Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

GSaoacorbescten Kreisblott
Amtliches Anzeigeblatt » für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Berlag von
vebr. Hoser A.⸗G.. Sgarbrucken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 40 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezuqspreis für das Vierteljahr 85410,It.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts

17. Oktober 1934 60. Jahrg.

Juhalt:

Schreiben des Herrn Präsidenten der Abstimmungskom—
mission (S. 137). — Verordnung betr. Zeugenvernehmung
S. 137). — Verfügung des Präsidenten des Obersten Ab—
stimmungsgerichtshofes (S. 137). — Verbot der „Arbeiter—
Zeitung“ (S. 137). — Verbot der „Deutsche Freiheit“

J

—— ———

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

275 Schreiben
des Herrn Präsidenten der Abstimmungskommission vom
ß. Dkiober 1934 an den Herrn Präsidenten der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Bolksabstimmungskommission des Völkerbundes.
Saarbrücken, den 6. Oktober 1934.
derr Präsident!
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 76 der Wahl—
ordnung für die Volksabstimmung im Saarbeckengebiet vom
7. Juli 1934 beehre ich mich Sie zu bitten, die bei—
folgende Ausführungsverordnung, betreffend Zeugenverneh—
mung im Einspruchs⸗ und Rekursverfahren, baldmöglichst
verkünden zu wollen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
gez. Doade Jongh Wzn
Präsident der Volksabstimmungskommission.
An den
derrn Präsidenten
der Regierungskommission
des Saargebietes
Saarbrücken.

276 Verordnung
betreffend Zeugenvernehmung gemäß Art. 4 und 17 der
Ausführungsverordnung vom 22. September 1934 zur
Abstimmungsordnung.
Artikel 1.
Der Kreisinspektor sowie das in Art. 17 der Ausführungs—
berordnung vom 22. September 1934 bezeichnete mit der
Bevrichterstattung beauftraͤgte Mitglied des Obersten Ab—
timmungsgerichtshofes sind befugt, Zeugen zu laden und
zidlich zur vernehmen. ⸗
Artikel 2.
DTäe Zeugen sollen eidlich vernommen werden, von der
Beeidigung kann jedoch Abstand genommen werden.
Artikel 3.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge vernehmen
zu lafsen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams
zu verhängenden Straäfen kommen die Bestimmungen der
bürgerlichen Prozeßgesetze zur Anwendung. Gegen die eine
Strafe aussprechende Entscheidung steht dem Betroffenen
innerhalb einer Woche die Beschwerde an den Obersten
Abstimmungsgerichtshof zu.
Artikel 4.
Maßgebend für die Entschädigung der Zeugen sind die
Beftimmungen der Gebührenordnung für die Zeugen und
Sachverständigen.
— Artikel 5.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
n Kraff.

(S. 138). — Verfügung (S. 138). — Abänderung der Bau—
meisterverordnung (S. 138). — Bekanntmachung (S. 138). —
Maßnahmen gegen die Schweinepest (S. 138). — Bekannt—
machungen (S. 139).

Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
stimmungskommission hiermit verkündet.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox—

277 Verfügung
des Präsidenten des Obersten Abstimmungsgerichtshofes.
Die Sitzungen des Obersten Abstimmungsgerichtshofes und
der Kreisgerichte werden an folgenden Tagen abgehalten:
Der Oberste Abstimmungsgerichtshof:
Daͤenstag, ab 9 Uhr
Freitag, ab 9 Uhr

reisgerichte:
Zaarbrücken-Stadt:

Diuenstag, ab 9 Uhr
Freitag, ab 9 Uhr
Mittwoch, ab 9 Uhr
Samstag, ab 9 Uhr
Daenstag, ab 9 Uhv
Donnerstag, ab 9 Uhr
Daenstag, ab 15 Uhr
Tonnerstag, ab 15 Uhr
Montag, ab 9 Uhr
Tonnerstag, ab 15 Uhr
Montag, ab 15 Uhr
Donnerstag, ab 9 Uhr
Montag, ab 15 Uhr
Freitag, ab 9 Uhr
Montag, ab 9 Uhr
Freitag, ab 15 Uhr
Saarbrücken, den 3. Oktober 1934.
Der Präsident
des Obersten Abstimmungsgerichtshoßes
gez. Galli.

Saarbrücken-Land:

Saarlouis:

Merzig:

St. Ingbert:

hdomburg:

St. Wendel:

ODttweiler:

278 VBerfügung
zetreffend Verbot der Tageszeitung „Die Arbeiterzeitung“.
Auf Grund des Artikels 15 Abs. 6 der Verordnung vom
28. November 1933 betreffend Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 20. Mai 1933 zur Aufrechterhaltung
zer öffentlichen Ruhe und Sicherheit in der Fassung des
Artikels 1 der Verordnung vom 4. September 1934 betreffend
Frgänzung des Artikels 13 der Verordnung vom 28. Novem—
her 1933 betreffend Abänderung und Ergänzung der Ver—
»rdnung vom 20. Mai 1933 (Amtsblatt 1933. Nr. 21)
zuͤr Aufrechterhaltung der öffentlichen Rube und Sicher⸗
zeit. wird in Erwäanung.
            
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