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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Zchriftleitung, des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
Zohre Hoͤser A Sgarbruͤcken -Bolklingen. — Fernsprecher
der Druͤcherei Rr. 226 15 (Amt Saarbrücken).-Nr.
38 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 519, Itr.
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3. Oktober 1934 60. Jahrg.
Jahalt:
Anordnung über die Kurzarbeiterfürsorge für die Berg⸗5
rrbeiter der Saargruben einschließlich der Grube Frankenholz
S. 1299. — Bekanntmachung der Abstimmungskommission
S. 129. — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maß—
ahmen gegen die Schweinepest (S. 129. — Verbot von
Tageszeitungen (S. 130). — Ausführungsverordnung zur
Vahlordnung für die Volksabstimmung im Saargebiet betr.
Einsprüche und Rekurse (S. 130). —, Benutzung von Ver—
jammlungsräumen während der Abstimmungsperiode (S.
31). Mietpreisfestsezung (S. 132). — Berichtigungen
3 139. Besetzung einer Schulratsstelle (S. 132). —
Nachtrag zur Lustbarteitssteuer der Gemeinde Püttlingen
S. 138. — Errichtung oberirdischer Telegraphenlinien
S. 1359. — Terminkalender für den Monat Oktober (S. 133).
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Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
255 Auordunug
iber Kurzarbeiterfürsorge für die Vergarbeiter der Saar⸗
gruben einschließlich der Grube Fraukenholz, sowie für
diejenigen Bergarbeiter, die im Saargebiet wohnen, aber
auf französischen Gruben in Arbeit stehen.
Auf Grund der 881 Abs. 2 und 18 Abs. 4 der Ver—
»rdnung, betreffend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge
»om 16. Juni 19383 (Amtsblatt S. 266 ff.) und gemäß
hrem Beschlusse vom 10. September 19834 ordnet die
Regierungskommission folgendes an:
Einziger Paragraph.
Die Gültigkeitsdauer der Anordnung über Kurzarbeiter⸗
ürsorge für die Bergarbeiter der Saargruben einschließlich
der Grube Frankenholz, sowie für diejenigen Bergarbeiter,
die im Saargebiet wohnen, aber auf französischen Gruben
in Arbeit stehen, vom 11. Juli 1934, ¶Amtsblatt S.
293 ff.), wird bis zum 31. März 1935 verlängert.
Saarbrücken, den 10. September 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
J. V.
gez. Dr. Zorieie.
256 Bekanntmachung.
Auf Antrag der Volksabstimmungskommifsion gibt die
Regierungskommission folgendes bekannt:
Die Volksabstimmungskommission anerkennt mit Dank,
daß die örtlichen Behörden des Saargebiets, insofern sie
zei der Ausstellung der vorläufigen Listen der Stimm—
zerechtigten mitzuarbeiten hatten, eine vom technischen
—W wertdolfe Arbeil geleistet haben bzw. noch
leisten.
Dagegen hat die Abstimmungskommission zu ihrem Be⸗
dauern wiederholt feststellen müssen, daß Verbindungen
wischen örtlichen Behörden und einer politischen Organi—
qatiou bestehen, welche diejenige Zurückhaltung verletzen,
die man von den öffentlichen Beamten, des Saargebietes
in Sachen, der Volksabftimmungskommission zu erwarten
zerechtigt ist.
In ihrem Aufruf vom 1. Juli hat die Volksabstimmungs⸗
fommifsion darauf hingewiesen, daß die Bevölkerung des
hebietes fich gemäß den Bestimmungen des Friedensver⸗
rages über drei Fragen zu entscheiden hat:
a) Beibehaltung der durch genannten Vertrag aeschaffenen
Rechtsordnung;
b) Vereinigung mit Frankreich;
cy Vereinigung mit Deutschland
Es geht daraus hervor, daß es hinsichtlich der Ab—
timmung drei vollkommen gleichberechtigte Parteien gibt,
zeren kéeine als bevorzugt uünd ebensowenig als minder⸗
vertig anzusehen ist.
Im gleichen Aufruf hat die Kommission die Erwartung
ausgesprochen, daß die Beqmten sich jeder unmittelbaren
der mittelbaren Beeinflussung der Stimmabgabe sorg—
fältigst enthalten. Diese Erwartung ist in verschiedenen
Fällen nicht erfüllt worden.
Die Abstimmungskommission ersucht daher sämtliche, Be⸗
zörden, jede Zusammenarbeit mit potitischen Organisationen
ofort einzustellen und, in Zukunft alles sorgfältigst zu
ermeiden, was als eine behördliche Beeinflussung der
Bevölkerung aufgefaßt werden kann.
Im Zusammenhang hiermit erinnert die Abstimmungs—
ommissson an die Verordnung Nr, 603 betreffend die
Reutralilätspflicht der Beamten des Saargebietes vom 28.
Kovember 1933, sowie auf die Strasbestimmungen der
Verordnung Nr. 614 betr. Ergänzung und Abänderung
des Strafgesetzbuches und des Gerichtsverfassungsgesetzes
om gleichen Datum.
Saarbrücken, den 12. September 1934.
Der Präsident der Abstimmungskommission:
gez. D. de Jongh Wzn.
257
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
betreffend Maßnahmen gegen die Schweiuepest.
Zum Schutze gegen die im Saargebiete in größerem
Imfange herrschende Schweinepest wird für die Dauer die⸗
er besonderen Seuchengefahr auf Grund des 8 19 der
Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages
von Versailles, der 88 17, 18, 19, 20, 21, 22, 26,
27, 79 des Viehseuchengesetzes vom, 26. Juni 1909 (Reichs⸗
gesetzblatt, S. 519 und des 8 4 des Reichsgesetzes, be—
refsend die Beseitigung von Tierkadavern, vom 17. Juni
914eichsgeseßblatt. S. 248) folgendes angeordnet:
81.
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder deren Ver—
dacht in einer Gemeinde amtstierärztlich festgestellt, so
hat die Ortspolizeibehörde für die Dauer der Verseuchung
zu verbieten:
) den gemeinsamen Weidegang von Schweinen aus den
neslunden mehrerer Besitzer der verseuchten Ort⸗
chaft,
das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen
und Plätzen.
(B Im' gleichen Falle haben die Inhaber der in der
gemeinde befindlichen gemeinschaftlichen Eberhaltungen die
hon fremden Sauen betretenen Sprungplätze nach jeder
venutzung zu reinigen und mit Kalk⸗Natronslauge zu des—
—
82.
Gewinnt die Schweinepest in einer Ortschaft eine größere
Ausbreitung. so hat der Landrat, im Stadtkreise Saar—