Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocopobresiccter Kresbloddt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
debr. Hofer, A.O., Sgarbrücken VBölklingen. — Fernsprecher
der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 42 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

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7. November 1934 60. Jahrg.

Inhalt:

Verbot der Wochenschrift „Die Brennessel“ (S. 149).
Neuausgabe von Postwertzeichen (8. 149). — Sicherung
des Bestandes der Sozialversicherungsträger (S. 149). —
In der Abstimmungsordnung vorgesehene Identitätsausweise
(S. 150. — Besoldung der Beamten des Saargebietes
S. 150). — Abänderung des Verbotes von Tageszeitungen

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

Verfügung
betreffend Verbot der Wochenschrift „Die Brennessel“.
Auf Grund des 86 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Junt
1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
zffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Wochenschrift „Die Brennessel“ wird
his auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Her Direktor des Innern wird mit der Durchführung
zieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 19. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
zez. G. G. Knor.

92

Erlaß
betr. Neuausgabe von Postwertzeichen.
Auf Grund des Beschlusses der Regierungskommission
oom 25. Juli 1934 wird verfügt:
Artikel 1.
Folgende einundzwanzig neue Postwertzeichen (Aus—
zjabe 1934) werden in Umlauf gesetzt:
11. Sechzehn Freimarken zu 10, 15, 20, 25, 30, 40,
50, 60, 75, 90 Centimen, 1.-, 1,50, 2-, 3. -, 5. -
und 10.—- Franken sowie vier Luftpostmarken zu 50, 60
Tentimen, J- und 5.— Franken mit dem Ueberdruck
„Volksabstimmung 19359 als Gedenkausgabe anläßlich der
aarländischen Volksabstimmung vom 13. Januar 1936.
Diese Gedenkmarken zur Volksabstimmung werden durch
Ueberdruck von z. Zt. im Umlauf befindlichen Marken der
gleichen Wertstufen hergestellt.
2. eine Freimarke zu 40 Centimen. Diese Marke wird
durch entsprechenden Ueberdruck der z. Zt. im Umlauf
hefindlichen Marke zu 50 Centimen hergestellt
Artikel 2.
Der Verkauf der im vorstehenden Artikel 1 unter 1.
—335 bezeichneten Freimarken beginnt am 1. November
Saarbrücken, den 20. Oktober 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- u. Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

193

(S. 150. — Verbot der Wochenzeitung „Der Trutzbund“
S. 150. — Bekanntmachung (S. 150. — Viehseuchen—
bolizeiliche Anordnung (S. 150). — Ausgestellte Jagd—
scheine für den Kreis Saarbrücken-Land in den Monakten
August, September und Oktober (S. 151). — Bilanz der
Bemeinnützigen Baugenossenschaft Püttlingen (S. 153)

194 Verordnung
zur Durchführung der Dritten Verordnung zur Sicherung
des Bestandes der Sozialversicherungsträger vom
13. Septenber 1934.
Auf Grund des 8 30 Abs. 1. der Dritten Verordnung
zur Sicherung des Bestandes der Sozialversicherungsträger
»om, 13. September 1934 (Amtsbl. S. 388) verordne
ch im Einvernehmen mit dem Mitglied der Regierungs—
pmmission für Handel und Gewerbe was folgt:
Artikel 1.
Im Falle der Wanderversicherung gelten die Vorschriften
der Verordnung vom 13. September 1934 für Ansprüche
aus Versiche rungsfällen, die vor dem 1. Januar 1934
ingetreten sind, wenn bisher in keinem Versicherungs—
zweig ein Anspruch auf Rente bestand. Die Rechtskraft
rüherer Entscheidungen steht nicht entgegen. Die Nach—
usuns muß bis zum 31. Dezember 1934 beantradt
verden.
Ist der Versicherungsfall in einem Versicherungszweige
»or dem 1. Januar 1934 eingetreten, in einem anderen
Versicherungszweig aber erst nach dem 31. Dezember 1938,
o gelten für die Ansprüche aus allen Versicherungs—
zweigen die Vorschriften der Verordnung vom 13. Sep—
cember 1934. Ist die auszuzahlende Gesamtleistung je—
doch geringer als die bisher gezahlten Renten, so wird
die Gesamtleistung in Höhe dieser Renten zu Lasten der
zisher beteiligten Versicherungsträger festgestellt.
Wenn Versicherungsfälle aus mehreren Versicherungs—
zweigen vor dem 1. Januar 1934 eingetreten sind und
nindestens die Leistung eines Versiche rungszweiges vor
diesem Zeitpunkt festgestellt ist, so gelten für die Leistungen
rus den übrigen Versicherungszweigen die bisherigen Vor—
— —8 die Vorausseßzungen und die Berechnung
ver Renten

Artikel 2.
Die Entziehung einer Rente kann mit Wirkung vom
Januar 1934 in einem an diesem Tage anhängigen
sechtsmittelverfahren auch ausgesprochen werden, wenn die
LBoraussetzungen des 8 21 der Verordnung vom 13. Sep—
ember 1934 vorliegen.
Artikel 3.
Versicherungsberechtigte der Krankenversicherung, die am
i. Oktober 1934 mindestens fünf Jahre freiwillige Mit—
jlieder der Kasse waren, können * Versicherung fort—
etzen, wenn sie das Recht auf freiwillige Versicherung nur
nfolge erarsebuna der Versicherungsgrenze auf jährlich
13 200 Franken verloren haben.
Artikel 4.
In den Fällen, in denen auf Grund der 8 22 und 26
der Verordnung vom 13. September 1934 ie Bei⸗
cräge nachentrichtet worden sind, dürfen solche Beiträge
auch für die Zeit seit dem 1. Januar 1932 noch bis
zum 31. Dezember 1934 entrichtet werden, solange der
Versiche rungsfall noch nicht eingetreten ist.
Artikel 5.
In der Invalidenversicherung sind vom 1. Oktober 1934
ab auch fuͤr die Zeiten vorher die Beiträge nach 8 29
der Verordnung vom 13. September 1934 z3u entrichten
            
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