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zrücken der Polizeipräsident, die verseuchte Ortschaft zum
Schweinepest⸗Sperrbezirk zu erklären mit den sich aus den
38 3 bis 8 und dem 8 11 dieser Anordnung ergebenden
Wirkungen. Benachbarte besonders stark gefährdete Orts—
leile oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen.
Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk auf Ortsteile
zeschränkt werden.
83.
An den Haupteingängen des Sperrbezirks sind Tafeln
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest—
Sperrbezirk, Ein- und Ausfuhr von Schweinen verboten“
eicht sichtbar anzubringen.
84.
Die Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen in den Sperr—
ezirk bedarf der Genehmigung der Abteilung Landwirt⸗
schaft der Regierungskommission.
853.
4) Alle Schweine des Sperrbezirks unterliegen der Ge—
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len Gehöften ist gestattet, soweit die Schweine zur Er—
reichung der Weide öffentliche Wege und Plätze nicht, zu
zetreten brauchen und mit Schweinen anderer Gehöfte
nicht in Berührung kommen können.
(P Auch innerhalb des Sperrbezirks sind die Abgabe
und die Einstellung von Schweinen verboren. Desgleichen
st die Verwendung der im Sperrbezirke befindlichen Eber
zum Decken von Sauen anderer Gehöfte verboten.
86.
Die Ortspolizeibehörde kann die Ausfuhr von Schwei—
gnen zur sofortigen Schlachtung in einem öffentlichen
Schlachthause gestatten. Die Vorschriften des 8 267 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Vieh—
— und der V. A. V. G. finden sinngemäß An—
vendung.
87.
Im Sperrbezirke ist die Ausführung der Rotlaufschutz—
mpfung nur in Beständen erlaubt, in denen sich rotlauf—
zranke Schweine befinden.
88.
(1) Die Tierbesitzer haben von jeder Tötung und jedem
Verenden von Schweinen, einschließlich von Saugferkeln,
uinverzüglich dem Gemeindevorsteher Anzeige zu erstatten.
(2) Die Gemeindevorsteher haben auf die ihnen erstattete
Anzeige, oder wenn sie sonst Kenntnis von dem Vor—
handensein von Schweinekadavern erhalten, für deren un—
chädliche Beseitigung durch Vergraben an geeigneter Stelle
Sorge zu tragen. Das Vergraben liegt dem Tierbesitzer ob.
89.
Der gemäß 8 2 gebildete Sperrbezirk ist aufzuheben,
sobald die Voraussetzüungen, die zu seiner Bildung geführt
Jaben, weggefallen sind.
810.
Personen, die sich, ohne im Besitze der tierärztlichen
Approbation zu sein, mit der Behandlung kranker Schweine
der der Kastration der Schweine gewerbsmäßig befassen,
st es verboten, Gehöfte, Ställe, Weiden und sonstige
Standorte, in denen sich schweinepestkranke oder -verdächte
Schweine befinden, zu betreten.
8 11.
In den gemäß 8 2 gesperrten Ortschaften oder Teilen
bon Ortschaften ist den im 8 10 genannten Personen
ruch das Betreten der Schweineställe unverseuchter Gehöfte
perboten. Jedoch ist den Viehkastrierern in unverseuchten
Behöften der gesperrten Ortschaften die Kastration männ—
sicher Schweine außerhalb der Ställe unter der Bedin—
gung gestattet, daß sie vor dem Verlassen des Gehöftes
hre Hände, Arme, Kleider, Sehuhzeug und die zur Kastra—
tion benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren. Un—
nittelbar vor der Wiederbenutzung sind die Instrumente
in Ort und Stelle durch 5 Minuten langes Kochen zu ent—
eimen.
Die Vorschrift des 8 90 (8) der Ausführungsvorschrif⸗
en des Bundesrates zum Viehseuchengesetze und der
V. A. V. G. wird für die Geltungsdauer dieser Anordnung
rußer Kraft gesektzt.
8 12.
Der 8 276 (10), der Ausführungsvorschristen des Bundes—
rates zum Viehseuchengesetze und der viehseuchenpolizei—
ichen Anordnung vom 1. Mai 1912 (V. A. V. G.) erhält
olgenden Wortlaut:
„Die Schweinepest gilt als erloschen und die angeord—
neten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand der verseuchten Gehöfte
gefallen, getötet oder geschlachtet.
b) der Dünger vom Gehöfte entfernt,
ch die Desinfektion ausgeführt und durch den beamteten
Tierarzt abgenommen ist.“
8 13.
Im übrigen gelten die Vorschriften der 88 259—-275
der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Vieh—
seuchengesetze und der V. A. V. G. vom 1. Mai 1912.
814.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
Bruünd des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 bestraft.
8 15.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft und wird aufgehoben werden, sobald die ein—
gangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung Nr. 356, be—
reffend Maßnahmen gegen die Schweinepest, vom 13. Juli
1931 (Amtsblatt S. 302), wird aufgehoben, die am glei—
hen Tage unter Nr. 355 erlassene viehseuchenpolizeiliche
Anordnung, betreffend Maßnahmen gegen die Schweine—
dest und betreffend Ueberwachung des Schweinehandels.
leibt in Kraft.
Saarbrücken, den 15. September 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Berfügung
betreffend Verbot nachstehender Tageszeitungen:
1. Stuttgarter Neues Tageblatt,
2 Frankfurter Zeitung,
M. S. Kurier,
DSer Tag,
Deutsche Zeitung,
Deutsche Allgemeine Zeitung,
Berliner illustrierte Nachtausgabe,
3Frautfurter Volksblatt,
9.) Germania.
Auf Grund des 8 6 Absatz 1 der Verordnung vom 18.
Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung der Tageszeitungen:
1) Stuttgarter Neues Tageblatt,
2.) Frankfurter Zeitung,
3 N.S. Kurier,
Der Tag,
Deutsche Zeitung,
Deutsche Allgemeine Zeitung,
Berliner illustrierte Nachtausgabe,
Frankfurter Volksblatt.
,Germania
wird bis auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführunq
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 31. September 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenhaiten des Innern:
J.
Der Direktor des Innern und des Kabinetts:;
gez. H. Heimburger.
258
259 Abstimmungskommission.
Ausführungsverordnung
zur Wahlordnung für die Volksabstimmung int Saarge—
biet vom 7. Juli 1934, betreffend das Verfahren bei
Einsprüchen und Rekursen.
Die Abstimmungskommission, auf Grund des Artikels 76
der Abstimmungsordnung für die Volksabstimmung im
Saargebiet vom 7. Juli 1934,
verordnet:
J. Allgemeine Vestimmungen:
Artikel 1.
Die in Artikel 23 der Abstimmungsordnung vom 7. Juli
1934 vorgesehenen Einsprüche und die in Artikel 24 und
25 vorgesehenen Rekurse können zum Gegenstand nur die
SEintragung, die Streichung oder die Berichtigung der Ein—
tragung einer einzelnen bestimmten Person haben, selbst
venn sie von mehreren Personen unterzeichnet und ein—
zereicht sind.
Es wird empfohlen, sich sowohl für Einsprüche als auch
für Rekurse der zu diesem Zweck von der Abstimmunas—
kommissinn aufgesftessten Vordrucke zu hedienen