1900
—1. 88 der Tarifvertrag zwischen den Vertragsparteien
endet,
2. soweit der Tarifvertrag von Vertragsparteien geän—
dert wird.
8 10.
Antrag.
(1) Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt
nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede Vertragspartei
des Tarifvertrages.
(2) Dem Antrag ist die Urschrift oder eine amtlich be—
zglaubigte Abschrift des Tarifvertrages beizufügen.
(3) Das Tarifamt hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der 88 1 bis 3 in dem für allge—
neinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrag erfüllt sind.
811.
Verfahren.
(1) Das Tarifamt macht den Antrag öffentlich bekannt.
(2) In der Bekanntmachung sind die bisher nicht durch
den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber sowie tariffähigen
Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auf
die sich die Allgemeinverbindlichkeit erstrecken würde, auf—
zufordern, etwage Einwendungen gegen die Allgemein—
derbindlichkeit binnen einer in der Bekanntmachung zu be—
stimmenden Frist von vier Wochen geltend zu maächen.
Ebenso sind die Vertragsparteien des Tarifvertrages, so—
veit sie nicht zu den Antragstellern gehören, vor Erlaß
der Anordnung zur Aeußerung binnen einer bestimmten
Frist von im allgemeinen vier Wochen aufzufordern.
(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Frist beginnt mit dem
rauf den Tag der Bekanntmachung folgenden Wochentag.
812.
Register.
) Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind unter
Bezeichnung ihres Geltungsbere,ches, sowie des Beginnes
der Allgemeinverbindlichkeit in ein Tarifregister einzutra—
gen. Dieses Register wird bei dem Tarifamt oder einer
bon ihm bezeichneten Behörde nach näherer Bestimmung
des Tarifamtes geführt. Die Urschriften oder beglaubigten
Abschriften der Tarifverträge sind als Anlage zu dem
Tarifregister zu verwahren. Wenn die Allgemeinverbind—
lichkeit eines Tarifverträges erlischt. so ist dieser im Tarif—
register zu löschen.
(2) Die Einsichtnahme in das Tarifregister und seine
Anlagen ist während der regelmäßigen Dienststunden jedem
gestattet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarif—
bertrag infolge der Erklärung des Tarifamtes verbindlich
ist, können außerdem von dem Tarifamt einen Abdruck des
Vertrages gegen Erstattung der Kosten verlangen.
(3) Die Eintragungen in das Tarifregister sind bekannt—
zumachen. Dabei ist auf die Vorschriften in Absatz 2 hin—
zuweisen.
8 13.
VBekanntrnachuugen.
Alle auf die allgemeine Verbindlichkeit von Tarifver—
rägen bezüglichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
auf Kosten der Vertragsparteien im Amtsblatt der Regie—
rungskommission.
8 14.
Tarifarchiv.
„ Die an einem Tarifvertrag als Vertragsparteien be—
eiligten Arbeitgeber und tariffähigen Vereinigungen von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind verpflichtet, dem
Tarifamt die erforderliche Anzahl von Abschriften vder
Abdrucke des Tarifsvertrages sowie sämtlicher dazu ver—
inbarten Ergänzungen und Aenderungen innerhalb zweier
Wochen nach Abschluß der Vereinbarung, spätestens jedoch
rach der Hinterlegung gemäß 811 Absatz 4 kostenlos ein—
zureichen. Das Tarisamt kann die Uebeérlassung weiterer
Abschristen oder Abdrucke der Tarifverträge für die Ar—
zeitsnachweisämter gegen Erstattung der Koösten verlangen.
(2) Die Vertragsparteien haben für die Gewerbeaufsichts—
zeamten, in deren Bezirk sich Betriebe der Vertragspar—
leien besinden, dem Arbeitsamt der Regierungskommission
— DD0
zezeichneten Urkunden zu überfenden.
(3) Durch die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 ange—
ordneten Pflichten seitens eines der Verpflichteten werden
die übrigen Verpflichteten frei.
(4 Werden die durch Absatz 1 und, 2 begründeten Pflich—
ren nicht erfüllt, so kann das Tarifamt gegen die Ver—
»flichteten nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis
zu 100. Fr. festsetzen. Die Entscheidung des Tarifamtes ist
endagüdltig. Jedoch kann bei nachträalicher ausreichender Ent—
ichuldigung die festgesetzte Strafe wieder aufgehoben oder
ermäßigt werden. Festgesetzte Ordnungsstrafen werden wie
Bemeindeabgaben beigetrieben. Die Ärt der Verwendung
hestimmt das Tarifamt.
8 15.
Tarifamt.
Das Tarifamt besteht aus einem Vorsitzenden, der die
Fignung zum Richteramt besitzt, zwei Arbeitgebern und
‚wei Arbeitnehmern als Beisitzer. Es wird durch Verord—
nung der Regierungskommission errichtet.
8 16.
Ausführungsbestimmuugen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Ausführungsbestimmungen erläßt das Mitglied der Regie—
eungskommission für die Angelegenheiten des Arbeitswesens
817.
Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1934 in Kraft
Saarbrücken, den 2. November 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
Bekanntmachungen desLandratsamtes.
309 Richtlin ien
für die Gewährung von Zins⸗— und Mietzuschüssen an
minderbemittelte kinderreiche Familien.
In dem Bestreben, minderbemittelten kinderreichen
Familien die Beschaffung und Erhaltung ausreichender
ind gesunder Wohnungen zu ermöglichen, hat sich der
sreisausschuß des Kreises Saarbrücken entschlossen, an
inderreiche Familien im Landkreise Saarbrücken Zins—
und Mietzuschüsse unter folgenden Bedingungen zu be
villigen:
J. Begriff der kinderreichen Familien.
Als kinderreéeich im Sinne dieser Richtlinien gelten
Familien (Ehepgare oder Elternteile) mit mehr als
drei im elterlichen Haushalt lebenden Kindern, die wegen
hres jugendlichen Alters, wegen Krankheit oder wegen
Erwerbslosigkeit kein eigenes Einkommen haben.
II. Zinszuschüsse.
1. Kinderreiche Familien, die im Besitz eines Eigen—
seimes sind, können Zinszuschüsfe erhaälten, wenn die
Belastung aus dem Schuldendienst einer zur Errichtung
»der zum Erwerb eines Eigenheimes dqufgenommenen
—„chuld so hoch ist, daß dadurch die Lebenshaltung der
Familie gefährdet oder der Besitz des Hauses in Frage
jestellt wird.
2. Bei Prüfung der Notwendigkeit eines Zinszuschusses
sind alle zur Beürteilung der wirtschaftlichen Läge einer
hausbesitzenden kinderreichen Familie maßgeblichen Um—
tände in Betracht zu ziehen.
3. Bei der Belastung aus einem Hause kann neben den
tatsächlich aufzubringenden Zinsen nur eine Tilgung bis
zu 200 pro Jahr berücksichtigt werden.
4. Zinszuschüsse können nicht gewährt werden, wenn
eine Aussicht besteht, den Besitz des Hauses der Familie
auf die Dauer zu erhalten.
5. Zinszuschüsse werden im allgemeinen nur einmal im
Jahre gewährt. In besonderen Fällen können sie auch auf
ängere Zeit laufend bewilligt werden.
6. Die bewilligten Zinszuschüsse sind an die Gläubiger
nseldar zur Gutschrift auf den Schuldendienst anzu—
Nmeifent
III. Mietzuschüsse.
1. Kinderreiche Familien, die zur Miete wohnen,
eönnen Mietzuschüsse erhalten, wenn sie unter Be—
eücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
außerstande sind, die Miete für eine dem Familienstande
angepaßte, ausreichende und gesunde Wohnung aus eigenen
Mitteln vollständig aufzubringen.
2. Für die Prüfung der Notwendigkeit und die Be—
messung der Höhe von Mietzuschüssen ist der Miethetraa.