanzungen oder sonstige
dolzgewächse besitzt, in Nutzung oder in Verwaltung hat.
jerpflichtet, sie abzuraupen.
Zuwiderhandlungen ziehen die in der vorgenannten
Polizeiverordnung angegebenen Strafen nach sich.
Saarbrücken, den 23. Januar 1934.
Der Landrat.
J. V: Dr. Lorscheider
Bekanntmachungen anderer Behörden
15 Friedhofs⸗- und Bestattungsordnung
der Gemeinde Walpershofen.
Zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens
auf dem Friedhof der Gemeinde Walpershofen wird fol—
gende Friedhofs- und Bestattungsordnung erlassen:
l. Geltungsbereich und Verwaltung.
81.
Der Friedhof und das Bestattungswesen werden durch
den Bürgermeister verwaltet, dem der Gemeinderat Wal—
zershofen beratend zur Seite steht. Alle beim Bestattungs—
wesen tätigen Personen, sowie alle Friedhofsangestelste
interstehen dem Bürgermeister.
82
Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Walpershofen.
Durch den Erwerb von Begräbnisstätten wird nur ein
Nutzungsrecht nach Maßgabe der jeweils geltenden Fried—
hofss und Bestattungsordnung begründet.
II. Allgemeine Voröÿchriften
83
Der Friedhof ist zur Bestattung der innerhalb der Ge—
neinde und auswärts verstorbenen Personen bestimmt, die
zur Zeit des Todes ihren gesetzlichen Wohnsitz innerhalb
der Gemeinde hahben und keiner der bestehenden fonfessiones—
len Friedhofsgemeinschaften angehören. Andere innerhaldb
der Gemeinde und auswärts verstorbene Personen können
sofern sie kein Nutzungsrecht an einem Eigengrab haben
nur mit Genehmigung des Bürgermeisters auf dem Fried
hof beerdigt werden.
8 4*.
1. Der Besuch des Friedhofes ist in den Monaten
April bis September von 7—520 Uhr,
Oktober bis März von 8218 Uhr gestattet.
2. Bei besonderen Anlässen kann der. Friedhof auf An
ordnung des Bürgermeisters auf eine oder mehrere Tages
stunden für Besucher gesperrt werden.
3. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würd«
des Ortes angemessen zu verhalten.
4. Kinder unter 12 Jahren ist der Besuch des Fried
hofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
5. Innerhalb des Friedhofes ist das Fahren mit Fahr
zeugen aller Art, auch mit Kinderwagen, verboten.
6. Lastfuhren und Karren können zum Einbringen von
schweren Grabsteinen und Baumaterialien nach vorherigen
Benehmigung durch den Bürgermeister den Friedhof be
fahren, müssen aber sofort entladen und von dem Fried—
hof entfernt werden. Für allen Schaden an Wegen und
Anlagen haftet der Unternehmer.
7. Das Aufstellen von Gedenksteinen und alle die Aus
führung betreffenden sonstigen auf dem Friedhofe gestaät—
teten gewerblichen Arbeiten müssen in den Sommermonater
um 17 Uhr, in den Wintermonaten um 16 Uhr beende
ein. An Tagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen solché
Arbeiten nicht verrichtet werden. In besonderen Fällen
kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen.
Die Unternehmer sind zur Beseitigung jeder von ihnen
»erursachten Unordnung verpflichtet und haften für alle
durch die Ausführung ihrer Arbeiten hervorgerufenen Bo
schädigungen.
8. Das Verteilen von Drucksachen, abgesehen von den
üblichen Totenzetteln, und das Feilbieten von Waren aller
Art ist auf dem Friedhof verböten. Photographieren und
Nachbilden von Denkmälern ist nur mit Genehmigung des
Bürgermeisters gestattet.
9. Verboten ist das Rauchen, das Abreißen, Abschneiden
Abpflücken von Blumen, Sträuchern und Pflanzen, sowie
das Mitbringen von Tieren.
10. Die Besucher des Friedhofes haben den Anordnungen
der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
11. Allen Religionsgemeinschaften ist die freie Aus
übung ihrer religiösen Begräbniszeremonien gewährleistet
Leichenreden durch Laien dürfen nur mit vorheriger Ge
nehmigung des Bürgermeisters gehalten werden.
III. Registerführung.
8 5.
Sämtliche Bestattungen sind mindestens 24 Stunden vor
der Beerdigung der Leichen der Friedhofsverwaltung anzu—
melden. Die Friedhofsverwaltung trägt hiernach den Sterbe
fall in das zu führende Register ein und setzt die in dem
Belegungsplan vorgesehene Nummer des Grabes bei.
Das Register enthält: Name des Verstorbenen, bei Kin
dern auch die Nanen der Eltern, Lebensalter, Tag des
Todes und der Beerdigung, Todesursache und den Namen
der Krankheit, derzufolge der Tod eingetreten ist. Bepor
die Bestattung vorgenommen wird, ist der Friedhofsver
waltung eine Bescheinigung über die standesamtliche Ein
tragung des Sterbefalles und die schriftliche Genehmigunc
der Ortspolizeibehörde zur Beerdigung vorzulegen.
IV. Ueberführung zum Grabe.
86.
Das Herstellen und Schließen des Grabes, das Einsenken
des Sarges, sowie die Beisetzung der Aschenreste dürßfen
nur durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
V. Ruhefristen
87.
Die Ruhefrist beträgt vom Tage der Beisetzung an ge
zechnet für Verstorbene unter 8 Jahren 15 Jaähre, für
Verstorbene über 8 Jahre 25 Jahre. Vor Ablauf diese—
Frist soll dieselbe Grabstelle nicht wieder zu Erdhbestät
tungen benutt werden.
VI. Grabstätten
88.
1. Die Grabstätten sind entweder Reihengräber oder
Familiengräber.
2. Jede Grabstätte wird mit einer Nummer versehemn
welche in den Lageplan des Friedhofes eingetragen wird
3. In jeder Grabstätte darf innerhalb der Ruheperiode
nur eine Leiche beigesetzt werden. Verstorbene Wöchnerin—
nen mit verstorbenen Neugeborenen oder 2 Kinder unter
einem Jahre dürfen in einer Grabstelle und in einewn
Zarade beidgeseßt werden