Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Artikel 6.
Ist ein Angestellter nach Vollendung des fünfzigsten
debensjahres in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis 31.
Dezember 1933 in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ringetreten, so wird er vom Tage des Eintritts, frühestens
mit Wirkung vom 1. Januar 1932, von der Versiche-—
rungspflicht befreit, wenn er den Antrag bis zum 31.
Dezember 1934 gestellt hat.

Artikel 7.
Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem—
elben Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vorschriften, zu
rz Durchführung sie bestimmt sind, in Kraft getreten
sind. 62
Saarbrücken, den 18. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten des Versicherungswesens
gez. Koßmann.

495 Veroͤrdnung
betreffend die in Artikel 44 der Abstimmungsorduung
vom 7. Juli 1934 vorgesehenen Identitätsausweise.
Als Identitätsausweise im Sinne des Artikels 44 Ab—
atz 2 der Abstimmungsordnung vom 7. Juli 1934 für die
Völksabstimmung im Saargebiet werden anerkannt:
1) Für den Abstimmungsberechtigten, der zur Zeit das
Saargebiet bewohnt:
der rote saarländische Personalausweis, oder
der weiße saarländische Personalausweis, oder
der gelbe saarländische Personalausweis, erteilt von
der Militärbehörde, oder
der saarländische oder ausländische Reisepaß (für Staa—
enlose, Paßersatz).
) Für den Abstimmungsberechtigten, der zur Zeit nicht
i ebheviet wohnt, der Reisepaß (für Staatenlose, Paß—
atz).
Das Lichtbild auf den oben aufgeführten Identitätsaus—
veisen muß eine hinreichende Aehnlichkeit mit dem Inhaber
aufweisen.
Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
sttimmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Praͤsident:
gez. G. G. Knor.

Die Tageszeitungen:
1.) Stuttgarter Neues Tageblatt,
Frankfurter Zeitung,
3 Deutsche Allgemeine Zeitung,
4. Germania
lönnen dementsprechend vom 24. Oktober 1934 ab wieder
im Saargebiet verbreitet werden.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez G. G. Knox.

498 Verfügung
betreffsend Verbot der Wochenzeitung „Der Trutzbund“.
Auf Grund des Artikels 15 Nr. 4 der Verordnung
oom 28. November 1933 betreffend Abänderung und Er—
zänzung der Verordnung vom 20. Mai 1933 zur Auf—
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und
auf Grund des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 sowie des Artikels 12 Abs. 2
und 3 der Verordnung vom 20. Mai 1933 zur Aufrecht—
ꝛrhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, wird in
Erwägung,
daß die Wochenzeitung „Der Trutzbund“ in seiner
Nr. 22 vom 28. Oktober 1934 unter der Ueber—
schrist: „Eisenbahnpräsident Nicklaus und der Sepa—
ratismus!“ einen Artikel enthält, der den Tatbestand
der obenbezeichneten Verordnungen erfüllt,
folgendes verfügt:

Artikel 1.
Die Wochenzeitung „Der Trutzbund“ sowie jede angeb—
lich neue Drucksschrift, die sich sachlich als die alte darstellt
o»der als deren Ersatz anzusehen ist, wird mit sofortiger
Wirkung im Saargebiet auf die Dauer von
zwei Monaten
verboten.

Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführunga
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

Bekanntmachungen desLandratsamtes.
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196 Verordnung
betr. die Besosldung der Beamten des Saargebietes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungstommission gemäß ihrem Beschluß vom 283.
März 1934, was folgt:
Die Gültigkeit der Verordnungen vom 17. 6. 1931
und 18. 1. 1932 betreffend die Besoldung der Beanmten
des Saargebietes wird vom 1. April 1934 bis 31. März
1935 verlängert.
Saarbrücken, den 25. Okltober 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

197 Verfügung
betreffend Abäuderung des Verbotes nachsteheuder
Tageszeitungen:
1. Stuttgarter Nenes Tageblatt,
2. Fraukfurter Zeitung,
3. Deuntsche Allgemeine Zeitung,
4.) Germania.
Das mit Verfügung vom 21. September 1934 ange
ordnete Verbot der Verbreitung vorstehender vier Tages—
zeitungen im Saargebiet wird mit Wirkung vom 24. Ok—
sober 1934 ab aufgehoben.

Bekanntmachung.
Zur Ausführung von Kanalbauarbeiten wird die Spieser—
traße in Bildstock, Verbindungsstraße zwischen Bildstock
uind Elversberg, mit Wirkung vom J. November bis auf
peiteres für den Fuhrwerks- und Kraftwagenverkehr ge—⸗
perrt. Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über Friedrichs—
hal durch die Kaiser- und Heinitzerstraße nach Elpers—
herg und umgekehrt.
Saarbrücken. den 26. Oktober 1934.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.

300 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem, in der Gemeinde Holz die Schweinepest in
mehreren Gehöften amtstierärztlich festgestellt worden ist—
wvird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909, des 8 1 des preußischen Ausführungs⸗
gesetzes dazu und des 8 2 der viehseuüchenpolizeilichen An—
Irdnung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft bom 15. September
1934, die Gemeinde Holz zum Schweinepestsperrbezirk mit
den sich aus den 88 8328 und dem 8 11 dieser Anordnung
»ꝛrgebenden Wirkungen erklärt.
Die näheren Durchführungsbestimmungen werden von
der Ortspolizeibehörde Heusweiler erlassen.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1934.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.
            
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