Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

156 —

Artikel 2.
Der Disrektor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 5. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.

Berfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung
Berliner Börsen⸗-Zeitung“.
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 der Verordnung vom 18.
Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Tageszeitung „Berliner Börsen—
Zeitung“ wird bis auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
ieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 6. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.

305

506

Berfügung
betreffend Verbot der Tageszeitungen:
Saar⸗ und Blies-Zeitung,
Dttweiler Tageblatt,
Neue Homburger Zeitung,
Wiebelskirchener Zeitung,
Ddudweiler Zeitung.
Auf Grund des 8 8, Abs. 2, Ziffer 1 der Verordnung
bom 18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
 der öffentlichen Sicherhetst im Saargebiet und
des Artikels 15, Ziffer 4, der Verordnung vom 28.
November 1933 betreffend Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 20. Mai 1933 (Amtsblatt 1933
VNr. 21)). zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit, wird in Ergänzung, daß
die Tageszeitungen: Saar- und Blies-Zeitung,
Ottweiler Tageblatt, —
Neue Homburger Zeitung,
Wiebelskirchener Zeitung,
Dudweiler Zeitung
n ihren Nummern vom 5. November 1934 unter der
leberschrift; „Wir warnen Frankreich vor Gewalt“ einen
Artikel enthalten, der den Tatbestand der obenbezeich—
neten Verordnungen erfüllt,
olgendes verfügt:

Artikel 1.
Saar- und Blies-Zeitung,
Ottweiler Tageblatt,
Neue Homburger Zeitung,
Wiebelskirchener Zeitung,
Dudweiler Zeitung
owie jede angeblich neue Drukfschrift, die sich sachlich
als die alte darsteilt oder als deren Ersatz anzufehen
st, werden mit sofortiger Wirkung im Saaͤrgebtet auf
die Dauer von
10 Tagen

erboten.

Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beguftragt.
Saarbrücken, den 6. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

507 Verfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung „Generalanzeiger für
Spiesen⸗Elversberg“.
Auf Grund des 8 83 Abs. 2, Ziffer 1, der Verordnung
oom 18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Auf—
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet
und des Artikels 15, Ziffer 4, der Verordnung vom 28.
November 1933 betreffend Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 20. Mai 1933 (Amitsblatt 1933
Rr. 21) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Zicherheit, wird in Erwägung,
daß der „Generalanzeiger für Spiesen-Elversberg“ in
seiner Nr. 255 vom 5. November 1934 unter der lieber—
chrift „Wir warnen Frankreich vor Gewalt“ einen Ar—
ikel enthält, der den Tatbestand der obenbezeichneten
Verordnungen erfüllt,
bolgendes verfügt:

Artikel 1.
Die Tageszeitung „Generalanzeiger für Spiesen-Elvers—
herg“ sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sach—
ich als die alte darstellt oder als deren Ersatz anzüu—
ehen ist, wird mit sofortiger Wirkung im Saargebiet
auf die Dauer von
10 Tagen
verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 7. November 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.
gez. Heimburger.

308
betreffend gesetzliche

Verordnung
Regelung des Tarifrechtes im
Zaargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt IvV. (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
nach Einsichtnahme des Gutachtens der Arbeitskammer,
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
und der französischen Regierung,
und gemäß ihrem Beschlusse vom 2. November 1934
perordnet die Regierungskommission was folgt:

81.
Begriff des Tarifvertrages.
(1) Tarisvertrag ist der schriftliche, den Vorschriften des
Absatzes 2 entsprechende Vertrag zwischen tariffähigen Par—
eien der Arbeitgeber als Vertragsparteien auf der einen
Seite und tariffähigen Parteien der Arbeitnehmer als
Vertragsparteien auf der anderen Seite zur Regelung
b. des Inhalts von Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeit—
geber und Arbeitnehmer (Tarifsatzung),
sonstiger Rechtsbeziehungen von Arbeitgebern und ihren
Vereinigungen zu Arbeitnehmern, ihren Vertretun—
gen und ihren Vereinigungen.
(2) Der Tarifvertrag muß seinen räumlichen, fachlichen
ind persönlichen Geltungsbereich angeben. Haben mehrere
Tarifverträge zum Teil den gleichen Geltungsbereich, so
geht für die Tarifgebundenen zunächst der fachlich engere,
m übrigen der räumlich oder persönlich weitere Tärif—
»ertrag vor, wenn nicht der vorgehende Tarifvertrag etwas
inderes bestimmt.
(3) Der Tarifvertrag kann die Bildung eines, die ordent—
iche Gerichtsbarkeit ausschließenden Tarifschiedsgerichts vor—
ehen, welches als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozeß—
»rdnung bei Streitigkeiten über die Auslegung, die An—
—8 und die Fortsetzung des Tarifverträges ent—
icheidet.
Das Tarifschiedsgericht wird gebildet aus Vertretern der
vertragsschließenden Parteien und einen unparteiischen Vor—
itzenden. Einigen sich die Vertragsparteien in bezug auf
den Vorsitzenden nicht, so kann auf Antrag einer dieser
Parteien der Präsident des Landgerichtes in Saarbrücken
ein Mitglied dieses Gerichtshofes als Vorsitzenden (Ob—
mann) bestimmen.
(Y, Der Tarifvertrag findet Anwendung mit dem Tage
gach seiner Hinterlegung beim Tarifamt. Ddie Hinterlequñd
hat durch eine der Vertragsparteien zu erfolgen.
Der Tarifvertrag ist stempelfrei.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.