Godrbgecackey Gressblotdt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
A
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Hebr. Hofer A.⸗“G., Sgarbrücken-Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Nr. 41 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
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oder deren Raum 60 Cts
24. Oktober 1934 60. Jahrg.
Juhalt:
Verordnung zur Volksabstimmung betr. Verfahren bei
Einsprüchen und Rekursen (S5. 1479. — Gewährung der
Bebührenfreiheit für dienstliche Postsendungen des Obersten
Abstimmungsgerichtshofes (S. 141). — Festsetzung des Ent—
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
286 Verordnuung
betreffend Abänderung des Artikels 11 oder Ausführungs⸗
verordnung vom 22. September 1934 zur Abstimmungs⸗
ordnung für die Volksabstimmung vom 7. Juli 1934
betreffend das Verfahren bei Einsprüchen und Rekursen.
Artikel 11 der oben erwähnten Ausführungsverordnung
rhält folgenden Wortlaut:
Rekurse gegen Entscheidungen der Kreisbüros können nur
oon den Beteiligten (den Einspruch erhebenden ober be—
kroffenen Personen) eingelegt werden, es sei denn, daß
die Entscheidung eine neue Eintragung in die Liste der
Abstimmungsberechtigten zum Gegenstand hat.
Sie müssen an den Obersten Abstimmungsgerichtshof ge—
richtet sein, aber beim Kreisbüro eingereicht werden, das
davon Vormerkung nimmt, um sodann nach Maßgabe des
Art. 24 der Abstimmungsordnung vom 7. Juli 1934 vor—
zugehen.
Jede durch Entscheidung des Kreisbüros angeordnete neue
Eintragung muß während 15 Tagen durch Anschlag an
der Gemeindetafel des Hauptortes des Abstimmungsbezirkes
zekannt gegeben werden. Tüese Bekanntmachung hat fol—
gende Angaben zu enthalten: den genauen Personenstand der
Person, deren Eintragung bezweckt ist, die Gemeinde wo
sie am 28. Juni, 1919 die Einwohnereigenschaft hatte
sowie ihre Anschrift im Saargebiet; ferner den Hinweis,
daß jeder, der zur Zeit im Saargebiet seinen Aufenthali
hat, innerhalb 15 Tage, vom Tage des Anschlages an
gevechnet, einen Rekurs beim Obersten Abstimmungsgerichts—
hof einlegen kann.
Vorstehende Abänderungsverordnung wird auf Ersuchen
der Abstimmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 17. Oktober 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
getz. G. G. Knor.
287 Verordunnug
betr. Gewährung der Gebühreufreiheit für dienstliche Post⸗
sendungen, welche von dem Obersten Abstimmungsgerichts⸗
hof in Saarbrücken und der Generalstaatsanwalischaft bei
diesem Gericht aufgeliefert werden.
Gemäßes 19 der Anlage zu Abschnitt 19 (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versaäilles sowie der Verordnung
oom 7. September 1934 betr. Errichtung eines Obersten
Abstimmungsgerichtshofes in Saarbrücken, verordnet die Re—
aierunaskommission was folgt:
Artikel 1.
TDem Obersten Abstimmungsgerichtshof in Saarbrücken und
der Generalstaatsanwaltschaft bei diesem Gericht wird für
dienstliche Postsendungen, die an beéliebige Personen im
Saargebiet gerichtet sind, Gebührenfreiheit gewährt. Hin—
gegen müssen die für den Obersten Abstimmungsgerichtshof
und die Generalstaatsanwaltschaft bei diesem Gericht be—
timmten Vostiendungen stets ordnunosmäßio freidemanhe
schädigungsbetrages für Verlust der Einschreibsendungen
im innersaarländischen Verkehr (8. 141). — Termin—
kalender November 1934 (S. 149. — Verzeichnis der an—
gekörten Ziegenböcke (S. 144).
sein, ausgenommen, wenn der Absender eine Behörde ist,
die selbst Gebührenfreiheit genießt.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmungen trten mit sofortiger Wirkung
n Kraft. Das Mitgleid der Regierungskommission für
Post- und Telegraphenwesen wird mit ihrer Turchführung
eauftragt.
Saarhrücken, den 12. Oktober 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
88 Verfügung
betr. Aenderung der Postordnung für oas Saargebiet vom
22. März 1929.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes vom 28. Oktober 1871
und gemäß Beschluß der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 17. Oktober 1934 wird verfügt:
Artikel 1.—
In der Uebersicht über die Postgebühren — Anlage zur
Postordnung für das Saargebiet 81, IV — sind die An—
jaben unter Nr. 12 Einschreiben wie folgt zu ändern:
Einschreiben —1 15, IV
Artikel 2.
Diese Verfügung tritt mit dem 20. Oktober 1934 in Kraft
Saarbrücken, den 17. Oktober 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnroothb.
289 Verordnung
betr. Festsetzung des Entschädigungsbetrages für den Ver—
lust der Einschreibsendungen im innersaarländischen Verkehr.
Gemäß 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles sowie ihrem Be—
schluß vom 17. Oktober 1934 verordnet die Reaierunaskom—
nifsion. was foldt:
48*
Autikel 1.
Der Entschädigungsbetrag für den Verlust der Einschreib—
endungen im innersaarländischen Verkehr (8 10 des Post—
zjesetzes in der Fassung der Verordnung der Regierungs—
ommission Nr. 4466 vom 18. Juli 1923) wird auf 59 Franken
franzöfische Währung) für die einzelne Sendung festgesetzt.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmung tritt am 20. Oktober 1934 in
draft; alle gegenteiligen Bestimmungen werden hiermit
rufgehoben.
Für, Sendungen, die vor diesem Zeitpunkt bei der Post
ingeliefert worden sind, gelten die disherigen Vorschriften
Saarbrücken, den 17. Oktober 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez G6G. HNnor